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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 25 Belegverpflichtungen

§ 25 Belegverpflichtungen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, S. 677)4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419)5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430)6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359)12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565)

(1) Für Prüfungsfächer einschließlich der fünften Prüfungskomponente gelten die in § 23 genannten Belegverpflichtungen.

Zusätzlich sind in jedem Kurshalbjahr Grundkurse in Deutsch, in einer Fremdsprache, in Mathematik, in einem der Fächer Physik, Chemie, Biologie, in einem Fach des Aufgabenfeldes II sowie in Sportpraxis verpflichtend zu belegen, soweit diese Fächer nicht bereits Prüfungsfächer oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente sind.

Die Verpflichtungen in den Fremdsprachen, einem Fach des Aufgabenfeldes II oder in einem naturwissenschaftlichen Fach können nur durch ununterbrochenen Unterricht in diesem Fach erfüllt werden.

(2) Im Aufgabenfeld I ist aus einem der Fächer Musik, Bildende Kunst oder Darstellendes Spiel entweder in den ersten beiden Halbjahren oder in den letzten beiden Halbjahren je ein Grundkurs verpflichtend zu belegen; diese Verpflichtung entfällt bei Schülerinnen und Schülern, die mit dem Unterricht in der zweiten Fremdsprache erst in der Einführungsphase begonnen haben.

(3) Die Belegverpflichtung im Aufgabenfeld II kann nicht allein durch ein Fach erbracht werden.

Ist Geschichte das durchgängig belegte Fach im Aufgabenfeld II, müssen zusätzlich die Kurse 3 und 4 im Fach Politikwissenschaft oder die Kurse 1 bis 4 in einem weiteren Fach des Aufgabenfelds II verpflichtend belegt werden.

Ist ein anderes Fach des Aufgabenfelds II das durchgängig belegte Fach, sind zusätzlich die Kurse 3 und 4 im Fach Geschichte verpflichtend zu belegen.

(4) Die naturwissenschaftliche Belegverpflichtung im Aufgabenfeld III kann nicht allein durch das Fach Biologie erbracht werden; zusätzlich sind in diesem Fall die Kurse 1 und 2 oder die Kurse 3 und 4 im Fach Physik oder im Fach Chemie verpflichtend zu belegen.

(5) In der gymnasialen Oberstufe an den Gymnasien müssen in den Jahrgangsstufen 11 und 12 insgesamt Kurse im Umfang von mindestens 66 Wochenstunden besucht werden.

In der gymnasialen Oberstufe an den Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und beruflichen Gymnasien müssen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 insgesamt mindestens 34 Kurse im Umfang von mindestens 56 Wochenstunden besucht werden.

Die Bestimmungen im Teil V über weitere verpflichtend zu belegende oder einzubringende Kurse bleiben unberührt. 

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