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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 16 Zeugnisse

§ 16 Zeugnisse Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Zeugnisse werden am Ende jedes Schul- oder Kurshalbjahres erteilt.

Für Zeugnisse und zusätzliche Bescheinigungen gemäß Absatz 3 sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.

(2) Wer den gymnasialen Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Abiturzeugnis).

Die Schule setzt einen Termin für die Aushändigung des Zeugnisses fest; mit diesem Tag sind die Schülerinnen und Schüler aus der Schule entlassen.

(3) Wer die Schule vor Abschluss des Bildungsganges verlässt, auf eine andere Berliner Schule oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt oder die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis.

Der Erwerb eines dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses gemäß § 8 Absatz 1 wird auf dem Zeugnis vermerkt.

Wurden zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums oder Graecums gemäß § 12 erworben oder die Voraussetzungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß § 46 erfüllt, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht.

Zusätzlich wird jeweils eine Bescheinigung über den Erwerb des Latinums oder Graecums oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife ausgestellt.

(4) Findet ein Schulwechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schul- oder Kurshalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten und Punkte in den Schülerbogen aufgenommen. 

(5) Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der gymnasialen Oberstufe wird das Erreichen einer bestimmten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in zwei fortgeführten oder in einer fortgeführten und einer neu beginnenden Fremdsprache gemäß der in Anlage 6 festgelegten Zuordnung ausgewiesen, sofern mindestens ausreichende Leistungen vorliegen.

Für weitere moderne Fremdsprachen kann die Niveaustufe auf Antrag ausgewiesen werden.

Ist eine Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden, richtet sich die auszuweisende Niveaustufe nach dem Referenzniveau der Jahrgangsstufe, in der der Schülerin oder dem Schüler letztmalig ausreichende Leistungen bescheinigt wurden.

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