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VO-GO Berlin - § 30 Zeitpunkt und Teile der Prüfung
§ 30 Zeitpunkt und Teile der Prüfung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)
(1) Die einheitlichen Termine für Fächer mit zentraler Aufgabenstellung sowie die weiteren Prüfungstermine und Prüfungszeiträume für die Durchführung der einzelnen Prüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde jährlich spätestens zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben, in dem die Prüfung stattfindet.
(2) Die Abiturprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Im ersten bis dritten Prüfungsfach findet eine schriftliche Prüfung statt.
Im vierten Prüfungsfach wird jeder Prüfling mündlich geprüft.
Die Prüfung in der fünften Prüfungskomponente besteht aus mündlichen und schriftlichen Anteilen.
In höchstens zwei der drei schriftlichen Prüfungsfächer können zusätzlich mündliche Prüfungen stattfinden.
In einem dieser Fächer kann von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine mündliche Prüfung angesetzt werden.
In einem weiteren Fach oder, falls von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses keine Prüfung angesetzt wurde, in zwei Fächern ist auf Wunsch des Prüflings eine mündliche Prüfung anzusetzen.
(3) Die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung und der Präsentationsprüfung ist spätestens zu dem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jeweils festgesetzten Termin abzugeben.
Die Termine der Prüfungsgespräche der fünften Prüfungskomponente, im Falle der Präsentationsprüfung einschließlich der Präsentation, werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.
Für die Termine gemäß Satz 2 gibt die Schulaufsichtsbehörde einen Zeitrahmen vor.