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VO-GO Berlin - Anlage 1a Stundentafel der Einführungsphase an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule
Anlage 1 a: Stundentafel der Einführungsphase an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule
Fach | Wochenstunden | Jahreswochenstunden |
Pflichtunterricht Deutsch |
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Wahlpflichtunterricht e) 2 Kurse |
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Profilstunden f) | 2 | 80 |
Insgesamt g) |
29 / 30 b) | 1160 / 1200 |
Wahlunterricht h) ein weiterer Kurs je nach Fach |
2 - 4 | 80 - 160 |
Anmerkungen:
a) Die Fächer können jeweils auch lerngruppenübergreifend unterrichtet werden.
b) Im Pflichtunterricht werden alle Fremdsprachen mit drei Wochenstunden unterrichtet; die Wochenstundenzahl kann im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten erhöht werden. Abweichend hiervon muss jede in der gymnasialen Oberstufe begonnene zweite Fremdsprache mit vier Wochenstunden unterrichtet werden.
c) Geografie/Politikwissenschaft kann durch Wirtschaftswissenschaft oder Sozialwissenschaften ersetzt werden; in diesem Fall können diese Fächer lerngruppenübergreifend unterrichtet werden.
d) Der Unterricht kann epochal mit 3 Wochenstunden in einem Halbjahr oder mit einem halbjährlich wechselnden Stundenansatz über das gesamte Schuljahr erteilt werden, wobei der Jahresdurchschnitt von 1,5 Wochenstunden zu gewährleisten ist. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz.
e) Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen in ihrer zweiten Fremdsprache noch nicht erfüllt haben (§ 10 Absatz 1 Nummer 2), sind verpflichtet, einen entsprechenden Kurs im Umfang von 3 Wochenstunden durchgehend in der Einführungsphase zu besuchen.
f) Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern des Pflichtunterrichts oder zur Einrichtung eines weiteren Wahlpflichtkurses; sie können auch zur Einrichtung einer weiteren Fremdsprache im Pflichtunterricht eingesetzt werden.
g) Gemäß § 13 Abs. 5 und 7 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der normalen Unterrichtszeit für den Religions- oder Weltanschauungsunterricht freizuhalten.
h) Im Rahmen des Wahlunterrichtes kann, soweit die Schule dies zulässt, ein zusätzlicher Kurs besucht werden, für den uneingeschränkt die für die entsprechenden Kurse des Wahlpflichtunterrichts geltenden Vorschriften mit der Sonderregelung des § 17 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz anzuwenden sind. Darüber hinaus sind andere fakultative, nicht mit Noten beurteilte Unterrichtsveranstaltungen wie Chor, Orchester, Sport oder Fördermaßnahmen zulässig. Für die zusätzlichen Kurse umfasst
der Unterricht zwei bis vier Wochenstunden.