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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 7 Schulwechsel und Schulartwechsel

§ 7 Schulwechsel und SchulartwechselDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) In der gymnasialen Oberstufe ist ein Schulwechsel nur jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang weiter besuchen darf und an der aufnehmenden Schule unter Beachtung der Kurswahl gemäß § 22 ihre oder seine Schullaufbahn fortsetzen kann.

Über einen Schulwechsel entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(2) Findet zu Beginn oder während der Qualifikationsphase ein Schulartwechsel statt, gelten für die Belegverpflichtungen gemäß §§ 25, 47 und 48 die Bedingungen der bisherigen Schulart weiter.

Die Regelungen zum Rücktritt gemäß § 27 bleiben unberührt.

 

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