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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SopädVO Berlin - § 39 Ausgleichsmaßnahmen

§ 39 AusgleichsmaßnahmenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Sonderpädagogikverordnung vom 19.01.2005 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I vom 28. September 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 803) 11 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Im Rahmen des Nachteilsausgleichs können Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung bei Bedarf individuell besondere Hilfsmittel oder methodische Unterstützungsmaßnahmen erhalten.

Dies können insbesondere sein:

1. Modifikationen der Aufgabenstellung (z. B. Unterstützung der Kommunikation durch lautsprachbegleitende Gebärden oder der Deutschen Gebärdensprache, Bereitstellen von Demonstrationsobjekten, Vergrößerungskopien),
2. Modifikationen der Bearbeitung (z. B. mündliche statt schriftliche Bearbeitung von Aufgabenteilen und umgekehrt, Nutzung anderer Schreibmittel, Reduktion der Aufgaben),
3. zeitliche Modifikationen (z. B. Zeitverlängerung, zusätzliche Pausen, Sondertermine),
4. räumliche und organisatorische Modifikationen (z. B. störgeräuscharme Raumakustik, Blendschutz, ablenkungsarme Umgebung),
5. didaktisch-methodische Modifikationen (z. B. Strukturierung von Texten und Aufgaben, Blickkontakt, Visualisierungen),
6. Einsatz von unterstützendem Personal (z. B. Schreibdienste, Unterstützung bei der Handhabung von Materialien, Arbeitsassistenz),
7. spezifische apparative Hilfen (z. B. Nutzung optischer und akustischer Hilfsmittel, Einsatz von Punktschriftmaschinen, Diktier- und Sprachausgabegeräte).

Das fachliche Anforderungsniveau bleibt von Maßnahmen des Nachteilsausgleichs unberührt.

(2) Ein Notenschutz kann sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungen im Unterricht und in Prüfungen sowie auf die Bildung von Zeugnisnoten in einzelnen oder allen Fächern erstrecken.

Es ist zulässig,

1. bei lang andauernden körperlichen und motorischen Beeinträchtigungen auf die Bewertung von Leistungen zu verzichten, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht oder nicht niveaugerecht erbracht werden können,
2. bei Mutismus oder einer vergleichbar ausgeprägten Sprachbehinderung mit kommunikativen Sprachstörungen auf die Bewertung von Leistungen zu verzichten, die ein Sprechen voraussetzen,
3. bei Autismus mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Kommunikation oder Interaktion auf die Bewertung von Leistungen zu verzichten, die Sprechen oder komplexe Interaktion voraussetzen,
4. bei Gehörlosigkeit oder einer ausgeprägten Hörschädigung auf die Bewertung von Leistungen zu verzichten, die eine akustische Wahrnehmung voraussetzen, und
5. bei Blindheit oder einer stark ausgeprägten Sehschädigung auf die Bewertung von Leistungen zu verzichten, die eine visuelle Wahrnehmung voraussetzen.

(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und für den Erwerb des der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses gemäß § 11 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die Note in der Fremdsprache unberücksichtigt bleiben.

Darüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.

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