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Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - Anlage 1a Stundentafel der Einführungsphase an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule

Anlage 1 a: Stundentafel der Einführungsphase an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule

Fach Wochenstunden Jahreswochenstunden

Pflichtunterricht

   Deutsch
   Fremdsprache a)
  Geschichte/Politikwissenschaft
   Geografie/Politikwissenschaft c)
  Mathematik
  Physik
  Chemie
  Biologie
  Musik, Bildende Kunst oder Darstellendes Spiel a)
  Sport


 3
  3 b)
  1,5 d)
  1,5 d)
  3
  2
  2
  2
  2
  2


  120
 120
 60
 60
 120
 80
 80
 80
 80
 80

Wahlpflichtunterricht e)
2 Kurse


5 / 6


200 / 280

Profilstunden f) 2 80

Insgesamt g)

29 / 30 b) 1160 / 1200
Wahlunterricht h)
ein weiterer Kurs je nach Fach
2 - 4  80 - 160

Anmerkungen:

a)  Die Fächer können  jeweils  auch  lerngruppenübergreifend unterrichtet werden.

b)  Im Pflichtunterricht werden alle Fremdsprachen mit drei Wochenstunden unterrichtet; die Wochenstundenzahl kann im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten erhöht werden. Abweichend hiervon muss jede in der gymnasialen Oberstufe begonnene zweite Fremdsprache mit vier Wochenstunden unterrichtet werden.

c)  Geografie/Politikwissenschaft kann durch Wirtschaftswissenschaft oder Sozialwissenschaften ersetzt werden; in diesem Fall können diese Fächer lerngruppenübergreifend unterrichtet werden.

d)  Der Unterricht kann epochal mit 3 Wochenstunden in einem Halbjahr oder mit einem halbjährlich wechselnden Stundenansatz über das gesamte Schuljahr erteilt werden, wobei der Jahresdurchschnitt von 1,5 Wochenstunden  zu  gewährleisten  ist.  Die  Entscheidung  trifft  die  Gesamtkonferenz.

e)  Schülerinnen  und  Schüler,  die  ihre  Verpflichtungen  in  ihrer  zweiten Fremdsprache noch nicht erfüllt haben (§ 10 Absatz 1 Nummer 2), sind verpflichtet, einen entsprechenden Kurs im Umfang von 3 Wochenstunden durchgehend in der Einführungsphase zu besuchen.

f)  Profilstunden  dienen  zur  Verstärkung  von  Unterrichtsfächern  des Pflichtunterrichts oder zur Einrichtung eines weiteren Wahlpflichtkurses; sie können auch zur Einrichtung einer weiteren Fremdsprache im Pflichtunterricht eingesetzt werden.

g)  Gemäß § 13 Abs. 5 und 7 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der normalen Unterrichtszeit für den Religions- oder Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

h)  Im Rahmen des Wahlunterrichtes kann, soweit die Schule dies zulässt, ein zusätzlicher Kurs besucht werden, für den uneingeschränkt die für die  entsprechenden  Kurse  des  Wahlpflichtunterrichts  geltenden  Vorschriften mit der Sonderregelung des § 17 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz anzuwenden sind. Darüber hinaus sind andere fakultative, nicht mit Noten beurteilte Unterrichtsveranstaltungen wie Chor, Orchester, Sport oder  Fördermaßnahmen  zulässig.  Für  die  zusätzlichen  Kurse  umfasst
der Unterricht zwei bis vier Wochenstunden.

 

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