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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 3 Pflicht zur Kurswahl und Teilnahme am Unterricht

 § 3 Pflicht zur Kurswahl und Teilnahme am Unterricht Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 17Verordnung Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 17. Dezember 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1390)

(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen zu den von der Schule festgesetzten Terminen die Kurse der Einführungsphase (Wahlpflichtkurse) oder der Qualifikationsphase aus.

Unter den gewählten Kursen der Qualifikationsphase müssen sich alle verpflichtend zu belegenden Leistungskurse und Grundkurse befinden.

Die Auswahl der Kurse ist auf das Unterrichtsangebot der eigenen Schule und gegebenenfalls kooperierender Schulen beschränkt.

Bei ausgebliebener, unvollständiger oder nicht realisierbarer Kurswahl bestimmt die Schule im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Wünsche der betroffenen Schülerinnen und Schüler und der Erfordernisse ihrer Schullaufbahn die zu besuchenden Kurse.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Planung ihrer Schullaufbahn zu beraten.

Sie sind im Hinblick auf die zu besuchenden Kurse, die Erfordernisse der Gesamtqualifikation und die sonstigen Auflagen zu einer zweckentsprechenden Planung und zur rechtzeitigen und vollständigen Abgabe der notwendigen Erklärungen verpflichtet.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an dem sich aus der Stundentafel ergebenden Unterricht der Einführungsphase und den belegten Kursen der Qualifikationsphase sowie den sonstigen verbindlichen schulischen Veranstaltungen bis zu deren regulärem Ende verpflichtet.

Werden für das Fernbleiben vom Unterricht oder für das Nichterbringen von Leistungen Gründe genannt, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, so sind diese unverzüglich darzulegen.

Die Schule kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises, in Krankheitsfällen eines ärztlichen Attestes, verlangen.

Bei Versäumnis eines Klausurtermins in der Qualifikationsphase muss der Nachweis innerhalb von drei Unterrichtstagen nach dem versäumten Klausurtermin in der Schule eingegangen sein. 

(4) Im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten kann zusätzlicher Unterricht zur Leistungsförderung angeboten werden (Förderunterricht).

Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht.

Die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die dem Ausgleich von Benachteiligungen dienen, ist verpflichtend.

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