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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 10 Fremdsprachenunterricht

§ 10 Fremdsprachenunterricht Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 8Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die sonderpädagogische Förderung, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 2. Oktober 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 365)

(1) Kurse in den Fremdsprachen sind so zu wählen, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende ihrer Schullaufbahn mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

1. Am Unterricht in der ersten Fremdsprache wurde durchgängig bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe teilgenommen.
2. Am Unterricht der zweiten Fremdsprache wurde
a) bei Beginn spätestens in der Jahrgangsstufe 7 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10,
b) bei Beginn spätestens in der Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12,
c) bei Beginn in der Jahrgangsstufe 10 in vier aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen bis zum Ende der gymnasialen Oberstufe teilgenommen.
3. In den beiden Halbjahren der Einführungsphase wurde am Unterricht in zwei Fremdsprachen durchgängig teilgenommen; dies gilt nicht, wenn die Voraussetzung nach Nummer 2 Buchstabe a erfüllt ist.
4. Wurden weitere Kurse belegt, handelt es sich um
a) die Fortsetzung einer bereits besuchten Fremdsprache oder
b) den Neubeginn einer weiteren Fremdsprache mit spätestem Beginn in der Einführungsphase.

(2) Neben den vier Kursen einer durchgängig belegten Fremdsprache, mit der die Verpflichtungen gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt werden, müssen keine weiteren Fremdsprachenkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt.

(3) Wer in der Einführungsphase eine zweite Fremdsprache neu beginnt, muss die neu begonnene Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 und die fortgesetzte erste Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 belegen, sofern mit dieser Sprache nicht die Verpflichtungen gemäß § 25 Absatz 1 erfüllt werden sollen.

Werden die Kurse der neu begonnenen Fremdsprache durchgängig in die Gesamtqualifikation eingebracht, müssen keine Kurse der fortgesetzten Fremdsprache eingebracht werden.

Sofern die Kurse der ersten Fremdsprache durchgängig eingebracht werden, müssen zusätzlich zwei aufeinander folgende Kurse der neu begonnenen Fremdsprache in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(4) Wer eine in der Jahrgangsstufe 10 oder der Einführungsphase begonnene dritte oder vierte Fremdsprache weiterführt, muss nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten der Schule mindestens eine der spätestens in Jahrgangsstufe 9 begonnenen anderen Fremdsprachen fortsetzen.

In diesen Fällen müssen sowohl der Unterricht in der zuletzt begonnenen Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe durchgehend besucht als auch ein Pflichtgrundkurs in dieser Fremdsprache in allen vier Kurshalbjahren belegt werden.

(5) Als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenbesuchs gelten nicht die Wiederholung oder das Überspringen einer Jahrgangsstufe, das Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang, Zeiten einer Beurlaubung und eine zeitweise Unterbrechung der Schullaufbahn.

(6) Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache muss mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 fortgesetzt werden, wenn

1. die Jahrgangsstufe 10 übersprungen wurde oder
2. aus sonstigen Gründen in dieser Jahrgangsstufe nicht am Unterricht einer spätestens in Jahrgangsstufe 7 begonnenen zweiten Fremdsprache teilgenommen wurde.

(7) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die von der Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache gemäß § 17 Absatz 6 der Sekundarstufe I-Verordnung befreit wurden, sind nur zur durchgehenden Belegung ihrer ersten Fremdsprache verpflichtet.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache nachweisen, dass sie einen Leistungsstand in ihrer Herkunftssprache erreicht haben, der dem einer vier Jahrgangsstufen lang besuchten zweiten Fremdsprache entspricht; über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(8) Wer außerhalb des Unterrichts Kenntnisse in seiner zweiten oder weiteren Fremdsprache erworben hat, kann auf Antrag an Kursen für Schülerinnen und Schüler, die diese Fremdsprache früher begonnen haben, teilnehmen; für sie oder ihn gelten dann die höheren Leistungsanforderungen in dieser Fremdsprache.

Ein Wechsel der Fremdsprachenfolge ist damit nicht verbunden.

Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der zuständigen Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters; in den Fällen des § 6 trifft die Entscheidung die Schulaufsichtsbehörde.

(9) In jeder Fremdsprache ist der Unterricht für solche Schülerinnen und Schüler, die diese Sprache in verschiedenen Jahrgangsstufen begonnen haben, in der Regel jeweils organisatorisch und fachdidaktisch getrennt durchzuführen.

Um tragfähige Frequenzen zu erreichen, kann entsprechend den Sprachenfolgen der Schule der Unterricht einer in verschiedenen Jahrgangsstufen begonnenen Fremdsprache zusammengefasst werden.

Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die eine Fremdsprache nach Abschluss der Jahrgangsstufe 9 begonnen haben, darf nur getrennt durchgeführt werden. 

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