Schulgesetz Berlin
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VO-GO Berlin - § 9 Unterrichtsangebot, Einrichtung von Fächern und Kursen
§ 9 Unterrichtsangebot, Einrichtung von Fächern und Kursen
(1) Der Unterricht wird in Unterrichtsfächern entsprechend den Rahmenlehrplänen erteilt.
(2) Das Unterrichtsangebot der Schule richtet sich neben den Vorgaben dieser Verordnung nach den pädagogischen Schwerpunkten und organisatorischen Vorgaben der Schule, nach den personellen Möglichkeiten sowie gegebenenfalls nach weiteren Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
Kurse dürfen nur in Fächern eingerichtet werden, deren Fortsetzung an der Schule über einen längeren Zeitraum gesichert erscheint.
(3) Neue, nicht in dieser Verordnung genannte Fächer dürfen nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde eingerichtet werden.
Zur Erprobung dieser Fächer im Rahmen von Schulversuchen bestimmt die Schulaufsichtsbehörde das Nähere, insbesondere die Zuordnung zu einem Aufgabenfeld, die Wahl des Prüfungsfaches und die Einbringung in die Gesamtqualifikation.