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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 12 Latinum, Graecum

§ 12 Latinum, Graecum Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 17Verordnung Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 17. Dezember 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1390)

(1) Die für das Latinum notwendigen Kenntnisse werden nachgewiesen bei Lateinunterricht seit

1. der Jahrgangsstufe 5 mit mindestens der Note ausreichend am Ende der Jahrgangsstufe 10,
2. der Jahrgangsstufe 7 mit mindestens der Note ausreichend (fünf Punkte) am Ende des zweiten Kurshalbjahres,
3. der Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit mindestens der Note ausreichend (fünf Punkte) am Ende des vierten Kurshalbjahres; dabei darf die Belegung von insgesamt 14 Jahreswochenstunden nicht unterschritten werden.

(2) Bei Beginn des Lateinunterrichts in der Jahrgangsstufe 10 oder 11 werden die für das Latinum notwendigen Kenntnisse durch mindestens die Note ausreichend (fünf Punkte) sowohl im vierten Kurshalbjahr als auch in der Abiturprüfung nachgewiesen; dabei darf die Belegung von insgesamt 12 Jahreswochenstunden nicht unterschritten werden.

Die Anforderungen des Satzes 1 können nicht mit der fünften Prüfungskomponente erfüllt werden.

(3) Die für das Graecum notwendigen Kenntnisse werden nachgewiesen mit mindestens der Note ausreichend (fünf Punkte)

1. im Fall des Leistungskursfaches am Ende des zweiten Kurshalbjahres,
2. im Fall des Grundkursfaches am Ende des zweiten Kurshalbjahres, sofern Altgriechisch im Umfang von mindestens 17 Wochenstunden unterrichtet wurde,
3. im Übrigen am Ende des vierten Kurshalbjahres.

(4) Der Nachweis kann bei Fortsetzung des Unterrichts über den genannten Zeitpunkt hinaus bei entsprechendem Leistungsstand auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden.

Der einmal erbrachte Nachweis des Latinums oder Graecums wird durch ein Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang nicht berührt.

(5) Die für das Latinum oder Graecum notwendigen Kenntnisse können, wenn die jeweilige Sprache schriftliches Prüfungsfach ist, auch durch mindestens ausreichende Leistungen (fünf Punkte) in der Abiturprüfung nachgewiesen werden. 

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