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VO-GO Berlin - § 2 Gliederung und Organisation der Bildungsgänge, Höchstverweildauer
§ 2 Gliederung und Organisation der Bildungsgänge, Höchstverweildauer Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 17 Verordnung Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 17. Dezember 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1390)
(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase sowie in die vier Kurshalbjahre umfassende Qualifikationsphase.
Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen trifft, gelten für die Einführungsphase am Gymnasium die Vorgaben der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2) Der Unterricht in der Einführungsphase (§§ 17 und 18) gliedert sich in den überwiegend im Klassenverband erteilten Pflichtunterricht und den klassenübergreifend eingerichteten Wahlpflichtunterricht.
Die Kurse des Wahlpflichtunterrichts dienen der Vorbereitung auf erhöhte Anforderungen der Qualifikationsphase und erweitern das Fächerangebot des Pflichtunterrichts.
(3) In der Qualifikationsphase (§§ 19 bis 27) tritt an die Stelle der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers nach Wahl der Schülerinnen und Schüler die Lehrkraft eines der von ihnen besuchten Kurse als Tutorin oder Tutor.
Es soll sich um die Leiterin oder den Leiter eines Leistungskursfaches handeln.
(4) Sofern Schulen zur Erweiterung des Unterrichtsangebotes kooperieren, bleibt bei Besuch eines Kurses einer kooperierenden Schule die Zugehörigkeit zur eigenen Schule (Stammschule) unberührt.
Die den Unterricht erteilende Lehrkraft der kooperierenden Schule wird Mitglied der Jahrgangskonferenz der Stammschule.
Die mündliche Prüfung findet an der Stammschule statt.
Die in dem Kurs unterrichtende Lehrkraft der kooperierenden Schule wird in den jeweiligen Fachausschuss berufen.
Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und sonstige von dem Prüfungsausschuss der kooperierenden Schule getroffene Entscheidungen sind für den Prüfungsausschuss der Stammschule verbindlich.
(5) Die höchstzulässige Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Sekundarschule, an der Gemeinschaftsschule und am beruflichen Gymnasium beträgt vier, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung fünf Jahre.
Am Gymnasium darf die Qualifikationsphase höchstens drei, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung vier Jahre lang besucht werden; die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium wird nur auf die Höchstverweildauer der Sekundarstufe I angerechnet.
Beim Übergang gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung beträgt die höchstzulässige Dauer des Besuchs der Qualifikationsphase drei, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung vier Jahre.
Beim Übergang gemäß § 48 Absatz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung wird die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium nur auf die Höchstverweildauer der Sekundarstufe I angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn im Falle des § 48 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung ein Schulartwechsel erfolgt.
Bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Umstände kann die höchstzulässige Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe sowohl in der Einführungsphase an den Schularten Integrierte Sekundarschule, Gemeinschaftsschule oder am Beruflichen Gymnasium als auch in der Qualifikationsphase um jeweils höchstens ein weiteres Schulbesuchsjahr angehoben werden; die Wiederholungsmöglichkeit gemäß Absatz 6 Satz 1 erhöht sich entsprechend.
Über entsprechende Anträge entscheidet die Jahrgangskonferenz.
(6) Während des Besuchs der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und dem beruflichen Gymnasium ist entweder eine Wiederholung der Einführungsphase gemäß § 18 oder ein Rücktritt gemäß § 27 möglich.
Bei Besuch der Qualifikationsphase am Gymnasium ist ein einmaliger Rücktritt gemäß § 27 zulässig.
(7) Die Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf werden gemeinsam unterrichtet.
Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten ergänzend die schulart- und förderschwerpunktbezogenen Regelungen der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung.