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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 14 Lernerfolgskontrollen

§ 14 Lernerfolgskontrollen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, S. 677) 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 9Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vom 13. März 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 57) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 14Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 23. Januar 2020 (GVBl. S. 35) 18Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302 vom 23. August 2023)

(1) Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und Vorbereitung auf die Anforderungen der Abiturprüfung werden in den einzelnen Unterrichtsfächern und Kursen Klassenarbeiten (Klausuren) geschrieben; zusätzlich können in allen Fächern Kurzkontrollen durchgeführt werden.

(2) In jedem Schulhalbjahr der Einführungsphase werden je Fach und Kurs mit Ausnahme des Faches Sport ein bis zwei Klausuren geschrieben.

Die Dauer beträgt jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden.

(3) In der Qualifikationsphase werden

1. im ersten bis dritten Kurshalbjahr im Grundkurs je Halbjahr eine Klausur und im Leistungskurs je Halbjahr zwei Klausuren und
2. im vierten Kurshalbjahr nur in den drei schriftlichen Prüfungsfächern jeweils eine Klausur geschrieben.

Die Dauer beträgt im Grundkurs jeweils mindestens zwei und im Leistungskurs jeweils mindestens drei Unterrichtsstunden.

Bei einer der Klausuren der Leistungskurse des dritten oder vierten Kurshalbjahres sind die in der schriftlichen Abiturprüfung für das jeweilige Fach festgesetzten Zeitvorgaben und inhaltlichen Anforderungen einzuhalten, wobei die Zeitvorgabe als eingehalten gilt, wenn die Dauer der Klausur mindestens 180 Minuten beträgt.

Für Lernerfolgskontrollen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch gelten die Besonderheiten gemäß Absatz 4; für Lernerfolgskontrollen in anderen modernen Fremdsprachen gilt Absatz 4 entsprechend, wenn die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte dies auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz beschlossen hat.

Im Grundkurs Sportpraxis tritt an die Stelle der Klausur eine besondere Leistungsüberprüfung.

In Zusatzkursen kann die zu schreibende Klausur durch eine Projektarbeit ersetzt werden; dies gilt auch für höchstens zwei in unterschiedlichen Kurshalbjahren zu schreibende Klausuren des ersten bis dritten Kurshalbjahres in Leistungskursfächern.

Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden.

Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und im Rahmen einer Präsentation vorgestellt.

Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein.

(4) In Leistungskursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss im zweiten oder dritten Kurshalbjahr eine der Klausuren entweder schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen abdecken oder durch eine Klausurersatzleistung mit Schwerpunkt auf dem Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen oder dem Kompetenzbereich Sprechen ersetzt werden.

In Grundkursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss die Klausur entweder im zweiten oder im dritten Kurshalbjahr schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen abdecken.

Sie kann auch mit einer Leistungsfeststellung im Kompetenzbereich Sprechen kombiniert werden.

Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte beschließt auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz über den Zeitpunkt und die Ausgestaltung der Leistungsüberprüfung gemäß Satz 1 bis 3.

(5) Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klausuren sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.

An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden.

Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klausuren und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz oder die Oberstufenkonferenz.

Für versäumte Klausuren und mündliche Leistungsfeststellungen gemäß Absatz 4 soll ein Nachholtermin angesetzt werden; wenn zwei Klausuren je Halbjahr geschrieben werden, kann im Ausnahmefall eine der versäumten Klausuren durch eine Leistungsfeststellung in anderer Form ersetzt werden.

(6) Klausuren sind unverzüglich zu korrigieren.

In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen; spätestens ab dem dritten Kurshalbjahr werden die in der Abiturprüfung geltenden Korrektur- und Bewertungsmaßstäbe angelegt.

Neben der Erteilung von förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung (§58 Abs. 1 des Schulgesetzes) sind die Klausuren mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.

(7)Ist das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler mangelhaft oder schlechter, wird die Klausur gewertet, es sei denn die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, dass eine neue Arbeit zu schreiben ist.

(8) Kurzkontrollen können in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form in allen Fächern durchgeführt werden; die Ergebnisse gehen in den allgemeinen Teil der Bewertung ein, der alle Leistungen mit Ausnahme der Klausurergebnisse umfasst.

Näheres, insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach, beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.

(9) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden.

Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres oder Kurshalbjahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.

(10) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt die Klassenkonferenz oder in der Qualifikationsphase die Jahrgangskonferenz individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.

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