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VO-GO Berlin - Gesamtanzeige

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe

(VO-GO)

Vom 18. April 2007

Zuletzt geändert durch das Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335)

 


 

Teil I - Allgemeines


§ 1 Geltungsbereich Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe der Gymnasien, Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und beruflichen Gymnasien.

(2) Für die gymnasiale Oberstufe von Schulen besonderer pädagogischer Prägung gelten die folgenden Bestimmungen, soweit nicht in einer gesonderten Rechtsverordnung abweichende Regelungen getroffen werden. 


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§ 2 Gliederung und Organisation der Bildungsgänge, Höchstverweildauer Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 17 Verordnung Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 17. Dezember 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1390)

(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase sowie in die vier Kurshalbjahre umfassende Qualifikationsphase.

Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen trifft, gelten für die Einführungsphase am Gymnasium die Vorgaben der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2) Der Unterricht in der Einführungsphase (§§ 17 und 18) gliedert sich in den überwiegend im Klassenverband erteilten Pflichtunterricht und den klassenübergreifend eingerichteten Wahlpflichtunterricht.

Die Kurse des Wahlpflichtunterrichts dienen der Vorbereitung auf erhöhte Anforderungen der Qualifikationsphase und erweitern das Fächerangebot des Pflichtunterrichts.

(3) In der Qualifikationsphase (§§ 19 bis 27) tritt an die Stelle der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers nach Wahl der Schülerinnen und Schüler die Lehrkraft eines der von ihnen besuchten Kurse als Tutorin oder Tutor.

Es soll sich um die Leiterin oder den Leiter eines Leistungskursfaches handeln.

(4) Sofern Schulen zur Erweiterung des Unterrichtsangebotes kooperieren, bleibt bei Besuch eines Kurses einer kooperierenden Schule die Zugehörigkeit zur eigenen Schule (Stammschule) unberührt.

Die den Unterricht erteilende Lehrkraft der kooperierenden Schule wird Mitglied der Jahrgangskonferenz der Stammschule.

Die mündliche Prüfung findet an der Stammschule statt.

Die in dem Kurs unterrichtende Lehrkraft der kooperierenden Schule wird in den jeweiligen Fachausschuss berufen.

Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und sonstige von dem Prüfungsausschuss der kooperierenden Schule getroffene Entscheidungen sind für den Prüfungsausschuss der Stammschule verbindlich.

(5) Die höchstzulässige Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Sekundarschule, an der Gemeinschaftsschule und am beruflichen Gymnasium beträgt vier, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung fünf Jahre.

Am Gymnasium darf die Qualifikationsphase höchstens drei, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung vier Jahre lang besucht werden; die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium wird nur auf die Höchstverweildauer der Sekundarstufe I angerechnet.

Beim Übergang gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung beträgt die höchstzulässige Dauer des Besuchs der Qualifikationsphase drei, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung vier Jahre.

Beim Übergang gemäß § 48 Absatz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung wird die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium nur auf die Höchstverweildauer der Sekundarstufe I angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn im Falle des § 48 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung ein Schulartwechsel erfolgt.

Bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Umstände kann die höchstzulässige Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe sowohl in der Einführungsphase an den Schularten Integrierte Sekundarschule, Gemeinschaftsschule oder am Beruflichen Gymnasium als auch in der Qualifikationsphase um jeweils höchstens ein weiteres Schulbesuchsjahr angehoben werden; die Wiederholungsmöglichkeit gemäß Absatz 6 Satz 1 erhöht sich entsprechend.

Über entsprechende Anträge entscheidet die Jahrgangskonferenz.

(6) Während des Besuchs der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und dem beruflichen Gymnasium ist entweder eine Wiederholung der Einführungsphase gemäß § 18 oder ein Rücktritt gemäß § 27 möglich.

Bei Besuch der Qualifikationsphase am Gymnasium ist ein einmaliger Rücktritt gemäß § 27 zulässig.

(7) Die Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf werden gemeinsam unterrichtet.

Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten ergänzend die schulart- und förderschwerpunktbezogenen Regelungen der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung.


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 § 3 Pflicht zur Kurswahl und Teilnahme am Unterricht Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 17Verordnung Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 17. Dezember 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1390)

(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen zu den von der Schule festgesetzten Terminen die Kurse der Einführungsphase (Wahlpflichtkurse) oder der Qualifikationsphase aus.

Unter den gewählten Kursen der Qualifikationsphase müssen sich alle verpflichtend zu belegenden Leistungskurse und Grundkurse befinden.

Die Auswahl der Kurse ist auf das Unterrichtsangebot der eigenen Schule und gegebenenfalls kooperierender Schulen beschränkt.

Bei ausgebliebener, unvollständiger oder nicht realisierbarer Kurswahl bestimmt die Schule im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Wünsche der betroffenen Schülerinnen und Schüler und der Erfordernisse ihrer Schullaufbahn die zu besuchenden Kurse.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Planung ihrer Schullaufbahn zu beraten.

Sie sind im Hinblick auf die zu besuchenden Kurse, die Erfordernisse der Gesamtqualifikation und die sonstigen Auflagen zu einer zweckentsprechenden Planung und zur rechtzeitigen und vollständigen Abgabe der notwendigen Erklärungen verpflichtet.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an dem sich aus der Stundentafel ergebenden Unterricht der Einführungsphase und den belegten Kursen der Qualifikationsphase sowie den sonstigen verbindlichen schulischen Veranstaltungen bis zu deren regulärem Ende verpflichtet.

Werden für das Fernbleiben vom Unterricht oder für das Nichterbringen von Leistungen Gründe genannt, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, so sind diese unverzüglich darzulegen.

Die Schule kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises, in Krankheitsfällen eines ärztlichen Attestes, verlangen.

Bei Versäumnis eines Klausurtermins in der Qualifikationsphase muss der Nachweis innerhalb von drei Unterrichtstagen nach dem versäumten Klausurtermin in der Schule eingegangen sein. 

(4) Im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten kann zusätzlicher Unterricht zur Leistungsförderung angeboten werden (Förderunterricht).

Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht.

Die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die dem Ausgleich von Benachteiligungen dienen, ist verpflichtend.


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Teil II - Aufnahme


§ 4 Übergang von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums, der Integrierten Sekundarschule und der GemeinschaftsschuleDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 17Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335 vom 13. Oktober 2023)

(1) Wer am Gymnasium die Voraussetzungen gemäß § 48 Absatz 3 der Sekundarstufen I-Verordnung erfüllt, geht in die Qualifikationsphase über.

Auf Antrag ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 auch eine Wiederholung der Einführungsphase in einer Integrierten Sekundarschule, einer Gemeinschaftsschule oder einem beruflichen Gymnasium möglich.

Satz 2 gilt entsprechend bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 48 Absatz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung.

Nach dem Wechsel in die Integrierte Sekundarschule, die Gemeinschaftsschule oder das berufliche Gymnasium gelten für den Umfang der Belegverpflichtungen die Bedingungen der neuen Schulart.

Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen.

In die Qualifikationsphase können auch Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums unmittelbar eintreten, die die Jahrgangsstufe 10 gemäß § 18 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung übersprungen haben.

Über einen Antrag auf unmittelbaren Eintritt dieser Schülerinnen und Schüler in die Qualifikationsphase entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Wer an der Integrierten Sekundarschule oder an der Gemeinschaftsschule die Voraussetzungen für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe gemäß § 48 Absatz 1 und 2 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt, geht in die Einführungsphase oder auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen in die Qualifikationsphase über.

Schülerinnen und Schüler einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule ohne eigene gymnasiale Oberstufe haben an der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule oder dem beruflichen Gymnasium, mit der oder mit dem ihre Schule eine Kooperationsvereinbarung zur Fortsetzung der Schullaufbahn bis zum Abitur geschlossen hat, einen Aufnahmeanspruch.

Schülerinnen und Schüler anderer Schulen werden nachrangig aufgenommen.

Übersteigt nach Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 2 die Zahl der übrigen Bewerberinnen und Bewerber die Platzkapazitäten einer Schule mit gymnasialer Oberstufe, richtet sich die Aufnahme insoweit nach der Summe der Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe 10 der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik nach Umrechnung der erreichten Punkte in den Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Noten des erweiterten Niveaus gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung; nachrangig entscheidet bei gleicher Notensumme das Los.

In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe können auch Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule unmittelbar eintreten, die die Jahrgangsstufe 10 gemäß § 18 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung übersprungen haben; über einen Antrag auf unmittelbaren Eintritt dieser Schülerinnen und Schüler in die Qualifikationsphase entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.


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§ 5 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschulen und des Bildungsgangs Integrierte BerufsausbildungsvorbereitungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung gemäß § 29 Absatz 3 und 4 des Schulgesetzes (im Folgenden Bildungsgang IBA) und der Berufsfachschule mit schulischer Abschlussprüfung können unmittelbar in die Einführungsphase aufgenommen werden, wenn sie

1. mit dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss die Leistungskriterien gemäß Absatz 2 erfüllen und
2. das 20. Lebensjahr bei Eintritt in die Einführungsphase noch nicht vollendet haben.

Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen einer besonderen Härte eine Überschreitung der Altersgrenze gemäß Satz 1 Nr. 2 zulassen.

(2) Die Leistungskriterien gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden erfüllt, wenn in allen Fächern an der Berufsfachschule oder in allen Fächern und Lernfeldern des Bildungsganges IBA Jahrgangsleistungen mit einem Durchschnitt von 3,0 oder besser erreicht werden; dabei müssen in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik mindestens befriedigende Leistungen vorliegen.

Für die Berufsfachschulen gilt, dass die Summe dieser Fächer nicht größer als sechs und keines der übrigen Fächer schlechter als ausreichend bewertet sein darf.

Im Bildungsgang IBA darf in höchstens einem Fach oder Lernfeld eine mangelhafte Leistung bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Durchschnitts gemäß Satz 1 gilt für die Berufsfachschulen, dass die Leistungen in Musik und Sport, im Fach Textverarbeitung, in den Fächern des fachpraktischen Bereichs sowie in den Praktika unberücksichtigt bleiben.

Bei der Ermittlung des Durchschnittswertes gemäß Satz 1 im Bildungsgang IBA bleiben die Leistungen im Fach Sport und in den Lernfeldern des fachpraktischen Bereichs sowie die Leistungen in den Praktika und im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe unberücksichtigt.

(3) Bei Teilnahme an den für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache vorgesehenen Fördermaßnahmen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Überschreitung der nach Absatz 2 in den jeweiligen Schularten maßgeblichen Leistungsgrenzen in einem Fach oder Lernfeld um eine Notenstufe zulassen.

(4) Wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase gemäß Absatz 1 und 2 erfüllt, kann auf Antrag unmittelbar in die Qualifikationsphase aufgenommen werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann.

Dies ist der Fall, wenn

1. der Durchschnittswert der Jahrgangsleistungen gemäß Absatz 2 jeweils 2,0 oder besser beträgt,
2. am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Jahrgangsstufe 7 bis 10 teilgenommen wurde und
3. die Klassenkonferenz der zuvor besuchten Schule den unmittelbaren Übergang in die Qualifikationsphase empfohlen hat.

Trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Satz 1 und 2 ist die Eignung für die unmittelbare Aufnahme in die Qualifikationsphase nicht gegeben für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule der Sekundarstufe I am Ende der Jahrgangsstufe 10 wegen mehrmaliger Nichtversetzung verlassen mussten oder die die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Leistungen erst bei Wiederholung des für die Entscheidung maßgeblichen Unterrichtsabschnittes der Berufsfachschule oder des Bildungsganges IBA erreicht haben.

Über die Anträge auf unmittelbare Aufnahme in die Qualifikationsphase entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(5) Schülerinnen und Schüler können an einer Schule nur aufgenommen werden, wenn der Unterricht angeboten wird, an dem sie, insbesondere auf Grund ihrer Vorkenntnisse in Fremdsprachen (§ 10), teilnehmen müssen. 


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§ 6 Aufnahme in besonderen Fällen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430)8Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die sonderpädagogische Förderung, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 2. Oktober 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 365)12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) In die gymnasiale Oberstufe können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, wenn sie ein Zeugnis eines Gymnasiums in öffentlicher oder privater Trägerschaft (Ersatzschule) über die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe oder die Berechtigung einer entsprechenden Gesamtschule zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe besitzen.

(2) Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe ist auch möglich für

1. Bewerberinnen und Bewerber, die die in §§ 4 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllen und nach einer Unterbrechung des Schulbesuchs aufgenommen werden wollen, und
2. Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Besuch eines Lehrgangs gemäß § 40 Abs. 1 des Schulgesetzes oder im Wege einer Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gemäß § 60 Abs. 3 des Schulgesetzes den mittleren Schulabschluss erworben haben und für den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe geeignet erscheinen.

Eine Eignung für den gymnasialen Bildungsgang liegt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 vor, wenn in der Prüfung über den mittleren Schulabschluss in den Prüfungsfächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik mindestens befriedigende Leistungen und in den übrigen Prüfungsfächern Leistungen mit einem Durchschnitt von 3,0 oder besser erreicht werden, wobei keines der übrigen Fächer schlechter als ausreichend bewertet sein darf.

Für die Absolventinnen und Absolventen eines Lehrgangs gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass

1. in den Prüfungsfächern zuvor aus der Note der schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder der aus beiden Prüfungsteilen gebildeten gemeinsamen Note und der Jahrgangsnote der Durchschnitt gebildet wird; entsteht dabei eine Nachkommastelle, gibt die im Prüfungsfach erzielte Note bei der Rundung den Ausschlag, und
2. im Lehrgang unterrichtete Fächer, die keine Prüfungsfächer sind, nicht schlechter als ausreichend bewertet sein dürfen.

Wer die Bedingungen nach Satz 2 oder 3 erfüllt, wird in die Einführungsphase aufgenommen.

(3) Wer einen mit den in Absatz 1 und 2 genannten Bildungsgängen vergleichbaren Bildungsgang besucht hat, der nicht den im Land Berlin geltenden schulrechtlichen Bestimmungen unterliegt, muss einen gleichwertigen Bildungsstand besitzen.

(4) Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe gemäß Absatz 1 bis 3 setzt weiter voraus, dass

1. die Schülerinnen und Schüler an der aufnehmenden Schule ihren Bildungsgang fortsetzen und gegebenenfalls unter Anrechnung der bereits in der gymnasialen Oberstufe verbrachten Zeit und der dabei erbrachten Leistungen im Rahmen der Höchstverweildauer gemäß § 2 Abs. 5 erfolgreich abschließen können,
2. die Schülerinnen und Schüler beim Eintritt in die gymnasiale Oberstufe das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei bei Vorliegen einer besonderen Härte von der Schulaufsichtsbehörde eine Überschreitung der Altersgrenze zugelassen werden kann,
3. Bewerberinnen und Bewerber nichtdeutscher Herkunftssprache die deutsche Sprache in Wort und Schrift so beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde trifft auf Antrag im Einzelfall die notwendigen weiteren Anordnungen, um Schülerinnen und Schülern, die in die gymnasiale Oberstufe nach Übergang von einer Schule in privater Trägerschaft oder einer Schule außerhalb Berlins aufgenommen werden, die Eingliederung in den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe zu ermöglichen; hierbei kann im erforderlichen Umfang von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.

(6) Die Bewerberin oder der Bewerber wird in der Regel in das erste Halbjahr der Einführungsphase oder bei Vorliegen einer entsprechenden Berechtigung in das erste Kurshalbjahr der Qualifikationsphase aufgenommen.

Die Aufnahme in einen späteren Abschnitt des Bildungsganges bis zum Beginn des dritten Kurshalbjahres ist möglich, wenn nach Erfüllung der in § 4 oder § 5 genannten Voraussetzungen ein zur allgemeinen Hochschulreife führender Bildungsgang besucht wurde und Teile davon auf den Besuch der gymnasialen Oberstufe der Berliner Schule angerechnet werden können.

Auf die in der Qualifikationsphase gemäß §§ 23 bis 26 zu erfüllenden Verpflichtungen können Leistungen entsprechender Unterrichtsabschnitte der gymnasialen Oberstufe von Schulen in Berlin oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder von deutschen Schulen im Ausland angerechnet werden, wenn seit dem Ende des früheren Schulbesuches nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

(7) War in den Fällen des Absatzes 1 der zur Hochschulreife führende Bildungsgang für eine nicht unwesentliche Zeit unterbrochen oder wird die Bewerberin oder der Bewerber nach den Absätzen 2 oder 3 aufgenommen, erfolgt die Aufnahme zunächst für eine Beobachtungszeit von einem Schulhalbjahr.

An ihrem Ende entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz über das Bestehen der Beobachtungszeit.

Sie ist bestanden, wenn Eignung, Leistung und Arbeitsverhalten eine erfolgreiche Mitarbeit in der gymnasialen Oberstufe erwarten lassen.

(8) Aufnahmeanträge sind an die gewünschte Schule zu richten, die die Anträge mit einer Stellungnahme zur Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten und Leistungen, über die Aufnahme und das Bestehen der Beobachtungszeit an die Schulaufsichtsbehörde weiterleitet.

Schülerinnen und Schüler, die ihren außerhalb des Landes Berlin begonnenen gymnasialen Bildungsgang ohne Unterbrechung fortsetzen wollen, werden unverzüglich aufgenommen.

Andere Bewerberinnen und Bewerber werden zum Beginn des nächsten Schul- oder Kurshalbjahres, in dem sie ihren Bildungsgang fortsetzen können, aufgenommen; eine vorherige Teilnahme am Unterricht kann von der Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden.

(9) In die gymnasiale Oberstufe können Bewerberinnen und Bewerber nicht aufgenommen werden, die schon einmal eine Prüfung, mit der die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife verbunden ist, endgültig nicht bestanden haben.

Entsprechendes gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die schon einmal einen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgang einer deutschen Schule in einer der gymnasialen Oberstufe entsprechenden Jahrgangsstufe wegen unzureichender Leistungen verlassen mussten oder mit einem Leistungsstand verlassen haben, mit dem sie am Ende des Schuljahres den Bildungsgang hätten verlassen müssen. 


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§ 7 Schulwechsel und SchulartwechselDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) In der gymnasialen Oberstufe ist ein Schulwechsel nur jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang weiter besuchen darf und an der aufnehmenden Schule unter Beachtung der Kurswahl gemäß § 22 ihre oder seine Schullaufbahn fortsetzen kann.

Über einen Schulwechsel entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(2) Findet zu Beginn oder während der Qualifikationsphase ein Schulartwechsel statt, gelten für die Belegverpflichtungen gemäß §§ 25, 47 und 48 die Bedingungen der bisherigen Schulart weiter.

Die Regelungen zum Rücktritt gemäß § 27 bleiben unberührt.


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§ 8 Auslandsaufenthalt Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 18Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302 vom 23. August 2023)

(1) Wer in der Jahrgangsstufe 10 für die Dauer des zweiten Halbjahres für einen Auslandsaufenthalt beurlaubt war, kann auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe seiner vor der Beurlaubung besuchten Schule oder der kooperierenden Schule gemäß § 22 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes aufgenommen werden; § 7 gilt entsprechend.

Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 11 entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz, ob die Probezeit erfolgreich abgeschlossen ist.

Bei Besuch der Einführungsphase ist dies der Fall, wenn die entsprechend anzuwendenden Bedingungen gemäß § 18 Absatz 2 und 3 erfüllt werden.

Bei Besuch des ersten Kurshalbjahres ist die Probezeit erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. In zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik werden jeweils mindestens fünf Punkte erreicht,
2. in einem naturwissenschaftlichen Fach und einem Fach des Aufgabenfeldes II werden jeweils mindestens fünf Punkte erreicht,
3. in höchstens einem Leistungskursfach werden weniger als fünf Punkte erzielt und
4. kein verpflichtend einzubringendes Fach wird mit null Punkten abgeschlossen oder bleibt ohne Bewertung.

Wer die Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat, erwirbt einen dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss und setzt seine Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe fort.

Bei nicht erfolgreich abgeschlossener Probezeit treten die Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 10 der besuchten Schule zurück; bei Rücktritt aus dem beruflichen Gymnasium wechseln sie in die Jahrgangsstufe 10 der zuvor besuchten Schule der Sekundarstufe I.

(2) Bei einem höchstens einjährigen Auslandsaufenthalt während der Einführungsphase ist nach Rückkehr auf Antrag die Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang möglich.

Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage eines vor Antritt der Beurlaubung ausgesprochenen Votums der Klassenkonferenz und unter Würdigung der im Ausland erbrachten Leistungen.

Bei Schulwechsel entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule über die Eingliederung aufgrund einer Stellungnahme der bisher besuchten deutschen Schule.

Die Voraussetzungen für die Wahl eines Faches zum Prüfungsfach sind erfüllt, wenn am Unterricht dieses Faches durchgehend in der Jahrgangsstufe 10 und während des gesamten Auslandsaufenthaltes teilgenommen wurde; über Ausnahmen entscheidet die aufnehmende Schule oder die bisher besuchte Schule.

Sofern eine Eingliederung in den folgenden Schülerjahrgang oder nach Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang ein freiwilliger Rücktritt innerhalb der ersten acht Unterrichtswochen erfolgt, gilt dies nicht als Rücktritt im Sinne des § 27.

(3) In der Qualifikationsphase an einer Auslandsschule erbrachte Leistungen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife nach deutschem Recht führt, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Anderenfalls ist nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt die Anrechnung des ersten Kurshalbjahres durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der aufnehmenden Schule möglich, wenn nach Durchführung von Aufnahmeprüfungen in den Prüfungsfächern und Übernahme der im Ausland erbrachten Leistungen eine erfolgreiche Fortführung des Bildungsganges erwartet werden kann.

Darüber hinaus können an ausländischen Schulen erbrachte Leistungen nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

In höchstens zwei nicht als Prüfungsfächer gewählten Pflichtfächern, in denen entweder keine Leistungsbeurteilung der ausländischen Schule vorliegt oder das Fach Deutsch als Fremdsprache unterrichtet wurde, kann die Leistungsbeurteilung des zweiten Kurshalbjahres auch für das erste Kurshalbjahr gelten.

(4) Treten Schülerinnen und Schüler nach einem Auslandsaufenthalt gemäß Absatz 1 oder 2 in den folgenden Schülerjahrgang zurück, wird dies nicht auf die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 6 angerechnet. 


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Teil III - Durchführung der gymnasialen Oberstufe


Kapitel 1 - Unterricht, Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse


§ 9 Unterrichtsangebot, Einrichtung von Fächern und Kursen

(1) Der Unterricht wird in Unterrichtsfächern entsprechend den Rahmenlehrplänen erteilt.

(2) Das Unterrichtsangebot der Schule richtet sich neben den Vorgaben dieser Verordnung nach den pädagogischen Schwerpunkten und organisatorischen Vorgaben der Schule, nach den personellen Möglichkeiten sowie gegebenenfalls nach weiteren Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.

Kurse dürfen nur in Fächern eingerichtet werden, deren Fortsetzung an der Schule über einen längeren Zeitraum gesichert erscheint.

(3) Neue, nicht in dieser Verordnung genannte Fächer dürfen nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde eingerichtet werden.

Zur Erprobung dieser Fächer im Rahmen von Schulversuchen bestimmt die Schulaufsichtsbehörde das Nähere, insbesondere die Zuordnung zu einem Aufgabenfeld, die Wahl des Prüfungsfaches und die Einbringung in die Gesamtqualifikation. 


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§ 10 Fremdsprachenunterricht Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 8Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die sonderpädagogische Förderung, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 2. Oktober 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 365)

(1) Kurse in den Fremdsprachen sind so zu wählen, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende ihrer Schullaufbahn mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

1. Am Unterricht in der ersten Fremdsprache wurde durchgängig bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe teilgenommen.
2. Am Unterricht der zweiten Fremdsprache wurde
a) bei Beginn spätestens in der Jahrgangsstufe 7 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10,
b) bei Beginn spätestens in der Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12,
c) bei Beginn in der Jahrgangsstufe 10 in vier aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen bis zum Ende der gymnasialen Oberstufe teilgenommen.
3. In den beiden Halbjahren der Einführungsphase wurde am Unterricht in zwei Fremdsprachen durchgängig teilgenommen; dies gilt nicht, wenn die Voraussetzung nach Nummer 2 Buchstabe a erfüllt ist.
4. Wurden weitere Kurse belegt, handelt es sich um
a) die Fortsetzung einer bereits besuchten Fremdsprache oder
b) den Neubeginn einer weiteren Fremdsprache mit spätestem Beginn in der Einführungsphase.

(2) Neben den vier Kursen einer durchgängig belegten Fremdsprache, mit der die Verpflichtungen gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt werden, müssen keine weiteren Fremdsprachenkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt.

(3) Wer in der Einführungsphase eine zweite Fremdsprache neu beginnt, muss die neu begonnene Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 und die fortgesetzte erste Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 belegen, sofern mit dieser Sprache nicht die Verpflichtungen gemäß § 25 Absatz 1 erfüllt werden sollen.

Werden die Kurse der neu begonnenen Fremdsprache durchgängig in die Gesamtqualifikation eingebracht, müssen keine Kurse der fortgesetzten Fremdsprache eingebracht werden.

Sofern die Kurse der ersten Fremdsprache durchgängig eingebracht werden, müssen zusätzlich zwei aufeinander folgende Kurse der neu begonnenen Fremdsprache in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(4) Wer eine in der Jahrgangsstufe 10 oder der Einführungsphase begonnene dritte oder vierte Fremdsprache weiterführt, muss nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten der Schule mindestens eine der spätestens in Jahrgangsstufe 9 begonnenen anderen Fremdsprachen fortsetzen.

In diesen Fällen müssen sowohl der Unterricht in der zuletzt begonnenen Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe durchgehend besucht als auch ein Pflichtgrundkurs in dieser Fremdsprache in allen vier Kurshalbjahren belegt werden.

(5) Als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenbesuchs gelten nicht die Wiederholung oder das Überspringen einer Jahrgangsstufe, das Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang, Zeiten einer Beurlaubung und eine zeitweise Unterbrechung der Schullaufbahn.

(6) Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache muss mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 fortgesetzt werden, wenn

1. die Jahrgangsstufe 10 übersprungen wurde oder
2. aus sonstigen Gründen in dieser Jahrgangsstufe nicht am Unterricht einer spätestens in Jahrgangsstufe 7 begonnenen zweiten Fremdsprache teilgenommen wurde.

(7) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die von der Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache gemäß § 17 Absatz 6 der Sekundarstufe I-Verordnung befreit wurden, sind nur zur durchgehenden Belegung ihrer ersten Fremdsprache verpflichtet.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache nachweisen, dass sie einen Leistungsstand in ihrer Herkunftssprache erreicht haben, der dem einer vier Jahrgangsstufen lang besuchten zweiten Fremdsprache entspricht; über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(8) Wer außerhalb des Unterrichts Kenntnisse in seiner zweiten oder weiteren Fremdsprache erworben hat, kann auf Antrag an Kursen für Schülerinnen und Schüler, die diese Fremdsprache früher begonnen haben, teilnehmen; für sie oder ihn gelten dann die höheren Leistungsanforderungen in dieser Fremdsprache.

Ein Wechsel der Fremdsprachenfolge ist damit nicht verbunden.

Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der zuständigen Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters; in den Fällen des § 6 trifft die Entscheidung die Schulaufsichtsbehörde.

(9) In jeder Fremdsprache ist der Unterricht für solche Schülerinnen und Schüler, die diese Sprache in verschiedenen Jahrgangsstufen begonnen haben, in der Regel jeweils organisatorisch und fachdidaktisch getrennt durchzuführen.

Um tragfähige Frequenzen zu erreichen, kann entsprechend den Sprachenfolgen der Schule der Unterricht einer in verschiedenen Jahrgangsstufen begonnenen Fremdsprache zusammengefasst werden.

Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die eine Fremdsprache nach Abschluss der Jahrgangsstufe 9 begonnen haben, darf nur getrennt durchgeführt werden. 


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§ 11 Bilingualer Unterricht Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Bilingualer Unterricht in der Sekundarstufe I gemäß § 12 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung kann in der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden.

Der bilinguale Unterricht umfasst neben dem Unterricht in der betreffenden Fremdsprache (Zielfremdsprache) Unterricht in mindestens einem weiteren Sachfach, in dem diese Fremdsprache Unterrichtssprache ist (fremdsprachliches Sachfach).

2) Am bilingualen Unterricht können Schülerinnen und Schüler teilnehmen,

1. die in der entsprechenden Zielfremdsprache bereits in der Sekundarstufe I an bilingualen Angeboten gemäß Absatz 1 teilgenommen haben,
2. für die die Zielfremdsprache Muttersprache ist oder Amtssprache war oder
3. die nach einem Schulbesuch im Ausland von in der Regel einem Jahr für den bilingualen Unterricht geeignet erscheinen.

(3) Die Zielfremdsprache und die fremdsprachlichen Sachfächer können als Prüfungsfächer gewählt werden.

In den Sachfächern, die durchgehend fremdsprachlich in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurden, werden die Prüfungen in der Zielfremdsprache durchgeführt; bei zentralen Prüfungen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, in welcher Sprache die Prüfungsaufgaben formuliert und bearbeitet werden müssen.

Bei der Bewertung des fremdsprachlich geprüften Sachfaches werden nur die Leistungen bewertet, die dem Fach zuzuordnen sind; Entsprechendes gilt für die im Verlauf der gymnasialen Oberstufe im fremdsprachlichen Sachfach erbrachten Leistungsnachweise.

(4) Bei der Belegung von mehr als einem fremdsprachlichen Sachfach kann eines dieser Fächer zur Erfüllung der Verpflichtungen in einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 10 Abs. 1 herangezogen werden, sofern dieses Sachfach in den Jahrgangsstufen 9 und 10 bereits fremdsprachlich unterrichtet oder in der Qualifikationsphase durchgehend belegt wurde. 


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§ 12 Latinum, Graecum Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 17Verordnung Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 17. Dezember 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1390)

(1) Die für das Latinum notwendigen Kenntnisse werden nachgewiesen bei Lateinunterricht seit

1. der Jahrgangsstufe 5 mit mindestens der Note ausreichend am Ende der Jahrgangsstufe 10,
2. der Jahrgangsstufe 7 mit mindestens der Note ausreichend (fünf Punkte) am Ende des zweiten Kurshalbjahres,
3. der Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit mindestens der Note ausreichend (fünf Punkte) am Ende des vierten Kurshalbjahres; dabei darf die Belegung von insgesamt 14 Jahreswochenstunden nicht unterschritten werden.

(2) Bei Beginn des Lateinunterrichts in der Jahrgangsstufe 10 oder 11 werden die für das Latinum notwendigen Kenntnisse durch mindestens die Note ausreichend (fünf Punkte) sowohl im vierten Kurshalbjahr als auch in der Abiturprüfung nachgewiesen; dabei darf die Belegung von insgesamt 12 Jahreswochenstunden nicht unterschritten werden.

Die Anforderungen des Satzes 1 können nicht mit der fünften Prüfungskomponente erfüllt werden.

(3) Die für das Graecum notwendigen Kenntnisse werden nachgewiesen mit mindestens der Note ausreichend (fünf Punkte)

1. im Fall des Leistungskursfaches am Ende des zweiten Kurshalbjahres,
2. im Fall des Grundkursfaches am Ende des zweiten Kurshalbjahres, sofern Altgriechisch im Umfang von mindestens 17 Wochenstunden unterrichtet wurde,
3. im Übrigen am Ende des vierten Kurshalbjahres.

(4) Der Nachweis kann bei Fortsetzung des Unterrichts über den genannten Zeitpunkt hinaus bei entsprechendem Leistungsstand auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden.

Der einmal erbrachte Nachweis des Latinums oder Graecums wird durch ein Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang nicht berührt.

(5) Die für das Latinum oder Graecum notwendigen Kenntnisse können, wenn die jeweilige Sprache schriftliches Prüfungsfach ist, auch durch mindestens ausreichende Leistungen (fünf Punkte) in der Abiturprüfung nachgewiesen werden. 


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§ 13 Sport Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

1) Im Fach Sport können Kurse in Sportpraxis mit unterschiedlichen Kursthemen in den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Leistungsstufen I und II sowie Kurse in Sporttheorie eingerichtet werden.

Kurse in Sportpraxis können ein zweites Mal belegt werden, wenn sie entweder abweichende Inhalte oder höhere Leistungsanforderungen haben.

(2) Eine Kursfolge gibt es im Fach Sport nicht, jedoch dürfen mit dem gleichen Kursthema Kurse der Leistungsstufe I nicht nach Kursen der Leistungsstufe II belegt werden.

(3) Die Belegverpflichtungen gemäß § 25 können nicht mit Kursen in Sporttheorie und im Blockunterricht erteilten Kursen erfüllt werden.

(4) Ist Sport nicht Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente, müssen vier Kurse Sportpraxis belegt werden.

Es besteht keine Einbringungsverpflichtung.

In den ersten Block der Gesamtqualifikation können bis zu vier Sportkurse, darunter höchstens zwei Kurse Sporttheorie eingebracht werden.

Darüber hinaus können höchstens zwei weitere Zusatzkurse belegt, aber nicht eingebracht werden.

(5) Ist Sport Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente, sind zwei Kurse in Sporttheorie und in jedem Kurshalbjahr ein Kurs Sportpraxis zu belegen.

Für das Einbringen in den ersten Block der Gesamtqualifikation (§ 26 Absatz 1 Nummer 1) gilt:

1. Ist Sport Prüfungsfach, müssen ein Kurs in Sporttheorie sowie drei Kurse Sportpraxis eingebracht werden; ein weiterer Kurs Sportpraxis oder Sporttheorie kann eingebracht werden.
2. Ist Sport Referenzfach der fünften Prüfungskomponente, muss nur der zuletzt belegte Kurs in Sporttheorie eingebracht werden; vier weitere Sportkurse können eingebracht werden, von denen einer ein Kurs in Sporttheorie sein kann.
3. Ist Sport sowohl Prüfungsfach als auch Referenzfach der fünften Prüfungskomponente (besondere Lernleistung), müssen der zuletzt belegte Kurs in Sporttheorie und drei Kurse Sportpraxis eingebracht werden; ein weiterer Kurs Sportpraxis oder Sporttheorie kann eingebracht werden.

Darüber hinaus können höchstens zwei weitere Zusatzkurse belegt, aber nicht eingebracht werden.

(6) Im Prüfungsfach Sport wird eine besondere Fachprüfung mit einem praktischen und einem theoretischen Abschnitt durchgeführt, die insgesamt als mündliche Prüfung gilt.

Die Leistungen im praktischen Teil und im theoretischen Teil werden im Verhältnis 2:1 zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst.

(7) Kann eine Schülerin oder ein Schüler mit Sport als Prüfungsfach aus gesundheitlichen Gründen im vierten Kurshalbjahr nicht an Sportpraxis teilnehmen und damit die erforderlichen Leistungen nicht erbringen, so kann auf Antrag entweder der Kurs ohne Bewertung bleiben oder im folgenden Schulhalbjahr nachgeholt oder eine Änderung gemäß Absatz 8 Nummer 4 gestattet werden; über einen entsprechenden Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Ein Sportpraxiskurs kann jedoch nur dann ohne Bewertung bleiben, wenn drei andere Sportpraxiskurse eingebracht werden können.

Soll der Kurs nachgeholt werden, findet die Sportprüfung im nächsten Schulhalbjahr zu den entsprechenden Terminen statt; zur Prüfungsvorbereitung ist die Teilnahme am Unterricht des folgenden Jahrgangs auch in den übrigen Prüfungsfächern ohne Leistungsbewertung zu gestatten.

(8) Ist die Prüfungsfähigkeit nach Eintritt in die Prüfung nicht nur kurzfristig beeinträchtigt, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag

1. auf einzelne Teile des praktischen Abschnitts verzichten oder
2. den Ersatz vorgesehener praktischer Prüfungsteile durch andere zulassen oder
3. die Bewertung einzelner Prüfungsteile mit null Punkten zulassen oder
4. eine Änderung des vierten Prüfungsfaches oder der fünften Prüfungskomponente auch zu einem späteren als dem nach § 23 Abs. 9 Nr. 3 oder 4 zulässigen Termin gestatten. 


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§ 14 Lernerfolgskontrollen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, S. 677) 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 9Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 13. März 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 57) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 14Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 35) 18Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302 vom 23. August 2023)

(1) Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und Vorbereitung auf die Anforderungen der Abiturprüfung werden in den einzelnen Unterrichtsfächern und Kursen Klassenarbeiten (Klausuren) geschrieben; zusätzlich können in allen Fächern Kurzkontrollen durchgeführt werden.

(2) In jedem Schulhalbjahr der Einführungsphase werden je Fach und Kurs mit Ausnahme des Faches Sport ein bis zwei Klausuren geschrieben.

Die Dauer beträgt jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden.

(3) In der Qualifikationsphase werden

1. im ersten bis dritten Kurshalbjahr im Grundkurs je Halbjahr eine Klausur und im Leistungskurs je Halbjahr zwei Klausuren und
2. im vierten Kurshalbjahr nur in den drei schriftlichen Prüfungsfächern jeweils eine Klausur geschrieben.

Die Dauer beträgt im Grundkurs jeweils mindestens zwei und im Leistungskurs jeweils mindestens drei Unterrichtsstunden.

Bei einer der Klausuren der Leistungskurse des dritten oder vierten Kurshalbjahres sind die in der schriftlichen Abiturprüfung für das jeweilige Fach festgesetzten Zeitvorgaben und inhaltlichen Anforderungen einzuhalten, wobei die Zeitvorgabe als eingehalten gilt, wenn die Dauer der Klausur mindestens 180 Minuten beträgt.

Für Lernerfolgskontrollen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch gelten die Besonderheiten gemäß Absatz 4; für Lernerfolgskontrollen in anderen modernen Fremdsprachen gilt Absatz 4 entsprechend, wenn die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte dies auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz beschlossen hat.

Im Grundkurs Sportpraxis tritt an die Stelle der Klausur eine besondere Leistungsüberprüfung.

In Zusatzkursen kann die zu schreibende Klausur durch eine Projektarbeit ersetzt werden; dies gilt auch für höchstens zwei in unterschiedlichen Kurshalbjahren zu schreibende Klausuren des ersten bis dritten Kurshalbjahres in Leistungskursfächern.

Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden.

Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und im Rahmen einer Präsentation vorgestellt.

Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein.

(4) In Leistungskursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss im zweiten oder dritten Kurshalbjahr eine der Klausuren entweder schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen abdecken oder durch eine Klausurersatzleistung mit Schwerpunkt auf dem Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen oder dem Kompetenzbereich Sprechen ersetzt werden.

In Grundkursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss die Klausur entweder im zweiten oder im dritten Kurshalbjahr schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen abdecken.

Sie kann auch mit einer Leistungsfeststellung im Kompetenzbereich Sprechen kombiniert werden.

Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte beschließt auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz über den Zeitpunkt und die Ausgestaltung der Leistungsüberprüfung gemäß Satz 1 bis 3.

(5) Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klausuren sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.

An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden.

Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klausuren und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz oder die Oberstufenkonferenz.

Für versäumte Klausuren und mündliche Leistungsfeststellungen gemäß Absatz 4 soll ein Nachholtermin angesetzt werden; wenn zwei Klausuren je Halbjahr geschrieben werden, kann im Ausnahmefall eine der versäumten Klausuren durch eine Leistungsfeststellung in anderer Form ersetzt werden.

(6) Klausuren sind unverzüglich zu korrigieren.

In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen; spätestens ab dem dritten Kurshalbjahr werden die in der Abiturprüfung geltenden Korrektur- und Bewertungsmaßstäbe angelegt.

Neben der Erteilung von förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung (§58 Abs. 1 des Schulgesetzes) sind die Klausuren mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.

(7)Ist das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler mangelhaft oder schlechter, wird die Klausur gewertet, es sei denn die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, dass eine neue Arbeit zu schreiben ist.

(8) Kurzkontrollen können in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form in allen Fächern durchgeführt werden; die Ergebnisse gehen in den allgemeinen Teil der Bewertung ein, der alle Leistungen mit Ausnahme der Klausurergebnisse umfasst.

Näheres, insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach, beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.

(9) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden.

Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres oder Kurshalbjahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.

(10) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt die Klassenkonferenz oder in der Qualifikationsphase die Jahrgangskonferenz individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.


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§ 14a Nachteilsausgleich und Notenschutz Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 18Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302 vom 23. August 2023)

(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.

(2) Über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Empfehlungen der Jahrgangskonferenz und des Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums (im Folgenden SIBUZ).

Die Jahrgangskonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.

Die Entscheidung über die Maßnahmen ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.

Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen Nachteilsausgleich enthalten.

(3) Als Nachteilsausgleich bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben gemäß § 16 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung kommen insbesondere in Betracht:

1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent, in der gymnasialen Oberstufe jedoch in der Regel nicht länger als 45 Minuten,
2. Zulassung spezieller Arbeitsmittel und
3. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.

Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.

§ 16 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung gilt entsprechend.

Das fachliche Anforderungsniveau und die Regelungen des § 25 Absatz 5 und des § 26 bleiben unberührt.

(4) Bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben entscheidet auf Antrag der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Empfehlungen der Jahrgangskonferenz und des SIBUZ ob und in welchen Fächern die Bewertungen der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung bei der Bewertung für die Dauer von jeweils einem Schuljahr unberücksichtigt bleiben (Notenschutz).

§ 16 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung gilt entsprechend. 

Die Regelungen des § 25 Absatz 5 und des § 26 sowie die Verpflichtung alle Fächer zu bewerten bleiben unberührt.

Wird dem Antrag auf Notenschutz entsprochen, informiert die Schule regelmäßig in schriftlicher Form die Schülerin oder den Schüler und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand.

Art und Umfang des Notenschutzes werden für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt.

(5) Bei Nachteilsausgleich auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung und bei Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.


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§ 15 Leistungsbewertung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 9Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 13. März 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 57) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 18Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302 vom 23. August 2023)

(1) Die Leistungen in der gymnasialen Oberstufe werden mit Noten und Punkten bewertet.

In den Notenstufen 1 bis 5 werden die Noten bei Leistungen, die im oberen oder unteren Drittel der jeweiligen Notenstufe liegen, durch Angabe der Notentendenzen plus (+) oder minus (–) ergänzt.

Die Noten werden nach folgendem Schlüssel je nach Notentendenz in Punkte umgerechnet:

Note 1 entspricht 15 / 14 / 13 Punkten,
Note 2 entspricht 12 / 11 / 10 Punkten,
Note 4 entspricht 6 / 5 / 4 Punkten,
Note 5 entspricht 3 / 2 / 1 Punkten,
Note 6 entspricht 0 Punkten.

Für die in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen legt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz die Zuordnung von Noten und Punkten zum erreichten Prozentsatz der Gesamtleistung fest.

(2) Für die in der Prüfung erzielten Leistungen gelten die Bewertungsmaßstäbe gemäß Absatz 1 entsprechend.

Die fachbezogenen Prüfungsanforderungen werden durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.

(3) Werden Leistungen aus von den Schülerinnen und Schülern selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht, sind sie mit der Note 6 zu bewerten.

Selbst zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit der Arbeit.

Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist.

(4) Eine Zeugnisnote wird gebildet, wenn die Schülerin oder der Schüler je Schul- oder Kurshalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen an dem für sie oder ihn verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt.

Abweichend von Satz 1 wird eine Note auch dann gebildet, wenn dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist.

Am Ende der Einführungsphase werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungsund Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote); eine Jahrgangsnote kann in Härtefällen auch gebildet werden, wenn aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe keine Zeugnisnote gebildet werden konnte.

Die Zeugnisnote setzt sich zusammen aus Teilnoten, die jeweils aus den Bewertungen der Klausuren und denjenigen des allgemeinen Teils gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 zweiter Halbsatz gebildet werden.

In Kursen des vierten Kurshalbjahres, in denen keine Klausur geschrieben wird, beinhaltet die Zeugnisnote nur die Bewertungen des allgemeinen Teils gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 zweiter Halbsatz.

Bei der Bildung der Zeugnisnote wird die Teilnote für die Klausuren in der Regel bei einer Klausur je Halbjahr zu einem Drittel und bei zwei Klausuren je Halbjahr zur Hälfte gewichtet.

Bei der Bildung der Zeugnisnote wird die Teilnote für die gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zu schreibende Klausur stets zu einem Drittel gewichtet.

Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.“

(5) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat.

Wird der Unterricht in einem Fach von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

6) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler früher als vier Wochen vor Ende des Unterrichts in einem Schul- oder Kurshalbjahr die gymnasiale Oberstufe, so werden die Leistungen dieses Halbjahres nur mit Noten, nicht mit Punkten bewertet; bei geringfügigen Überschreitungen der Vier-Wochen-Frist entscheidet die Jahrgangskonferenz.

Werden in einem Leistungskurs des ersten bis dritten Kurshalbjahres alle Klausuren versäumt oder mit null Punkten bewertet, so wird der Kurs nicht mit Punkten, sondern nur mit Noten bewertet.

(7) In der Qualifikationsphase gelten

1. mit null Punkten abgeschlossene Kurse,
2. gemäß Absatz 6 nicht mit Punkten bewertete Kurse,
3. Kurse, die nicht gemäß Absatz 4 Satz 1 oder 2 benotet werden können, und
4. Kurse, die ohne Beurteilung geblieben sind,

im Hinblick auf die Belegverpflichtungen und die Gesamtqualifikation als nicht belegt. 


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§ 16 Zeugnisse Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Zeugnisse werden am Ende jedes Schul- oder Kurshalbjahres erteilt.

Für Zeugnisse und zusätzliche Bescheinigungen gemäß Absatz 3 sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.

(2) Wer den gymnasialen Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Abiturzeugnis).

Die Schule setzt einen Termin für die Aushändigung des Zeugnisses fest; mit diesem Tag sind die Schülerinnen und Schüler aus der Schule entlassen.

(3) Wer die Schule vor Abschluss des Bildungsganges verlässt, auf eine andere Berliner Schule oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt oder die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis.

Der Erwerb eines dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses gemäß § 8 Absatz 1 wird auf dem Zeugnis vermerkt.

Wurden zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums oder Graecums gemäß § 12 erworben oder die Voraussetzungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß § 46 erfüllt, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht.

Zusätzlich wird jeweils eine Bescheinigung über den Erwerb des Latinums oder Graecums oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife ausgestellt.

(4) Findet ein Schulwechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schul- oder Kurshalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten und Punkte in den Schülerbogen aufgenommen. 

(5) Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der gymnasialen Oberstufe wird das Erreichen einer bestimmten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in zwei fortgeführten oder in einer fortgeführten und einer neu beginnenden Fremdsprache gemäß der in Anlage 6 festgelegten Zuordnung ausgewiesen, sofern mindestens ausreichende Leistungen vorliegen.

Für weitere moderne Fremdsprachen kann die Niveaustufe auf Antrag ausgewiesen werden.

Ist eine Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden, richtet sich die auszuweisende Niveaustufe nach dem Referenzniveau der Jahrgangsstufe, in der der Schülerin oder dem Schüler letztmalig ausreichende Leistungen bescheinigt wurden.


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Kapitel 2 - Einführungsphase der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des beruflichen Gymnasiums


§ 17 Unterricht

(1) Der Umfang des Unterrichts in der Einführungsphase ergibt sich aus den Stundentafeln der Anlage 1a und 1b.

(2) Die Wahl der Kurse des Wahlpflichtunterrichts gilt für das gesamte Schuljahr, jedoch kann die Schule zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres bei Vorliegen besonderer Umstände eine andere Wahl zulassen; zu diesem Zeitpunkt kann ein für die weitere Schullaufbahn nicht mehr benötigter Kurs abgewählt werden.

Die Kurse müssen so gewählt werden, dass in der Qualifikationsphase die erforderlichen und gewünschten Fächer fortgesetzt werden können. 


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§ 18 Versetzung, Wiederholung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419)

(1) Über die Versetzung in die Qualifikationsphase entscheidet die Klassenkonferenz auf Grund der Jahrgangsnoten (§ 15 Absatz 4 Satz 2).

Bei mehrmaliger Nichtversetzung wird gleichzeitig über das Verlassen des gymnasialen Bildungsganges gemäß § 59 Abs. 3 des Schulgesetzes entschieden.

Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über eine drohende Nichtversetzung rechtzeitig zu informieren.

(2) Schülerinnen und Schüler werden in die Qualifikationsphase versetzt, wenn ihre Leistungen in höchstens einem Fach oder Kurs mit weniger als vier Punkten bewertet wurden oder Leistungen in höchstens zwei Fächern oder Kursen mit weniger als vier Punkten, darunter nur ein mit null Punkten bewertetes Fach oder Kurs, nach Maßgabe von Absatz 3 ausgeglichen werden können.

(3) Als Ausgleich gelten mit mindestens sieben Punkten bewertete Leistungen in mindestens zwei verschiedenen Fächern oder Kursen.

Dabei dürfen

1. nur entweder die Bewertung des Wahlpflichtkurses oder die Note des gleichen Faches im Pflichtunterricht und
2. nur eines der Fächer Musik, Bildende Kunst, Darstellendes Spiel und Sport

zum Ausgleich herangezogen werden.

(4) Wegen schwerwiegender, von den betroffenen Schülerinnen und Schülern nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz auf Antrag ausnahmsweise zulassen, dass

1. Schülerinnen und Schüler bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 2 gleichwohl in die Qualifikationsphase übergehen, wenn dort eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann, oder
2. Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 10 oder die Einführungsphase noch nicht wiederholt haben und die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, die Einführungsphase freiwillig wiederholen.

(5) Schwerwiegende Gründe im Sinne von Absatz 4 liegen insbesondere vor

1. bei längerer Krankheit,
2. bei von den Schülerinnen und Schülern nicht zu vertretendem Schulwechsel oder
3. bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache während der ersten zwei Jahre des Besuchs einer deutschen Schule.

Im Fall des Absatzes 4 Nr. 2 wird keine erneute Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase getroffen.

(6) Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können die Einführungsphase zur Stabilisierung ihres Leistungsstandes auf Antrag freiwillig wiederholen, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Die Wiederholung wird auf die Höchstverweildauer gemäß § 2 Abs. 5 angerechnet. 


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Kapitel 3 - Qualifikationsphase


§ 19 Fächer und Aufgabenfelder Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Die Fächer sind mit Ausnahme des Faches Sport folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:

1. Aufgabenfeld I (sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld):
Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Polnisch, Russisch, Türkisch, Japanisch, Chinesisch, Latein, Alt-Griechisch, Neu-Griechisch, Hebräisch, Portugiesisch, Musik, Bildende Kunst, Darstellendes Spiel;

2. Aufgabenfeld II (gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld):
Politikwissenschaft, Geschichte, Geografie, Sozialwissenschaften, Psychologie, Philosophie, Recht, Wirtschaftswissenschaft;

3. Aufgabenfeld III (mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld):
Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik.

(2) An beruflichen Gymnasien treten noch folgende Fächer hinzu:

1. in der Fachrichtung Volks- und Betriebswirtschaftslehre:
Rechnungswesen und Controlling, Volks- und Betriebswirtschaftslehre (Aufgabenfeld II), Wirtschaftsinformatik (Aufgabenfeld III);

2. in der Fachrichtung Technik:
Volks- und Betriebswirtschaftslehre, Projektmanagement (Aufgabenfeld II), Bautechnik, Biologielabortechnik, Biologietechnik, Chemielabortechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Informationstechnik, Mechatronik, Medientechnik, Medizintechnik, Metalltechnik/ Maschinenbau, Physiklabortechnik, Physiktechnik, Regenerative Energietechnik, Technik und Management, Umwelttechnik, Gesundheit (Aufgabenfeld III);

3. in der Fachrichtung Gestaltung:
Volks- und Betriebswirtschaftslehre (Aufgabenfeld II), Gestaltung, Bautechnik (Aufgabenfeld III);

4. in der Fachrichtung Berufliche Informatik:
Rechnungswesen und Controlling, Volks- und Betriebswirtschaftslehre (Aufgabenfeld II), Medizininformatik, Technische Informatik, Wirtschaftsinformatik, Gesundheit (Aufgabenfeld III);

5. in der Fachrichtung Ernährung:
Volks- und Betriebswirtschaftslehre (Aufgabenfeld II), Ernährung (Aufgabenfeld III);

6. in der Fachrichtung Agrarwirtschaft:
Volks- und Betriebswirtschaftslehre (Aufgabenfeld II), Agrartechnik mit Biologie (Aufgabenfeld III);

7. in der Fachrichtung Biotechnologie:
Volks- und Betriebswirtschaftslehre (Aufgabenfeld II), Biotechnologie (Aufgabenfeld III);

8. in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales:
Pädagogik, Volks- und Betriebswirtschaftslehre (Aufgabenfeld II), Gesundheit, Medizininformatik (Aufgabenfeld III). 

An beruflichen Gymnasien kann das Fach Wirtschaftswissenschaft nicht belegt oder eingebracht werden.


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§ 20 Kurse und Kursfolgen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Grundkurse dienen der zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Grundbildung; sie umfassen in Sportpraxis zwei und in Sporttheorie sowie allen anderen Fächern jeweils drei Wochenstunden; bei einer in Jahrgangsstufe 10 oder der Einführungsphase begonnenen Fremdsprache umfasst der Grundkurs vier Wochenstunden.

Leistungskurse sind Kurse mit erhöhtem Anforderungsniveau, die erweiterte Kenntnisse und vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis vermitteln und in besonderem Maße der Sicherung der Studierfähigkeit dienen; sie umfassen jeweils fünf Wochenstunden.

(2) Für die einzelnen Fächer sind die in den Rahmenlehrplänen vorgesehenen Folgen von Kursen zu beachten.

Eine Schülerin oder ein Schüler darf in jedem Kurshalbjahr in jedem Fach nur einen Kurs aus der zugelassenen Kursfolge besuchen.

(3) Außerhalb der Kursfolgen können zusätzliche Grundkurse als Zusatzkurse belegt werden.

Sie umfassen zwei bis drei Wochenstunden.

Mit ihnen kann weder die Belegverpflichtung gemäß § 25 Absatz 1 bis 4 noch die Einbringverpflichtung gemäß § 26 Absatz 2 erfüllt werden.

Sie sind nicht zwingend einem Fach oder Aufgabenfeld zugeordnet, sie müssen jedoch auf einem veröffentlichten Rahmenlehrplan oder einem zuvor von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Curriculum beruhen.


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§ 21 Schullaufbahn Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Für den Abschluss der gymnasialen Oberstufe werden die Leistungen aus den vier Kurshalbjahren der Qualifikationsphase berücksichtigt.

Die Halbjahre der Qualifikationsphase werden vom ersten bis zum vierten Kurshalbjahr in aufsteigender Reihenfolge durchlaufen.

(2) Wer, insbesondere nach Unterbrechung des Schulbesuchs oder Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang, in ein Kurshalbjahr eingegliedert werden muss, durchläuft die weiteren Kurshalbjahre bis zum Ende der Qualifikationsphase in der Reihenfolge gemäß Absatz 1.

Werden hierbei eines oder mehrere dieser vier Kurshalbjahre mehrmals besucht, so darf nur das jeweils zuletzt besuchte Kurshalbjahr für den Abschluss der gymnasialen Oberstufe berücksichtigt werden, es sei denn, beim abermaligen Durchlaufen bleibt das Kurshalbjahr, insbesondere wegen Krankheit oder Beurlaubung, unbewertet.

(3) Kurse in den nach Absatz 2 nicht mehr zu berücksichtigenden Kurshalbjahren gelten als nicht besucht.

Dies gilt auf Antrag dann nicht, wenn sie nach den Feststellungen der Schulleiterin oder des Schulleiters

1. verpflichtend zu belegende Kurse sind,
2. von der Schule in den bis zum Ende der Qualifikationsphase noch zu durchlaufenden Halbjahren nicht mehr angeboten oder von der Schülerin oder dem Schüler aus stundenplantechnischen Gründen nicht mehr besucht werden können und
3. nicht durch andere Kurse desselben oder eines anderen Faches in den bis zum Ende der Qualifikationsphase noch zu durchlaufenden Halbjahren, die den Abschluss der gymnasialen Oberstufe ermöglichen, ersetzt werden können.

Bei jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht oder umgestellter Kursfolge gelten im Falle der Wiederholung Kurse desselben Faches aus der Kursfolge gemäß § 20 Abs. 2 aus anderen, früher durchlaufenen Kurshalbjahren als nicht besucht.

(4) Wenn die Schullaufbahn aus schulorganisatorischen Gründen, auf Grund falscher Beratung oder unberechtigter Genehmigung der Kurswahl trotz hinreichender Leistungen nicht mehr zu Ende geführt werden kann, insbesondere wenn kein weiterer Schülerjahrgang folgt oder wenn Fächer an der Schule nicht mehr angeboten werden, kann die Schulaufsichtsbehörde

1. zulassen, dass die Noten einzelner fehlender Kurse jeweils durch die Gesamtnote einer besonderen in dem jeweiligen Fach durchgeführten schriftlichen und mündlichen Prüfung, der die Unterrichtsinhalte und Lernziele des zu ersetzenden Kurses zugrunde liegen, ersetzt werden, oder
2. Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 2 sowie der §§ 10 und 20, § 23 Abs. 5, § 25 und § 27 Abs. 4 zulassen.

Satz 1 gilt entsprechend, um in Ausnahmefällen Schülerinnen und Schülern aus pädagogischen Gründen die Fortsetzung eines Faches zu ermöglichen. 


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§ 22 KurswahlDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler stellt beim Übergang in die Qualifikationsphase einen Übersichtsplan für die weitere Schullaufbahn auf, der von der Schule zu genehmigen ist.

Die Schülerinnen und Schüler können im Rahmen der gegebenen organisatorischen und pädagogischen Möglichkeiten der Schule für jedes Kurshalbjahr den Übersichtsplan ändern.

Der Übersichtsplan muss geändert werden, wenn er nicht mehr realisiert werden kann.

§ 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Aus den Bestimmungen über die Prüfungsfächer und die verpflichtend einzubringenden Kurse ergeben sich die zulässigen Wahlkombinationen.

Die gewählte Kombination darf nicht zu mehr als acht Leistungskursen und 24 Grundkursen führen, die in die Gesamtqualifikation einzubringen sind.

 


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§ 23 Wahl der Prüfungsfächer Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 18Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302 vom 23. August 2023)

(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen beim Übergang in die Qualifikationsphase aus dem Angebot der Schule zwei Leistungskursfächer als erstes und zweites Prüfungsfach sowie ihr drittes und viertes Prüfungsfach und entscheiden bei der Wahl der fünften Prüfungskomponente zwischen einer Präsentationsprüfung und einer besonderen Lernleistung.

(2) Zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik müssen Prüfungsfächer sein.

(3) Unter den Prüfungsfächern und der fünften Prüfungskomponente muss sich aus jedem der drei Aufgabenfelder mindestens ein Fach befinden.

(4) Erstes Prüfungsfach darf nur eine mindestens seit der Jahrgangsstufe 9 durchgehend erlernte Fremdsprache oder eines der Fächer Deutsch, Mathematik, Physik, Chemie oder Biologie sein.

(5) Ein Fach kann nur zum ersten bis vierten Prüfungsfach gewählt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in diesem Fach in beiden Halbjahren der Einführungsphase oder bei unmittelbarem Eintritt in die Qualifikationsphase mindestens in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet wurde.

Dies gilt nicht für in der Einführungsphase besuchte Fächer mit epochalem Unterricht, bei einem Wechsel des Wahlpflichtfaches gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 und für Fremdsprachen, wenn außerhalb der Schule Kenntnisse erworben wurden, die nach Entscheidung der Schule eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen.

Für neue Fächer mit inhaltlichem Bezug zu anderen, in der Sekundarstufe I unterrichteten Fächern kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 festlegen.

Das erste bis vierte Prüfungsfach muss durchgehend in der Qualifikationsphase belegt werden.

(6) Unter den zum dritten und vierten Prüfungsfach gewählten Fächern darf sich nur eines der Fächer Musik, Bildende Kunst, Darstellendes Spiel oder Sport befinden.

(7) Die Fremdsprachen Alt-Griechisch, Englisch, Französisch, Hebräisch, Italienisch, Latein, Neu-Griechisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Türkisch dürfen zum ersten, zweiten, dritten oder vierten Prüfungsfach gewählt werden.

Die Fremdsprachen Chinesisch und Japanisch dürfen nur zum dritten oder vierten Prüfungsfach gewählt werden.

Eine andere spätestens in der Jahrgangsstufe 10 oder in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache sowie Sport und Darstellendes Spiel dürfen nur zum vierten Prüfungsfach gewählt werden.

(8) Eine besondere Lernleistung als fünfte Prüfungskomponente setzt voraus, dass sie mindestens einem schulischen Referenzfach, das als Prüfungsfach zugelassen ist, zugeordnet werden kann.

Für die Präsentationsprüfung im Rahmen der fünften Prüfungskomponente kann jedes als Prüfungsfach zugelassene und von der Schule angebotene Fach als Referenzfach gewählt werden, sofern es nicht bereits erstes bis viertes Prüfungsfach ist.

Das Referenzfach der fünften Prüfungskomponente muss durchgehend in der Qualifikationsphase belegt werden.

Für die Zulassung zur Präsentationsprüfung muss ein weiteres Fach mit Bezug zum Prüfungsgegenstand zwei Kurshalbjahre belegt werden, sofern nicht anderweitig vertiefte Kenntnisse in diesem Fachgebiet erworben wurden.

(9) Während des Besuchs der Qualifikationsphase sind Änderungen zulässig bei der Wahl

1. der Leistungskursfächer im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule bis zu einem von der Schule festgelegten Termin am Beginn des ersten Kurshalbjahres; eine spätere Änderung ist nur bis zum Ende des zweiten Kurshalbjahres bei gleichzeitigem Rücktritt in den nachfolgenden Schülerjahrgang möglich,
2. des dritten Prüfungsfaches spätestens am Beginn des dritten Kurshalbjahres,
3. des vierten Prüfungsfaches spätestens am Beginn des vierten Kurshalbjahres und
4. der Form, des Referenzfaches oder des Themas der fünften Prüfungskomponente spätestens am Ende des zweiten Kurshalbjahres bei der Wahl einer besonderen Lernleistung und spätestens am Ende des dritten Kurshalbjahres bei der Wahl einer Präsentationsprüfung. 


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§ 24 Freiwillige Belegung von drei Leistungskursen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Schülerinnen und Schülern in der Qualifikationsphase eine freiwillige Belegung von drei Leistungskursen angeboten wird.

Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.

(2) An Schulen, die eine Belegung von drei Leistungskursfächern anbieten, entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler vor Eintritt in die Qualifikationsphase gleichzeitig mit der Kurswahl zwischen der Belegung von zwei Leistungskursfächern und der Belegung von drei Leistungskursfächern.

Werden drei Leistungskursfächer belegt, können sich Schülerinnen und Schüler bis zu dem von der Schule festgelegten Termin gemäß § 23 Absatz 9 Nummer 1 erster Halbsatz im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule noch für die Belegung von nur zwei Leistungskursfächern entscheiden; bis zu diesem Termin ist im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule auch noch eine nachträgliche Entscheidung für die Belegung von drei Leistungskursfächern möglich.

Werden drei Leistungskursfächer belegt, wird der Unterricht in diesen drei Fächern grundsätzlich durchgehend vier Kurshalbjahre in Leistungskursen besucht.

(3) Im dritten Kurshalbjahr entscheidet die Schülerin oder der Schüler zu einem von der Schule festgesetzten Termin zeitgleich mit der Entscheidung für das dritte Prüfungsfach, welche zwei der drei Leistungskursfächer das erste und das zweite Prüfungsfach sind.

Das nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählte Leistungskursfach kann als drittes Prüfungsfach, als viertes Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt werden.

Eine Pflicht zur Wahl als ein Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente besteht nicht.

(4) Im Fall der Wahl eines Leistungskursfaches zum dritten Prüfungsfach gilt das Folgende: In der Abiturprüfung in zentral geprüften Fächern wird grundsätzlich die Klausur des Grundkurses geschrieben; auf Antrag des Prüflings kann die Leistungskursklausur geschrieben werden, wenn dies organisatorisch möglich ist.

In der Abiturprüfung in dezentral geprüften Fächern wird grundsätzlich der kursbezogene genehmigte Vorschlag für den Leistungskurs geschrieben; auf Antrag des Prüflings kann eine Grundkursklausur geschrieben werden, wenn der Schule ein für einen Grundkurs genehmigter Vorschlag zur Verfügung steht.

(5) Wird das nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählte Leistungskursfach als viertes Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, erfolgt die Beurteilung der Prüfung gemäß dem Anforderungsniveau eines Grundkurses.

(6) In der Gesamtqualifikation werden die acht Leistungskurse des ersten und zweiten Prüfungsfaches zweifach bewertet.

Darüber hinaus werden 24 einfach bewertete Kurse eingebracht.

Unter diesen 24 Kursen können sich Kurse des nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählten Leistungskursfaches befinden.

Kurse des nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählten Leistungskursfaches, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, gelten als Grundkurse.

Für Schülerinnen und Schüler, die drei Leistungskursfächer besuchen, gelten im Abitur dieselben Bestimmungen für die Kombinationen der Prüfungsfächer und des Referenzfaches der fünften Prüfungskomponente und dieselben Vorgaben für die Einbringung von Kursen in die Gesamtqualifikation, wie für Schülerinnen und Schüler, die zwei Leistungskurse belegen.

(7) Bei einem Rücktritt in den nachfolgenden Schülerjahrgang mit Wiederholung des ersten Kurshalbjahres erfolgt eine erneute Kurswahl ohne Bindung an die früheren Wahlen.

Bei einem späteren Rücktritt ist eine Abwahl eines Leistungskursfaches zulässig.

Dieses Fach darf dann als Grundkurs fortgeführt werden, sofern die Schule dieses Fach als Grundkurs anbietet.


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§ 25 Belegverpflichtungen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, S. 677)4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419)5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430)6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359)12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Für Prüfungsfächer einschließlich der fünften Prüfungskomponente gelten die in § 23 genannten Belegverpflichtungen.

Zusätzlich sind in jedem Kurshalbjahr Grundkurse in Deutsch, in einer Fremdsprache, in Mathematik, in einem der Fächer Physik, Chemie, Biologie, in einem Fach des Aufgabenfeldes II sowie in Sportpraxis verpflichtend zu belegen, soweit diese Fächer nicht bereits Prüfungsfächer oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente sind.

Die Verpflichtungen in den Fremdsprachen, einem Fach des Aufgabenfeldes II oder in einem naturwissenschaftlichen Fach können nur durch ununterbrochenen Unterricht in diesem Fach erfüllt werden.

(2) Im Aufgabenfeld I ist aus einem der Fächer Musik, Bildende Kunst oder Darstellendes Spiel entweder in den ersten beiden Halbjahren oder in den letzten beiden Halbjahren je ein Grundkurs verpflichtend zu belegen; diese Verpflichtung entfällt bei Schülerinnen und Schülern, die mit dem Unterricht in der zweiten Fremdsprache erst in der Einführungsphase begonnen haben.

(3) Die Belegverpflichtung im Aufgabenfeld II kann nicht allein durch ein Fach erbracht werden.

Ist Geschichte das durchgängig belegte Fach im Aufgabenfeld II, müssen zusätzlich die Kurse 3 und 4 im Fach Politikwissenschaft oder die Kurse 1 bis 4 in einem weiteren Fach des Aufgabenfelds II verpflichtend belegt werden.

Ist ein anderes Fach des Aufgabenfelds II das durchgängig belegte Fach, sind zusätzlich die Kurse 3 und 4 im Fach Geschichte verpflichtend zu belegen.

(4) Die naturwissenschaftliche Belegverpflichtung im Aufgabenfeld III kann nicht allein durch das Fach Biologie erbracht werden; zusätzlich sind in diesem Fall die Kurse 1 und 2 oder die Kurse 3 und 4 im Fach Physik oder im Fach Chemie verpflichtend zu belegen.

(5) In der gymnasialen Oberstufe an den Gymnasien müssen in den Jahrgangsstufen 11 und 12 insgesamt Kurse im Umfang von mindestens 66 Wochenstunden besucht werden.

In der gymnasialen Oberstufe an den Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und beruflichen Gymnasien müssen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 insgesamt mindestens 34 Kurse im Umfang von mindestens 56 Wochenstunden besucht werden.

Die Bestimmungen im Teil V über weitere verpflichtend zu belegende oder einzubringende Kurse bleiben unberührt. 


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§ 26 Gesamtqualifikation Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82)4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419)5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430)6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359)12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Die allgemeine Hochschulreife wird auf Grund einer Gesamtqualifikation zuerkannt, die sich aus der Addition der Punkte für die Kurse der Qualifikationsphase und für die Prüfungsleistungen ergibt.

Für die Ermittlung der Gesamtqualifikation werden

1. im ersten Block (Kursblock) die Leistungen der in den vier Kurshalbjahren belegten Leistungskurse zweifach und die Leistungen von 24 Grundkursen einfach und
2. im zweiten Block (Prüfungsblock) die Prüfungsergebnisse und das Ergebnis der fünften Prüfungskomponente jeweils vierfach bewertet.

(2) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht werden:

1. die Leistungskurse im ersten und zweiten Prüfungsfach gemäß § 23,
2. die Grundkurse im dritten und vierten Prüfungsfach gemäß § 23,
3. alle Grundkurse gemäß § 25 Absatz 1, 2 und 4 mit Ausnahme der Grundkurse in Sportpraxis,
4. der Abschlusskurs im Referenzfach der fünften Prüfungskomponente oder, sofern mit diesem Fach die Verpflichtungen gemäß § 25 Absatz 1 erfüllt werden, alle vier Grundkurse,
5. für die Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums die weiteren verpflichtend zu belegenden Grundkurse gemäß § 47 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5 und
6. für die Schülerinnen und Schüler des altsprachlichen Bildungsganges die weiteren verpflichtend zu belegenden Grundkurse gemäß § 48.
7. im Aufgabenfeld II ein Fach durchgehend mit der Maßgabe,

a) dass zusätzlich die Kurse 3 und 4 des Faches Politikwissenschaft eingebracht werden müssen, wenn das durchgehend belegte Fach Geschichte ist, es sei denn, ein Fach des Aufgabenfeldes II wird neben Geschichte durchgängig belegt,

b) dass zusätzlich zwei Kurse im Fach Geschichte eingebracht werden müssen, wenn es sich bei dem durchgängig belegten und eingebrachten Fach des Aufgabenfeldes II nicht um das Fach Geschichte handelt.

(3) Für die Einbringung in die Gesamtqualifikation gelten folgende Einschränkungen:

1. Von Kursen mit wesentlichen inhaltlichen Überschneidungen darf nur einer in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
2. In demselben Fach darf jeder der in der Kursfolge gemäß § 20 Abs. 2 vorgesehenen Kurse nur einmal in die Gesamtqualifikation eingebracht werden; wird ein Kurs mehrmals belegt, so darf nur der jeweils zuletzt belegte in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
3. In demselben Fach dürfen nur entweder Grund- oder Leistungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Zusätzlich zu den Leistungskursen im gleichen Fach belegte Grundkurse dürfen nur dann in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn es sich um Zusatzkurse gemäß § 20 Abs. 3 handelt, jedoch nicht mehr als insgesamt zwei in beiden Leistungskursfächern.

Zusatzkurse, die einen Grundkurs ergänzen, können nur in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn in diesem Fach mindestens zwei Grundkurse in unterschiedlichen Halbjahren belegt wurden; dies gilt nicht für das Fach Musik.

4. In demselben Fach dürfen höchstens vier Grundkurse sowie zusätzlich zwei Zusatzkurse in den ersten Block der Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Insgesamt dürfen jedoch höchstens acht Zusatzkurse eingebracht werden, darunter neben je zwei Zusatzkursen Ensemblemusik sowie Studium und Beruf vier weitere Zusatzkurse.

Für das Fach Sport gilt abschließend die Regelung des § 13 Absatz 4 und 5.

(4) In Fächern, in denen nur die Belegung von zwei Kursen erforderlich ist, können diese Pflichtgrundkurse auch einzeln durch zusätzlich belegte Grundkurse ersetzt werden. 


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§ 27 Rücktritt Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 17 Verordnung Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 17. Dezember 2021(GVBl. Berlin 2021, S. 1390)

(1) Der Rücktritt in der gymnasialen Oberstufe darf unabhängig von der Schulart oder einem Schulartwechsel außer in den Fällen des § 2 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 Absatz 1 Satz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung nur einmal erfolgen.

Sofern in den Fällen des Absatzes 2 bis 4 von der Rücktrittsmöglichkeit bereits Gebrauch gemacht wurde, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen werden.

(2) Am Ende des ersten Kurshalbjahres muss eine Schülerin oder ein Schüler in die Einführungsphase zurücktreten, wenn sie oder er bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht hat, dass die Qualifikationsphase ohne Wiederholung dieses Kurshalbjahres nicht mehr erfolgreich besucht werden kann.

Bei Besuch der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums ist damit der Wechsel in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule oder des beruflichen Gymnasiums verbunden; nach dem Wechsel wird die bisherige Verweildauer in der Qualifikationsphase auf die Höchstverweildauer angerechnet.

Der Umfang der Belegverpflichtungen richtet sich nach den Belegverpflichtungen der neuen Schulart.

Bis zum Ende des ersten Kurshalbjahres ist auf Antrag, über den die Jahrgangskonferenz entscheidet, auch ein freiwilliger Rücktritt möglich.

Beim erneuten Übergang in die Qualifikationsphase wird keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen.

(3) Am Ende des zweiten oder dritten Kurshalbjahres kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag, über den die Jahrgangskonferenz entscheidet, in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten.

Wurden zu diesem Zeitpunkt bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Qualifikationsphase nicht mehr möglich ist, muss sie oder er in das erste oder zweite Kurshalbjahr zurücktreten.

(4) Ein Rücktritt in Verbindung mit einem Schulartwechsel ist auf Antrag bei der aufnehmenden Schule auch am Ende des zweiten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase möglich.

Über die Aufnahme entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Der Umfang der Belegverpflichtungen richtet sich nach den Belegverpflichtungen der bisherigen Schulart.

(5) Wer gemäß § 29 nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird oder gemäß § 35 von der Abiturprüfung zurücktritt, muss sofort in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten, es sei denn, er hat die gymnasiale Oberstufe zu verlassen.

Auf Antrag kann die Schule eine Beurlaubung bis zum Beginn des dritten Kurshalbjahres gestatten; bei Teilnahme am Unterricht des zweiten Kurshalbjahres werden die Leistungen nicht bewertet. 


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Teil IV - Abiturprüfung


Kapitel 1 - Allgemeine Prüfungsbestimmungen


§ 28 Noten des vierten Kurshalbjahres

Die Noten und Punkte der Kurse des vierten Kurshalbjahres werden spätestens bis zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin festgelegt und den Schülerinnen und Schülern umgehend schriftlich bekannt gegeben.

Die Schülerinnen und Schüler teilen bis zu einem von der Schule festgelegten Termin mit, welche Grundkurse sie endgültig in den ersten Block der Gesamtqualifikation gemäß § 26 einbringen. 

 


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§ 29 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin aufgrund der Noten der vier Kurshalbjahre; die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern schriftlich mitzuteilen.

(2) Zur Prüfung zugelassen wird, wer

1. alle Verpflichtungen nach den §§ 23 und 25 erfüllt und
2. im ersten Block der Gesamtqualifikation gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mindestens 200 Punkte erreicht und die Bedingungen gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 erfüllt.

(3) Die Nichtzulassung gilt als Nichtbestehen der Prüfung, es sei denn, die Schülerin oder der Schüler kann noch gemäß § 2 Abs. 6 in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten. 


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§ 30 Zeitpunkt und Teile der Prüfung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Die einheitlichen Termine für Fächer mit zentraler Aufgabenstellung sowie die weiteren Prüfungstermine und Prüfungszeiträume für die Durchführung der einzelnen Prüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde jährlich spätestens zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben, in dem die Prüfung stattfindet.

(2) Die Abiturprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Im ersten bis dritten Prüfungsfach findet eine schriftliche Prüfung statt.

Im vierten Prüfungsfach wird jeder Prüfling mündlich geprüft.

Die Prüfung in der fünften Prüfungskomponente besteht aus mündlichen und schriftlichen Anteilen.

In höchstens zwei der drei schriftlichen Prüfungsfächer können zusätzlich mündliche Prüfungen stattfinden.

In einem dieser Fächer kann von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine mündliche Prüfung angesetzt werden.

In einem weiteren Fach oder, falls von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses keine Prüfung angesetzt wurde, in zwei Fächern ist auf Wunsch des Prüflings eine mündliche Prüfung anzusetzen.

(3) Die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung und der Präsentationsprüfung ist spätestens zu dem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jeweils festgesetzten Termin abzugeben.

Die Termine der Prüfungsgespräche der fünften Prüfungskomponente, im Falle der Präsentationsprüfung einschließlich der Präsentation, werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.

Für die Termine gemäß Satz 2 gibt die Schulaufsichtsbehörde einen Zeitrahmen vor. 


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§ 31 Nachteilsausgleich und Notenschutz in der PrüfungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, S. 677) 11Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I vom 28. September 2016 (GVBl. Berlin 2016, S. 803) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

1) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Nachteilsausgleich und Notenschutz gemäß den §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung gewährt werden.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit vom SIBUZ festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und im Rechtschreiben können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin die bisher durchgeführten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und der Notenschutz für die Bewertung der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung in den schriftlichen Prüfungen durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beantragt werden.

Die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet über den Antrag bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung; dabei sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.

(3) Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können.

Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen.

Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.

(4) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht verändert werden.

Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt.

Der Notenschutz wird auf dem Zeugnis kenntlich gemacht.


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§ 32 Ausschüsse Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, S. 677) 2Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG) vom 19. März 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 70) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss aus mindestens vier Mitgliedern gebildet.

Den Prüfungsvorsitz übernimmt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde; sie oder er bestellt die weiteren Mitglieder.

Die oder der Prüfungsvorsitzende muss die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat besitzen.

Weitere Mitglieder sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern sie oder er nicht selbst den Prüfungsvorsitz innehat, sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und die Oberstufenkoordinatorinnen und Oberstufenkoordinatoren.

Sind hierdurch weniger als vier Mitglieder bestimmt, so ist der Prüfungsausschuss durch Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleiter zu ergänzen.

(2) Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Schriftführung.

(3) In den Prüfungsfächern werden für die Durchführung der mündlichen Prüfungen und der Prüfungsgespräche der fünften Prüfungskomponente, im Falle der Präsentationsprüfung einschließlich der Präsentation, Fachausschüsse aus jeweils einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Lehrkraft gebildet.

Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

Die weitere Lehrkraft oder die weiteren Lehrkräfte, darunter in der Regel die Lehrkraft des vierten Kurshalbjahres, werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellt.

Die Mitglieder des Fachausschusses müssen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfung abgelegt haben oder über die erforderliche Unterrichtserfahrung verfügen; die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat besitzen.

Im Falle der fünften Prüfungskomponente sollen bei der Bestellung der Mitglieder des Fachausschusses diejenigen Fächer berücksichtigt werden, denen sie zuzuordnen ist.

Die oder der Prüfungsvorsitzende bestimmt, wer die Funktion der Prüferin oder des Prüfers und wer die Protokollführung übernimmt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann außerdem in allen Prüfungen und Beratungen in den Fachausschuss eintreten und den Vorsitz übernehmen, ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses sowie die für die Fachbereichs- oder Fachleitung im Prüfungsfach zuständige Lehrkraft zeitweilig als weiteres Mitglied in den Fachausschuss berufen oder ihr oder ihm den Vorsitz im Fachausschuss übertragen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder eines Fachausschusses sind zur Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen verpflichtet.

Der Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.

Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

In den Fällen des § 37 Abs. 1 ist die Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht erforderlich; sie oder er wird in diesem Fall von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vertreten. 


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§ 33 Protokolle Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430)

Über die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt.

Sie müssen folgende Angaben enthalten:

1. bei allen Prüfungen Angaben über
a) die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler,
b) den Verlauf der Prüfungen,
c) die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen,
d) besondere Vorkommnisse und

2. bei der mündlichen Prüfung zusätzlich Angaben über
a) die Zusammensetzung der Ausschüsse,
b) die Prüfungsgegenstände und
c) die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung sowie
d) bei der Präsentationsprüfung zusätzlich über den Verlauf der Präsentation.

Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen. 


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§ 34 Zuhörerinnen und Zuhörer, Gäste Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Lehrkräfte der Schule und der Kooperationsschulen (§ 4 Absatz 2 Satz 2) dürfen mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden bei der mündlichen Prüfung, dem Prüfungsgespräch einschließlich der Präsentation der fünften Prüfungskomponente und bei den Beratungen der Fachausschüsse zuhören.

Entsprechendes gilt für die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die der Schule zur Ausbildung zugewiesen sind oder deren Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an der Schule tätig ist.

(2) Gäste dürfen nur bei der mündlichen Prüfung und dem Prüfungsgespräch einschließlich der Präsentation der fünften Prüfungskomponente anwesend sein.

Als Gäste können je Prüfungstag bis zu zwei von der Gesamtelternvertretung bestimmte Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, deren Kinder nicht zum Kreis der Prüflinge des betreffenden Schülerjahrgangs gehören, und bis zu acht von der Gesamtschülervertretung bestimmte Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase, die nicht zum Kreis der Prüflinge des betreffenden Schülerjahrgangs gehören, zugelassen werden.

Bei jeder Prüfung dürfen nur jeweils zwei Eltern- und Schülervertreterinnen oder -vertreter mit Zustimmung des Prüflings oder der Prüflinge einer Gruppenprüfung anwesend sein.

In besonders begründeten Fällen kann die oder der Prüfungsvorsitzende weitere Personen als Gäste zulassen. 

Personen, die für die Durchführung einer Prüfung, insbesondere in den Fächern Darstellendes Spiel, Musik und Sport, erforderlich sind, gelten nicht als Gäste; für sie muss keine Zulassungsentscheidung getroffen werden.


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§ 35 Nichtteilnahme an Prüfungen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg sowie zur Änderung der Sprachförderverordnung vom 17. Juli 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 309) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 17 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 17. Dezember 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1390)

(1) Die Jahrgangskonferenz kann den Rücktritt von der Prüfung gestatten, wenn ein Bestehen der Abiturprüfung auf Grund der bisherigen Leistungen nicht zu erwarten ist, sofern der Prüfling dies bis zum Ablauf des zweiten Unterrichtstages nach Bekanntgabe der Zulassung beantragt.

Der Rücktritt gilt als Nichtbestehen der Prüfung, es sei denn, der Prüfling kann noch gemäß § 2 Abs. 6 in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten.

(2) Hat ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen wesentliche Teile des Unterrichts im vierten Kurshalbjahr versäumt, so kann der Prüfungsausschuss noch bis zum Beginn der mündlichen Prüfung im vierten Prüfungsfach seinen Rücktritt gestatten.

Bereits erbrachte Prüfungsleistungen entfallen in diesem Fall.

(3) Nimmt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen an der gesamten Abiturprüfung oder an Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung einschließlich der besonderen Lernleistung nicht teil, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(4) Kann ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Prüfungsunfähigkeit bestätigt.

In Zweifelsfällen kann der schulärztliche Dienst hinzugezogen werden.

Der fehlende Prüfungsteil wird zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter entnimmt die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung den nicht gewählten Aufgabenvorschlägen; ist dies nicht möglich, so werden gemäß § 39 Abs. 1 neue Aufgaben gestellt.

Im Falle zentral gestellter Prüfungsaufgaben wird jeweils ein Nachholtermin von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.

Weitere Nachholtermine legt die besuchte Schule fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind. 


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§ 36 WiederholungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang und erneutem Durchlaufen des dritten und vierten Kurshalbjahres einmal wiederholen.

Wird die Prüfung wiederholt, so sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. 


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§ 37 Täuschungen und andere UnregelmäßigkeitenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung

1. getäuscht oder zu täuschen versucht oder
2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Vorbereitungs- oder Prüfungsraum mitgebracht,

so ist unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verfahren.

(2) Steht ein Prüfling in dem begründeten Verdacht, eine Täuschung begangen zu haben, oder wird er beim Begehen einer Täuschung bemerkt, wird seine Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Entscheidung über die Unterbrechung trifft die aufsichtführende Lehrkraft, während des Verlaufs der mündlichen Einzelprüfung der Fachausschuss.

Die oder der Prüfungsvorsitzende und die Schulleiterin oder der Schulleiter sind unverzüglich zu informieren.

(3) Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet.

Geht die Täuschung über die in Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus, so wird die gesamte Leistung mit ungenügend bewertet.

(4) Bei besonders schweren Fällen von Täuschung kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.

(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.

(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss.

Zuvor soll er die für die Stellung der Prüfungsaufgabe des betroffenen Prüfungsteils verantwortliche Lehrkraft, die mit der Fachleitung oder Fachbereichsleitung für dieses Fach beauftragte Lehrkraft, die aufsichtführende Lehrkraft sowie den Prüfling und seine Tutorin oder seinen Tutor hören.

Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 5 sind der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(7) Wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Abiturprüfung eine Täuschung festgestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Abiturprüfung als nicht bestanden und das Abiturzeugnis für ungültig erklärt werden.

(8) Werden Aufgabenstellungen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Prüfung Unberechtigten bekannt oder stellt sich innerhalb eines Jahres nach der schriftlichen oder mündlichen Prüfung heraus, dass die Aufgabenstellung für die schriftliche oder mündliche Prüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des § 39 Abs. 3 Satz 2 über das weitere Verfahren. 


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§ 38 Einsichtnahme in die PrüfungsunterlagenDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 16 Verordnung zur Anpassung von Formvorschriften im Berliner Landesrecht vom 1. September 2020 (GVBl. Berlin 2020 S. 683)

(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Abiturprüfung können auf Antrag nach Abschluss der Prüfung und innerhalb der in § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufbewahrungsfrist Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und Prüfungen in der fünften Prüfungskomponente nehmen.

Die Einsicht darf nur den betroffenen Personen selbst sowie bei nicht Volljährigen den Erziehungsberechtigten gewährt werden.

Die Einsichtnahme anderer Personen ist nur zulässig, wenn sie die Bevollmächtigung durch eine zur Einsicht berechtigte Person nachweisen.

Sofern es sich um das Protokoll einer Gruppenprüfung handelt und die Vollmacht nicht von allen Mitgliedern der Gruppe erteilt wurde, erhält nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt Einsicht, wenn sie oder er von mindestens einem Gruppenmitglied oder seinen gesetzlichen Vertretern bevollmächtigt ist.

(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.

Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen.

Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen.

Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien gegen Gebühr gestattet werden. 


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Kapitel 2 - Prüfungsablauf


§ 39 Prüfungsaufgaben für die schriftliche PrüfungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt oder aus Vorschlägen der jeweiligen Schule ausgewählt und genehmigt.

Die Schulaufsichtsbehörde kann die Aufgabenvorschläge ändern, durch neue ersetzen oder die Schule zur Abgabe neuer oder geänderter Aufgabenvorschläge auffordern.

(2) Grundlage der Prüfungsaufgaben sind die Kurse des ersten bis vierten Kurshalbjahres.

(3) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden.

Jedes vorzeitige Bekanntwerden der Themen oder Aufgaben sowie jede zielgerichtete Vorbereitung auf die Aufgaben führen zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.

Der Umschlag mit den Aufgaben darf erst am Tage der Prüfung geöffnet werden, sofern nicht ein vorzeitiges Öffnen ausdrücklich zugelassen ist.

(4) Näheres über die Art, den Umfang und die Konstruktion der Aufgaben, über die den Prüflingen eingeräumte Bearbeitungszeit und Wahlmöglichkeiten, über das weitere Verfahren, insbesondere über die den Aufgabenvorschlägen beizufügenden weiteren Angaben, Materialien und Bewertungskriterien bestimmt die Schulaufsichtsbehörde. 


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§ 40 Durchführung der schriftlichen PrüfungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Die schriftlichen Prüfungen finden in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Terminrahmen unmittelbar nach der Zulassung zur Abiturprüfung statt.

(2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

Es dürfen nur die bei den Aufgaben angegebenen oder allgemein zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.

Stellt sich während einer Arbeit heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, können diese gegeben werden.

Die Entscheidung über die Gewährung weiterer Hilfen trifft im Fall dezentraler Aufgabenstellungen der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Fachleitung und im Fall zentraler Aufgabenstellung die Schulaufsichtsbehörde; die Gewährung weiterer Hilfen ist zu protokollieren.

Hilfen für einzelne Prüflinge sind nur zulässig, wenn sie bei der jeweiligen Aufgabenstellung, insbesondere bei Schülerexperimenten, vorgesehen sind.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben. 


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§ 41 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG) vom 19. März 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 70) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Kurses des vierten Kurshalbjahres durchgesehen und beurteilt.

In besonderen Fällen wird diese Aufgabe von einer anderen durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters zu bestimmenden Lehrkraft wahrgenommen.

(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft des jeweiligen Faches durchgesehen und beurteilt, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird.

Mindestens eine der beiden beurteilenden Lehrkräfte muss die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat haben.

(3) Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest.

Sie oder er ist berechtigt, die Beurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Angabe der Gründe zu ändern oder eine weitere Lehrkraft mit der Anfertigung eines Gutachtens zu beauftragen.

Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf sie oder er im Benehmen mit den für das Erst- und Zweitgutachten zuständigen Lehrkräften von deren Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.

(4) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben; sie setzt auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der zusätzlichen Fachgutachten die Endnote fest. 


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§ 42 Vorkonferenz, Ausschluss von der Prüfung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359)

(1) Zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin nach der mündlichen Prüfung im vierten Prüfungsfach findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses (Vorkonferenz) statt.

In der Vorkonferenz wird darüber entschieden, welche Prüflinge von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

Ferner entscheidet die oder der Vorsitzende, für welche Prüflinge in welchem der schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung angesetzt wird.

(2) Von der weiteren mündlichen Prüfung wird ausgeschlossen, wer

1. nicht alle Bedingungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt oder
2. nicht in mindestens einer schriftlichen Prüfung mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erzielt hat oder
3. auch bei bestmöglichen Ergebnissen in den weiteren mündlichen Prüfungen und der fünften Prüfungskomponente im zweiten Block der Gesamtqualifikation die für das Bestehen der Abiturprüfung erforderlichen Leistungsbewertungen nicht erreichen kann.

Wer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wird, hat die Abiturprüfung nicht bestanden.

(3) Zu dem von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Termin gibt die Schule den Prüflingen die bereits feststehenden Ergebnisse der Prüfung sowie die Fächer der angesetzten mündlichen Prüfungen bekannt.

Nach dieser Bekanntgabe kann jeder Prüfling bis zu einem von der Schule festgelegten Termin schriftlich eines oder, falls die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst keine Prüfung angesetzt hat, zwei der schriftlichen Prüfungsfächer benennen, in denen er mündlich geprüft werden will; für die benannten Fächer sind ebenfalls Prüfungen anzusetzen. 


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§ 43 Mündliche Prüfung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, S. 677) 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419) 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Die mündlichen Prüfungen (§ 30 Absatz 2) zum vierten Prüfungsfach sowie die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Prüfungsfach werden als Einzelprüfungen durchgeführt und dauern in der Regel 20 Minuten.

Im Fach Darstellendes Spiel kann die Prüfung auch als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt werden.

Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten unter Aufsicht zu gewähren, soweit nicht für einzelne Aufgabenstellungen von der oder dem Prüfungsvorsitzenden eine längere Vorbereitungszeit genehmigt wird.

(2) Die mündlichen Prüfungen finden vor Fachausschüssen (§ 32 Absatz 3) statt.

Prüferin oder Prüfer ist ein Mitglied des Fachausschusses, und zwar in der Regel die Lehrkraft, die den Prüfling zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat.

Jedes Mitglied des Fachausschusses ist berechtigt, Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen.

Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann darüber hinaus im Verlauf der Prüfung die Funktion der Prüferin oder des Prüfers übernehmen, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erforderlich ist.

(3) In jedem Prüfungsfach werden zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten oder thematischen Schwerpunkten gestellt, wobei eine Aufgabe den Sachgebieten des zuletzt belegten Kurshalbjahres und die andere Aufgabe den Sachgebieten eines anderen vom Prüfling benannten Kurshalbjahres zu entnehmen ist.

Abweichend von Satz 1 muss ein Prüfling in einem Fach des Aufgabenfelds II mit Ausnahme des Faches Philosophie ein beliebiges Kurshalbjahr benennen, aus dessen Sachgebieten eine Aufgabe gestellt wird; die andere Aufgabe steht dazu in einem thematischen Zusammenhang und erschließt weitere Sachgebiete eines anderen Kurshalbjahres, das dem Prüfling spätestens zu Beginn des vierten Kurshalbjahres mitgeteilt wird.

Im Fach Philosophie werden zwei Aufgaben aus verschiedenen Reflexionsbereichen gestellt, wobei ein Reflexionsbereich vom Prüfling gewählt wird; der zweite Reflexionsbereich wird von der Lehrkraft festgelegt und dem Prüfling spätestens zu Beginn des vierten Kurshalbjahres mitgeteilt.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer schlägt für die Leistungen in den beiden Teilen der mündlichen Prüfung je eine Note vor; der Fachausschuss setzt die Teilnoten und die Gesamtnote fest.

5) Stellt sich im Verlauf des Prüfungsverfahrens heraus, dass ein Prüfling die Abiturprüfung nicht mehr bestehen kann, wird die Prüfung unterbrochen und eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über den Abbruch der Prüfung herbeigeführt und anschließend dem Prüfling mitgeteilt werden. 


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§ 44 Besonderheiten der fünften Prüfungskomponente Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Die fünfte Prüfungskomponente besteht entweder aus einer Präsentationsprüfung oder aus einer besonderen Lernleistung.

In beiden Formen muss das Thema mindestens einem in der gymnasialen Oberstufe unterrichteten Fach (Referenzfach) zuzuordnen sein und der fachübergreifende Aspekt berücksichtigt werden.

Die Präsentationsprüfung umfasst eine schriftliche Ausarbeitung, eine Präsentation und ein sich anschließendes Prüfungsgespräch.

Die besondere Lernleistung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Prüfungsgespräch.

Beide Formen der fünften Prüfungskomponente können als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt werden.

Bei Gruppenprüfungen ist durch die Art der Aufgabenstellung dafür Sorge zu tragen, dass die individuelle Leistung eindeutig erkennbar ist.

(2) Für die besondere Lernleistung ergibt sich das Thema der schriftlichen Ausarbeitung aus

1. der vertiefenden oder erweiterten Beschäftigung mit einem belegten Unterrichtsfach; dafür können Zusatzkurse belegt werden oder
2. einem Beitrag im Rahmen der Teilnahme an einem Wettbewerb.

Die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung muss im Arbeitsaufwand den Ergebnissen zweier Halbjahreskurse entsprechen und im wissenschaftspropädeutischen Charakter den üblichen Abituranforderungen vergleichbar sein; der Arbeitsweg ist zu dokumentieren.

Die kursbezogene schriftliche Ausarbeitung (Satz 1 Nummer 1 und 2) ist von der Schülerin oder dem Schüler spätestens im zweiten Kurshalbjahr zu beantragen; das jeweilige Thema wird von der für den Referenzkurs zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigt.

Die Wettbewerbe (Satz 1 Nummer 3), bei denen die Wettbewerbsarbeiten im Rahmen der besonderen Lernleistung eingebracht werden können, werden schulintern festgelegt.

Einzubringen sind der Wettbewerbsbeitrag selbst und, soweit erforderlich, die zusätzliche, gegebenenfalls ergänzende schriftliche Dokumentation des Arbeitsweges und der schulfachlichen Bezüge.

Für das Einbringen ist spätestens zu Beginn des zweiten Kurshalbjahres bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Genehmigung zu beantragen.

(3) Bei der besonderen Lernleistung bezieht sich das Prüfungsgespräch auf die Ergebnisse der schriftlichen Ausarbeitung insbesondere deren fachliche Aspekte, die erbrachte inhaltliche und methodische Leistung, ihre wissenschaftspropädeutische Einordnung und die Dokumentation.

Das Prüfungsgespräch der besonderen Lernleistung dauert als Einzelprüfung ohne Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten, bei Gruppenprüfungen erhöht sich die Dauer je weiterem Prüfling um jeweils fünf Minuten.

Für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der besonderen Lernleistung gilt § 41 mit der Maßgabe, dass

1. für die Zweitkorrektur von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch eine Fachgutachterin oder ein Fachgutachter außerhalb der Berliner Schule bestimmt werden kann,
2. die endgültige Note nach Abschluss des Prüfungsgesprächs durch den Fachausschuss festgelegt wird und
3. die Punktbewertung der schriftlichen Ausarbeitung in dreifacher Wertung und die Punktbewertung des Prüfungsgesprächs in einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden.

Bei der Bewertung der jeweiligen Leistung sind nicht nur die fachlichen, sondern auch die methodischen und kommunikativen Kompetenzen zu berücksichtigen.

(4) Bei der Präsentationsprüfung besteht die schriftliche Ausarbeitung aus einer kurzen Darstellung der Planung, des Entwicklungsprozesses und der angestrebten Ergebnisse der vorgesehenen Präsentation.

(5) Der Präsentationsteil der Präsentationsprüfung ist so durchzuführen, dass ein Vortrag oder eine Darstellung des Prüflings oder der Prüflinge durch gewählte Medien unterstützt wird; eine Vorbereitungszeit kann nach Entscheidung der oder des Prüfungsvorsitzenden angesetzt werden.

Als Einzelprüfung dauert die Präsentation ohne Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten, das anschließende Prüfungsgespräch in der Regel 10 Minuten, bei Gruppenprüfungen erhöht sich die Dauer je weiterem Prüfling um jeweils insgesamt zehn Minuten.

Entsprechend der Schwerpunktlegung werden die Teilnoten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch im Verhältnis 2 zu 1 gewichtet.

Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

Für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der Präsentationsprüfung gilt § 41 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die endgültige Note nach Abschluss des Prüfungsgesprächs durch den Fachausschuss festgelegt wird und die Punktbewertung der Präsentation in zweifacher Wertung sowie die Punktbewertung des Prüfungsgesprächs und der schriftlichen Ausarbeitung in jeweils einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden.

(6) Nach Abschluss der Beratungen des Fachausschusses werden den Prüflingen abweichend von § 45 Absatz 5 die Gesamtbewertung und die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile mitgeteilt. 


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§ 45 PrüfungsergebnisDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Nach dem Abschluss der Prüfung werden die Gesamtergebnisse der geprüften Fächer und das Ergebnis der Abiturprüfung von dem Prüfungsausschuss festgestellt.

Dabei wird in einem Fach, in dem schriftlich und mündlich geprüft wurde, das Gesamtergebnis im Verhältnis 2 zu 1 aus den beiden Prüfungsteilen gebildet; die Tabelle gemäß Anlage 2 ist zu verwenden.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der Prüfling

1. acht Leistungskurse, die verpflichtend einzubringenden Grundkurse im dritten und vierten Prüfungsfach, die verpflichtenden Anteile der gewählten fünften Prüfungskomponente gemäß § 26 sowie alle weiteren in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse eingebracht hat,
2. alle verpflichtend zu belegenden Grundkurse gemäß § 25, auch wenn sie nicht in die Gesamtqualifikation einzubringen sind, besucht hat,
3. in 20 der 24 Grundkurse des ersten Blocks der Gesamtqualifikation jeweils mindestens fünf Punkte und insgesamt mindestens 120 Punkte erreicht hat,
4. in den acht belegten Leistungskursen bei zweifacher Wertung mindestens 80 Punkte eingebracht hat, wobei höchstens zwei der Leistungskurse mit weniger als 10 Punkten bei zweifacher Wertung bewertet sein dürfen,
5. und in den ersten Block der Gesamtqualifikation insgesamt mindestens 200 Punkte eingebracht hat, wobei kein Kurs mit null Punkten bewertet wurde,
6. im zweiten Block in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, je mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung und insgesamt einschließlich der fünften Prüfungskomponente mindestens 100 Punkte erreicht hat.

In allen übrigen Fällen gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(3) Die jeweils erreichte Gesamtpunktzahl von mindestens 300 und höchstens 900 Punkten wird nach der in der als Anlage 3 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

(4) Die oder der Prüfungsvorsitzende kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen Prüfungsrecht verstoßen, der Schulaufsichtsbehörde unter Beifügung sämtlicher Prüfungsunterlagen zur Überprüfung vorlegen.

Der Prüfling ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihm erst nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(5) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüflingen die noch nicht bekannten Einzelergebnisse der Prüfung und das Ergebnis der Abiturprüfung mitgeteilt.

Prüflingen, die die Abiturprüfung nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräch mitzuteilen und zu erläutern. 


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§ 46 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Wer die Schule vor Abschluss des Bildungsganges verlässt oder die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben.

Der Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann frühestens nach dem Durchlaufen von zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase gestellt werden.

Für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) gelten folgende Voraussetzungen, die in zwei aufeinander folgenden Kurshalbjahren erfüllt worden sein müssen:

1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.
2. Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
3. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
4. Unter den als Grund- und Leistungskurse anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) sein. Bei den zwei Fremdsprachenkursen muss es sich um Kurse handeln, die zur Erfüllung der Mindestverpflichtungen in den Fremdsprachen gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 dienen können.<7p>

(2) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Kursen ergibt, wird nach der als Anlage 4 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

Über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife entscheidet die zuletzt besuchte Schule.

(3) In Fällen, in denen die in Absatz 1 und 2 genannten Bedingungen an der gymnasialen Oberstufe einer Deutschen Schule im Ausland erfüllt wurden, bestätigt die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.

Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Wer neben dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife die Bedingungen gemäß Satz 2 oder 4 für den berufsbezogenen Teil erfüllt, erwirbt die Fachhochschulreife und ist zum Besuch der Fachhochschule berechtigt.

Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird erworben durch den Nachweis über

1. ein einjähriges gelenktes Praktikum,
2. ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst oder den Bundesfreiwilligendienst oder
3. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht.

Zeiten gemäß Satz 2 Nummer 2, die weniger als ein Jahr umfassen, werden auf die Dauer des Praktikums angerechnet, sofern das Praktikum innerhalb der folgenden sechs Monate begonnen wird.

Eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht ist dem Praktikum gleichgestellt. 


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Teil V - Sonderbestimmungen


§ 47 Berufliche Gymnasien Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe in beruflichen Gymnasien gilt für die Einführungsphase die Stundentafel der Anlage 1b.

Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres können freiwillig gewählte Fächer abgewählt werden.

§ 17 Absatz 2 Satz 2 gilt für das Wahlpflichtfach entsprechend.

(2) Beim Übergang in die Qualifikationsphase wählen Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums ein Fach der Fachrichtungen Wirtschaft, Technik, Berufliche Informatik, Ernährung, Agrarwirtschaft, Gesundheit und Soziales, Biotechnologie oder Gestaltung aus dem Angebot der besuchten Schule entweder als fachrichtungsbezogenes zweites Leistungskursfach oder Grundkursfach, das drittes oder viertes Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente sein muss.

Aus der Tabelle der Anlage 5 ergibt sich, welche weiteren Fächer als Prüfungsfächer jeweils ergänzend zu dem fachrichtungsbezogenen Fach gewählt werden und welche Grundkurse zusätzlich belegt und in die Gesamtqualifikation verpflichtend eingebracht werden müssen.

Die Schulen legen ihr Angebot der Prüfungsfächer der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor.

(3) Es entfällt die Belegverpflichtung für die beiden Grundkurse in Musik, Bildender Kunst oder Darstellendem Spiel gemäß § 25 Absatz 2 und für die beiden Grundkurse in den Fächern Physik oder Chemie gemäß § 25 Absatz 4.

4) Wird in der Fachrichtung Wirtschaft eines der Fächer Geschichte oder Politikwissenschaft als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, gelten die Bedingungen des § 23 Absatz 8 Satz 3 auch dann als erfüllt, wenn im jeweiligen Fach nur die Kurse 3 und 4 belegt werden.

(5) Anstelle der Pädagogischen Koordinatorinnen und Koordinatoren gehören die Leiterinnen oder Leiter und Koordinatorinnen oder Koordinatoren der Abteilung berufliches Gymnasium dem Prüfungsausschuss an.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Mitglied des Prüfungsausschusses; im Übrigen werden die der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Teil II bis IV obliegenden Aufgaben von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung berufliches Gymnasium wahrgenommen.

(6) In den Fällen der §§ 6 und 7 soll die Schülerin oder der Schüler nur dann in die Qualifikationsphase aufgenommen werden, wenn sie oder er bereits die Einführungsphase der entsprechenden Fachrichtung besucht hat. 


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§ 48 Altsprachlicher Bildungsgang Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

Schülerinnen und Schüler eines ab der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsganges müssen das Fach Latein oder Griechisch als Prüfungsfach oder fünfte Prüfungskomponente wählen.

In der jeweils anderen dieser Sprachen müssen in der Qualifikationsphase zwei Grundkurse verpflichtend belegt werden, von denen einer in die Gesamtqualifikation verpflichtend einzubringen ist.

Bei der Wahl von Griechisch als Leistungskursfach entfällt die Belegverpflichtung für Latein während der Qualifikationsphase.

Wird Griechisch durch eine andere dritte Fremdsprache ersetzt, so tritt diese Fremdsprache bei den Verpflichtungen gemäß Satz 1 bis 3 an die Stelle von Griechisch.

Wird eine spätestens in Jahrgangsstufe 10 begonnene vierte Fremdsprache als drittes oder als viertes Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, entfallen die Verpflichtungen gemäß Satz 1 und 2; in diesem Fall müssen jedoch zwei Grundkurse in Griechisch und zwei weitere wahlweise in Griechisch oder Latein verpflichtend belegt und zwei der vier Kurse in die Gesamtqualifikation verpflichtend eingebracht werden. 

 


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Teil VI - Schlussvorschriften


§ 49 Übergangsregelungen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, S. 677)3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82)4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419)5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430)6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359)7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113)9Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 13. März 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 57) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 15 Verordnung zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie an den allgemeinbildenden Schulen in Berlin vom 15. Juni 2020 (GVBl.Berlin 2020, S. 546) 17Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335 vom 13. Oktober 2023)

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2011 / 2012 erstmals in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gelten § 23 Absatz 2 und 3 und § 44 in der bis zum Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. S. 419) geltenden Fassung und § 20 Absatz 1, § 24, § 25 Absatz 3 und § 27 in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) geltenden Fassung.

Für Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums gilt darüber hinaus Folgendes:

1. Für diejenigen, die vor dem Schuljahr 2011 / 2012 in die Einführungsphase eingetreten sind, gelten § 19, § 20 Absatz 1, § 26 Absatz 2 und § 47 in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) geltenden Fassung.
Am Oberstufenzentrum Banken und Versicherungen gilt dies auch für Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2011 / 2012 erstmals in die Einführungsphase eintreten.

2. Für diejenigen, die zum Schuljahr 2011 / 2012 erstmals in die Einführungsphase eintreten, gilt vorbehaltlich der Nummer 1 § 47 in Verbindung mit der Anlage 5 mit der Maßgabe, dass nur das fachrichtungsbezogene zweite Leistungskursfach gewählt werden kann.

Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und der Integrierten Sekundarschule, die vor dem Schuljahr 2014/2015 in die Qualifikationsphase eingetreten sind oder eintreten werden, gilt über Satz 1 hinaus, dass § 19 Absatz 1 in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) geltenden Fassung anzuwenden ist.

(2) Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, die im Schuljahr 2011 / 2012 die Einführungsphase ganz oder teilweise wiederholen, werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten in besonderen Klassen an Schwerpunktgymnasien des jeweiligen Bezirks zusammengefasst oder Klassen einer Einführungsphase an Integrierten Sekundarschulen zugewiesen, sofern sie nicht zu einem beruflichen Gymnasium wechseln.

(3) § 46 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die den gymnasialen Bildungsgang frühestens am Ende des Schuljahres 1997 / 1998 endgültig verlassen haben.

Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2012/2013 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt § 46 Absatz 4 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geltenden Fassung.

(4) § 48 Absatz 1 bis 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 26. April 1984 (GVBl. S. 723, 1170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2004 (GVBl. S. 180), gilt für Schülerinnen und Schüler der genannten Schulen, die spätestens im Schuljahr 2004/2005 in Jahrgangsstufe 5 des altsprachlichen Bildungsganges eingetreten sind, bis zur Beendigung oder dem Verlassen dieses Bildungsganges der dort genannten Schulen.

(5) Für Schülerinnen und Schüler der auslaufenden Schulart Gesamtschule, die die Jahrgangsstufe 10 nach den Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, abschließen, ist § 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel II der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Für Schülerinnen und Schüler der auslaufenden Schularten Hauptschule, Realschule und verbundene Haupt- und Realschule, die die Jahrgangsstufe 10 nach den Bestimmungen der in Satz 1 bezeichneten Sekundarstufe I- Verordnung abschließen, ist § 5 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel II der in Satz 1 letzter Teilsatz bezeichneten Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/2013 oder 2013/2014 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, ist § 14 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung anzuwenden.

Satz 1 gilt auch für den Fall, dass diese Schülerinnen und Schüler ein Schuljahr der Qualifikationsphase wiederholen.

(7) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2014/2015 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend.

Abweichend davon kann die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte mit einfacher Mehrheit bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 beschließen, dass § 14 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 in der Fassung der in Absatz 6 Satz 1 genannten Verordnung anzuwenden ist.

Die für diese Schülerinnen und Schüler maßgeblichen Vorgaben gemäß Satz 1 oder Satz 2 gelten auch für den Fall der Wiederholung eines Schuljahrs der Qualifikationsphase.

(8) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2020/2021 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt § 25 Absatz 5 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung.

(9) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2021/2022 in die gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, gilt § 27 Absatz 1 und 2 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung.

(10) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 den mittleren Schulabschluss erworben haben und im Schuljahr 2023/2024 die Jahrgangsstufe 10 wiederholen, findet § 4 Absatz 2 Satz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Bildung der Notensumme die Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik im Prüfungsteil des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss zu berücksichtigen sind.


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§ 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe in der Fassung gemäß § 49 Abs. 1 außer Kraft. 

 


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VO-GO - Anlagen


Anlage 1 a: Stundentafel der Einführungsphase an der Integrierten Sekundarschule

Anlage 1 b: Stundentafel der Einführungsphase an beruflichen Gymnasien

Anlage 2: Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2:1)­

Anlage 3: Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote

Anlage 4: Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife

Anlage 5: Zulässige Prüfungsfachkombinationen an beruflichen Gymnasien

Anlage 6: Zuordnung der GeR-Niveaustufen zu den einzelnen Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe


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