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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 13 Sport

§ 13 Sport Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359) 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

1) Im Fach Sport können Kurse in Sportpraxis mit unterschiedlichen Kursthemen in den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Leistungsstufen I und II sowie Kurse in Sporttheorie eingerichtet werden.

Kurse in Sportpraxis können ein zweites Mal belegt werden, wenn sie entweder abweichende Inhalte oder höhere Leistungsanforderungen haben.

(2) Eine Kursfolge gibt es im Fach Sport nicht, jedoch dürfen mit dem gleichen Kursthema Kurse der Leistungsstufe I nicht nach Kursen der Leistungsstufe II belegt werden.

(3) Die Belegverpflichtungen gemäß § 25 können nicht mit Kursen in Sporttheorie und im Blockunterricht erteilten Kursen erfüllt werden.

(4) Ist Sport nicht Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente, müssen vier Kurse Sportpraxis belegt werden.

Es besteht keine Einbringungsverpflichtung.

In den ersten Block der Gesamtqualifikation können bis zu vier Sportkurse, darunter höchstens zwei Kurse Sporttheorie eingebracht werden.

Darüber hinaus können höchstens zwei weitere Zusatzkurse belegt, aber nicht eingebracht werden.

(5) Ist Sport Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente, sind zwei Kurse in Sporttheorie und in jedem Kurshalbjahr ein Kurs Sportpraxis zu belegen.

Für das Einbringen in den ersten Block der Gesamtqualifikation (§ 26 Absatz 1 Nummer 1) gilt:

1. Ist Sport Prüfungsfach, müssen ein Kurs in Sporttheorie sowie drei Kurse Sportpraxis eingebracht werden; ein weiterer Kurs Sportpraxis oder Sporttheorie kann eingebracht werden.
2. Ist Sport Referenzfach der fünften Prüfungskomponente, muss nur der zuletzt belegte Kurs in Sporttheorie eingebracht werden; vier weitere Sportkurse können eingebracht werden, von denen einer ein Kurs in Sporttheorie sein kann.
3. Ist Sport sowohl Prüfungsfach als auch Referenzfach der fünften Prüfungskomponente (besondere Lernleistung), müssen der zuletzt belegte Kurs in Sporttheorie und drei Kurse Sportpraxis eingebracht werden; ein weiterer Kurs Sportpraxis oder Sporttheorie kann eingebracht werden.

Darüber hinaus können höchstens zwei weitere Zusatzkurse belegt, aber nicht eingebracht werden.

(6) Im Prüfungsfach Sport wird eine besondere Fachprüfung mit einem praktischen und einem theoretischen Abschnitt durchgeführt, die insgesamt als mündliche Prüfung gilt.

Die Leistungen im praktischen Teil und im theoretischen Teil werden im Verhältnis 2:1 zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst.

(7) Kann eine Schülerin oder ein Schüler mit Sport als Prüfungsfach aus gesundheitlichen Gründen im vierten Kurshalbjahr nicht an Sportpraxis teilnehmen und damit die erforderlichen Leistungen nicht erbringen, so kann auf Antrag entweder der Kurs ohne Bewertung bleiben oder im folgenden Schulhalbjahr nachgeholt oder eine Änderung gemäß Absatz 8 Nummer 4 gestattet werden; über einen entsprechenden Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Ein Sportpraxiskurs kann jedoch nur dann ohne Bewertung bleiben, wenn drei andere Sportpraxiskurse eingebracht werden können.

Soll der Kurs nachgeholt werden, findet die Sportprüfung im nächsten Schulhalbjahr zu den entsprechenden Terminen statt; zur Prüfungsvorbereitung ist die Teilnahme am Unterricht des folgenden Jahrgangs auch in den übrigen Prüfungsfächern ohne Leistungsbewertung zu gestatten.

(8) Ist die Prüfungsfähigkeit nach Eintritt in die Prüfung nicht nur kurzfristig beeinträchtigt, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag

1. auf einzelne Teile des praktischen Abschnitts verzichten oder
2. den Ersatz vorgesehener praktischer Prüfungsteile durch andere zulassen oder
3. die Bewertung einzelner Prüfungsteile mit null Punkten zulassen oder
4. eine Änderung des vierten Prüfungsfaches oder der fünften Prüfungskomponente auch zu einem späteren als dem nach § 23 Abs. 9 Nr. 3 oder 4 zulässigen Termin gestatten. 

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