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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - § 36 Beförderung von Schülerinnen und Schülern

§ 36 Beförderung von Schülerinnen und Schülern Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, können auf Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden.

Dies gilt auch, wenn die Behinderung vorübergehend ist.

Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

Beim Besuch einer inklusiven Schwerpunktschule gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auch für den Besuch einer weiter entfernten Schule Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden können, sofern die Schule auf den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt nach § 37a Absatz 2 des Schulgesetzes spezialisiert ist, der dem Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entspricht.

2) Der Antrag ist schriftlich von den Erziehungsberechtigten, bei Heim- und Pflegekindern von deren Personensorgeberechtigten, oder den geschäftsfähigen Schülerinnen und Schülern zu stellen und über die Schule an das Bezirksamt – Schulamt –, in dessen Bereich die Schule liegt und das die Beförderungskosten trägt, zu richten.

Bei den zentral verwalteten Schulen ist der Antrag über die Schule bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen.

Die Schule reicht den Antrag mit ihrer Stellungnahme und den notwendigen Unterlagen an das Bezirksamt – Schulamt – oder die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weiter.

Die Beförderungskosten für Berliner Schülerinnen und Schüler, die nach Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise eine Schule außerhalb Berlins besuchen, werden von dem Bezirk getragen, in dem die Schülerinnen und Schüler ihren Hauptwohnsitz haben.

Für die beruflichen Schulen liegt die Zuständigkeit bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

(3) Bei der Beurteilung der Fähigkeit zur eigenen Bewältigung des Schulweges sind neben dem Grad der Behinderung auch Länge und Dauer des Schulweges einzubeziehen.

Maßstab ist insbesondere, ob behinderte Schülerinnen und Schüler nach Zurücklegen des Schulweges noch in der Lage sind, aufnahmefähig und aktiv am Unterricht teilzunehmen.

4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Beförderungsmitteln erfüllt sind, ist in jedem Einzelfall vom zuständigen Bezirksamt – Schulamt – oder von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.

Grundlage für die Entscheidung sind ein Gutachten der Schulärztin oder des Schularztes sowie gegebenenfalls einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen und die Stellungnahme der Schule.

Darüber hinaus haben die Erziehungsberechtigten gegenüber den in Satz 1 genannten Stellen begründet nachzuweisen, dass ihnen die Beförderung oder Begleitung ihres Kindes nicht möglich ist.

Dies kann beispielsweise durch die Vorlage einer Arbeitsbescheinigung oder den Nachweis über die Betreuung weiterer Angehöriger erfolgen.

Zuständig für die Begutachtung der Schülerinnen und Schüler ist der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst oder das SIBUZ des Bezirks, in dem die Schule liegt.

Die ärztlichen Gutachten sind verschlossen dem zuständigen Bezirksamt – Schulamt – oder der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zuzuleiten.

Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage ärztlicher Gutachten verzichtet werden.

(5) Treten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beförderungsmitteln durch einen Wohnungswechsel ein und verlängert sich dadurch die Dauer des Schulweges, so kommt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung oder die erweiterte Beförderungsleistung nur in Betracht, wenn pädagogische und schulorganisatorische Gründe einem Wechsel der Schule entgegenstehen.

Verlängert sich die Dauer des Schulweges durch einen Schulwechsel, setzt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung voraus, dass der Besuch der anderen Schule nach dem Urteil der abgebenden Schule zur bestmöglichen Förderung der Schülerin oder des Schülers geboten ist.

(6) Für die Beförderung kommen in erster Linie Sammeltransporte in Betracht.

Soweit sich der Einsatz solcher Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Zahl der zu befördernden Schülerinnen und Schüler und der Fahrstrecke als wirtschaftlich nicht sinnvoll erweist oder wenn es die Schwere oder Eigenart der Behinderung erforderlich machen, können auch Personenwagen (Mietwagen) eingesetzt werden.

7) Die Erstattung von Kosten für die Beförderung mit Privatfahrzeugen kommt nicht in Betracht.

(8) Die Bewilligung der Beförderungsleistung erfolgt in der Regel für ein Schuljahr.

 

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