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Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - § 33 Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule

§ 33 Entscheidung über die Aufnahme in eine allgemeine Schule Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309) 4Erste Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 70) 5Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Grundschulverordnung, der Sekundarstufe I-Verordnung sowie der Sonderpädagogikverordnung vom 4. April 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 121) 8Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, der Berufsfachschulverordnung und der Sonderpädagogikverordnung vom 30. November 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 592) 9Zweite Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 18.Februar 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 47) 11Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Die Erziehungsberechtigten wählen im Rahmen des bestehenden schulischen Angebots, ob das Kind oder die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine allgemeine Schule nur ablehnen, wenn an der Schule die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine angemessene Förderung nicht gegeben sind.

(2) Lehnt die Schulleiterin oder der Schulleiter einer allgemeinen Schule die Aufnahme eines Kindes oder einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab, so ist der Aufnahmeantrag mit einer begründeten Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Bei der Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 und von Bildungsgängen der beruflichen Schulen sind zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf freizuhalten.

Soweit im Rahmen des Anmeldeverfahrens diese Plätze nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich die Anzahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend.

(4) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen von gemäß Absatz 1 grundsätzlich aufnahmefähigen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf für eine als Erstwunsch benannte Schule die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 zulässige Höchstgrenze je Klasse, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem entsprechenden sonderpädagogischem Förderbedarf hat,
2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,
3. die Neigung der Schülerinnen und Schüler für ein bestimmtes fachspezifisches Profil,
4. beim Übergang in die Sekundarstufe I die Übereinstimmung der Bildungsgangempfehlung mit den an der Schule – ohne Schulwechsel – erreichbaren schulischen Abschlüssen,
5. die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung einer selbstständigen Bewältigung.

Soweit keine eindeutige Differenzierung für eine Auswahl im Rahmen dieser Kriterien mehr möglich ist, entscheidet unter den verbleibenden Schülerinnen und Schülern das Los.

Alle Entscheidungen sind schriftlich zu dokumentieren.

(5) An inklusiven Schwerpunktschulen werden abweichend von Absatz 4 zunächst drei der vier nach Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, deren sonderpädagogischer Förderbedarf dem Förderschwerpunkt oder den Förderschwerpunkten entspricht, für den oder für die die Schule spezialisiert ist.

Satz 1 gilt mit der Einschränkung, dass je Klasse nicht mehr als zwei Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Autismus“ oder nicht mehr als eine Schülerin oder ein Schüler mit festgestelltem Förderbedarf der Förderstufe II aufgenommen werden dürfen.

Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die verfügbaren Plätze, werden zunächst Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 aufgenommen, die abweichend von der Rangfolge in Absatz 4 bereits in der Primarstufe eine für ihren sonderpädagogischen Förderbedarf spezialisierte inklusive Schwerpunktschule besucht haben.

(6) Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht dem Erstwunsch gemäß an der Schule aufgenommen werden können, wird unter Berücksichtigung weiterer Wünsche, der gewählten Schulart nach Absatz 1 Satz 1 sowie der Vorgaben des Absatzes 4 im Rahmen der Höchstgrenze je Klasse gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 von der Schulaufsichtsbehörde eine aufnahmefähige Schule benannt.

 

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