×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

SopädVO Berlin - § 37 Schulwegbegleitung

§ 37 Schulwegbegleitung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Wenn die Art der Behinderung dies zulässt, können Schülerinnen und Schülern, auf die die in § 36 Absatz 1 Satz 1 und 4 genannten Voraussetzungen zutreffen, anstelle der Beförderung auch Begleitpersonen (Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter) zur Verfügung gestellt werden.

Das Antragsverfahren richtet sich nach § 36 Absatz 2 bis 4.

(2) Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter haben die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler sicher von der Wohnung oder einem Sammelpunkt zur Schule und zurück zu geleiten.

Damit soll auch auf die selbstständige Bewältigung des Schulweges vorbereitet werden.

Den Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleitern obliegt dabei die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler.

(3) Eine Schulwegbegleiterin oder ein Schulwegbegleiter kann grundsätzlich bis zu drei Schülerinnen und Schüler gleichzeitig begleiten.

In diesem Fall kann im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten ein Sammelpunkt bestimmt werden, von dem die Schülerinnen und Schüler abgeholt und zu dem sie zurückgebracht werden.

(4) Einzelheiten der Schulwegführung und des Verfahrens bei der Einrichtung von Sammelpunkten werden unter Berücksichtigung der Belange der Schulen und der Erziehungsberechtigten vom zuständigen Bezirksamt – Schulamt – oder bei den beruflichen Schulen von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern, die dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ zugeordnet sind, können Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter auch zur Führung der Aufsicht bei der Beförderung nach § 36 Absatz 6 eingesetzt werden, wenn es das Schulamt für erforderlich hält.

(6) Als Schulwegbegleiterinnen und Schulwegbegleiter kommen nur volljährige Personen in Betracht, die für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen als geeignet erscheinen und nicht vorbestraft sind.

Sie sind auf ihre Tätigkeit in geeigneter Weise vorzubereiten.

(7) Mit den Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleitern werden Arbeitsverträge nach dem Muster der Anlage zu den von der Senatsverwaltung für Finanzen herausgegebenen „Richtlinien über die Arbeitsbedingungen der Schulwegbegleiterinnen oder Schulwegbegleiter“ abgeschlossen.

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum