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VO-GO Berlin - § 14a Nachteilsausgleich und Notenschutz
§ 14a Nachteilsausgleich und Notenschutz Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 18Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302 vom 23. August 2023)
(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.
(2) Über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Empfehlungen der Jahrgangskonferenz und des Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums (im Folgenden SIBUZ).
Die Jahrgangskonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.
Die Entscheidung über die Maßnahmen ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.
Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen Nachteilsausgleich enthalten.
(3) Als Nachteilsausgleich bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben gemäß § 16 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung kommen insbesondere in Betracht:
1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent, in der gymnasialen Oberstufe jedoch in der Regel nicht länger als 45 Minuten,
2. Zulassung spezieller Arbeitsmittel und
3. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.
Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.
§ 16 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung gilt entsprechend.
Das fachliche Anforderungsniveau und die Regelungen des § 25 Absatz 5 und des § 26 bleiben unberührt.
(4) Bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben entscheidet auf Antrag der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Empfehlungen der Jahrgangskonferenz und des SIBUZ ob und in welchen Fächern die Bewertungen der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung bei der Bewertung für die Dauer von jeweils einem Schuljahr unberücksichtigt bleiben (Notenschutz).
§ 16 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung gilt entsprechend.
Die Regelungen des § 25 Absatz 5 und des § 26 sowie die Verpflichtung alle Fächer zu bewerten bleiben unberührt.
Wird dem Antrag auf Notenschutz entsprochen, informiert die Schule regelmäßig in schriftlicher Form die Schülerin oder den Schüler und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand.
Art und Umfang des Notenschutzes werden für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt.
(5) Bei Nachteilsausgleich auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung und bei Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.