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VO-GO Berlin - § 4 Übergang von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule
§ 4 Übergang von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums, der Integrierten Sekundarschule und der GemeinschaftsschuleDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 17Gesetz über die Abschaffung der Prüfungen zum mittleren Schulabschluss am Gymnasium vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335 vom 13. Oktober 2023)
(1) Wer am Gymnasium die Voraussetzungen gemäß § 48 Absatz 3 der Sekundarstufen I-Verordnung erfüllt, geht in die Qualifikationsphase über.
Auf Antrag ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 auch eine Wiederholung der Einführungsphase in einer Integrierten Sekundarschule, einer Gemeinschaftsschule oder einem beruflichen Gymnasium möglich.
Satz 2 gilt entsprechend bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 48 Absatz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung.
Nach dem Wechsel in die Integrierte Sekundarschule, die Gemeinschaftsschule oder das berufliche Gymnasium gelten für den Umfang der Belegverpflichtungen die Bedingungen der neuen Schulart.
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen.
In die Qualifikationsphase können auch Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums unmittelbar eintreten, die die Jahrgangsstufe 10 gemäß § 18 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung übersprungen haben.
Über einen Antrag auf unmittelbaren Eintritt dieser Schülerinnen und Schüler in die Qualifikationsphase entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Wer an der Integrierten Sekundarschule oder an der Gemeinschaftsschule die Voraussetzungen für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe gemäß § 48 Absatz 1 und 2 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt, geht in die Einführungsphase oder auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen in die Qualifikationsphase über.
Schülerinnen und Schüler einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule ohne eigene gymnasiale Oberstufe haben an der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule oder dem beruflichen Gymnasium, mit der oder mit dem ihre Schule eine Kooperationsvereinbarung zur Fortsetzung der Schullaufbahn bis zum Abitur geschlossen hat, einen Aufnahmeanspruch.
Schülerinnen und Schüler anderer Schulen werden nachrangig aufgenommen.
Übersteigt nach Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 2 die Zahl der übrigen Bewerberinnen und Bewerber die Platzkapazitäten einer Schule mit gymnasialer Oberstufe, richtet sich die Aufnahme insoweit nach der Summe der Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe 10 der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik nach Umrechnung der erreichten Punkte in den Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Noten des erweiterten Niveaus gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung; nachrangig entscheidet bei gleicher Notensumme das Los.
In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe können auch Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule unmittelbar eintreten, die die Jahrgangsstufe 10 gemäß § 18 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung übersprungen haben; über einen Antrag auf unmittelbaren Eintritt dieser Schülerinnen und Schüler in die Qualifikationsphase entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.