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SopädVO Berlin - § 35 Prüfung und Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 35 Prüfung und Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)
(1) Das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen durch die Schule überprüft.
In den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ erfolgt eine Überprüfung auch am Ende der Jahrgangsstufe 5, in dem Förderschwerpunkt „Lernen“ auch am Ende der Jahrgangsstufe 8 und immer bei beabsichtigtem Überspringen einer Jahrgangsstufe.
(2) Wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, gilt diese Feststellung bei dem Übergang in berufliche Schulen zunächst unverändert fort, sofern die Feststellung nicht befristet war und Fristablauf eingetreten ist oder der Bedarf entfallen ist.
(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben auch dann einen Anspruch auf Verbleib in ihrer Klasse, wenn die in § 19 Absatz 1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 1 festgelegte Höchstfrequenz überschritten wird.
(4) Mit dem Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf endet das Recht auf den Besuch einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.
Die Schülerin oder der Schüler wechselt zum nächstmöglichen Zeitpunkt in eine allgemeine Schule; auf Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ein Verbleib in der besuchten Schule längstens bis zum Ende des laufenden Schuljahres möglich.
Schule und Schulaufsichtsbehörde beraten die Erziehungsberechtigten im Rahmen des Schulwechsels.
Die Schulaufsicht kann dabei die Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zulassen.
Eine Wiederholung ist zuzulassen, wenn erwartet wird, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch einen oder einen höheren schulischen Abschluss erwerben wird.