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SopädVO Berlin - § 38 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes
§ 38 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 13 Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung vom 3. März 202025 (GVBl. Berlin 2025, S. 151)
(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.
Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich enthalten.
(2) Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes auf Grund von sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer vergleichbaren, lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung ist ausschließlich im Rahmen von § 39 Absatz 2 und 3 zulässig und setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler voraus.
Art und Umfang des Notenschutzes wird auf dem Zeugnis vermerkt.
Die Beeinträchtigung nach Satz 1 oder der zugrundeliegende sonderpädagogische Förderbedarf wird nur bei entsprechendem Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler aufgeführt.
(3) Über Art und Umfang von Nachteilsausgleich und Notenschutz entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, auf der Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Prüfungen die oder der Prüfungsvorsitzende unter Beachtung der Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
An den Beratungen der Klassenkonferenz nehmen Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler nicht teil.
Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie bei Schülerinnen und Schülern mit vergleichbaren lang andauernden erheblichen Beeinträchtigungen in der gymnasialen Oberstufe sind die Empfehlungen des SIBUZ zu beachten.
Der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der oder dem Prüfungsvorsitzenden ist zur Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung im Sinne des Satzes 3 eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Die Entscheidung ist zur Akte der Schülerin oder des Schülers zu nehmen. Die Erziehungsberechtigten sind darüber zu informieren.
(4) Jede inhaltliche Unterstützung bei der Bearbeitung von Aufgaben durch eine Begleitperson oder eine Assistenz ist unzulässig.
In diesen Fällen ist die Bearbeitung zu beenden.
Wenn die Hilfestellung mit dem Einverständnis oder auf Aufforderung der Schülerin oder des Schülers erfolgt ist, wird die jeweilige Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet; ansonsten wird die Arbeit nicht bewertet und ist zu wiederholen.
(5) Bei der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens finden Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes keine Anwendung.