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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 11 Bilingualer Unterricht

§ 11 Bilingualer Unterricht Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Bilingualer Unterricht in der Sekundarstufe I gemäß § 12 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung kann in der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden.

Der bilinguale Unterricht umfasst neben dem Unterricht in der betreffenden Fremdsprache (Zielfremdsprache) Unterricht in mindestens einem weiteren Sachfach, in dem diese Fremdsprache Unterrichtssprache ist (fremdsprachliches Sachfach).

2) Am bilingualen Unterricht können Schülerinnen und Schüler teilnehmen,

1. die in der entsprechenden Zielfremdsprache bereits in der Sekundarstufe I an bilingualen Angeboten gemäß Absatz 1 teilgenommen haben,
2. für die die Zielfremdsprache Muttersprache ist oder Amtssprache war oder
3. die nach einem Schulbesuch im Ausland von in der Regel einem Jahr für den bilingualen Unterricht geeignet erscheinen.

(3) Die Zielfremdsprache und die fremdsprachlichen Sachfächer können als Prüfungsfächer gewählt werden.

In den Sachfächern, die durchgehend fremdsprachlich in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurden, werden die Prüfungen in der Zielfremdsprache durchgeführt; bei zentralen Prüfungen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, in welcher Sprache die Prüfungsaufgaben formuliert und bearbeitet werden müssen.

Bei der Bewertung des fremdsprachlich geprüften Sachfaches werden nur die Leistungen bewertet, die dem Fach zuzuordnen sind; Entsprechendes gilt für die im Verlauf der gymnasialen Oberstufe im fremdsprachlichen Sachfach erbrachten Leistungsnachweise.

(4) Bei der Belegung von mehr als einem fremdsprachlichen Sachfach kann eines dieser Fächer zur Erfüllung der Verpflichtungen in einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 10 Abs. 1 herangezogen werden, sofern dieses Sachfach in den Jahrgangsstufen 9 und 10 bereits fremdsprachlich unterrichtet oder in der Qualifikationsphase durchgehend belegt wurde. 

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