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VO-GO Berlin - § 18 Versetzung, Wiederholung
§ 18 Versetzung, Wiederholung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419)
(1) Über die Versetzung in die Qualifikationsphase entscheidet die Klassenkonferenz auf Grund der Jahrgangsnoten (§ 15 Absatz 4 Satz 2).
Bei mehrmaliger Nichtversetzung wird gleichzeitig über das Verlassen des gymnasialen Bildungsganges gemäß § 59 Abs. 3 des Schulgesetzes entschieden.
Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über eine drohende Nichtversetzung rechtzeitig zu informieren.
(2) Schülerinnen und Schüler werden in die Qualifikationsphase versetzt, wenn ihre Leistungen in höchstens einem Fach oder Kurs mit weniger als vier Punkten bewertet wurden oder Leistungen in höchstens zwei Fächern oder Kursen mit weniger als vier Punkten, darunter nur ein mit null Punkten bewertetes Fach oder Kurs, nach Maßgabe von Absatz 3 ausgeglichen werden können.
(3) Als Ausgleich gelten mit mindestens sieben Punkten bewertete Leistungen in mindestens zwei verschiedenen Fächern oder Kursen.
Dabei dürfen
1. nur entweder die Bewertung des Wahlpflichtkurses oder die Note des gleichen Faches im Pflichtunterricht und
2. nur eines der Fächer Musik, Bildende Kunst, Darstellendes Spiel und Sport
zum Ausgleich herangezogen werden.
(4) Wegen schwerwiegender, von den betroffenen Schülerinnen und Schülern nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz auf Antrag ausnahmsweise zulassen, dass
1. Schülerinnen und Schüler bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 2 gleichwohl in die Qualifikationsphase übergehen, wenn dort eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann, oder
2. Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 10 oder die Einführungsphase noch nicht wiederholt haben und die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, die Einführungsphase freiwillig wiederholen.
(5) Schwerwiegende Gründe im Sinne von Absatz 4 liegen insbesondere vor
1. bei längerer Krankheit,
2. bei von den Schülerinnen und Schülern nicht zu vertretendem Schulwechsel oder
3. bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache während der ersten zwei Jahre des Besuchs einer deutschen Schule.
Im Fall des Absatzes 4 Nr. 2 wird keine erneute Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase getroffen.
(6) Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können die Einführungsphase zur Stabilisierung ihres Leistungsstandes auf Antrag freiwillig wiederholen, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Wiederholung wird auf die Höchstverweildauer gemäß § 2 Abs. 5 angerechnet.