Schulgesetz Berlin
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VO-GO Berlin - § 28 Noten des vierten Kurshalbjahres
§ 28 Noten des vierten Kurshalbjahres
Die Noten und Punkte der Kurse des vierten Kurshalbjahres werden spätestens bis zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin festgelegt und den Schülerinnen und Schülern umgehend schriftlich bekannt gegeben.
Die Schülerinnen und Schüler teilen bis zu einem von der Schule festgelegten Termin mit, welche Grundkurse sie endgültig in den ersten Block der Gesamtqualifikation gemäß § 26 einbringen.