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VO-GO Berlin - § 34 Zuhörerinnen und Zuhörer, Gäste
§ 34 Zuhörerinnen und Zuhörer, Gäste Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)
(1) Lehrkräfte der Schule und der Kooperationsschulen (§ 4 Absatz 2 Satz 2) dürfen mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden bei der mündlichen Prüfung, dem Prüfungsgespräch einschließlich der Präsentation der fünften Prüfungskomponente und bei den Beratungen der Fachausschüsse zuhören.
Entsprechendes gilt für die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die der Schule zur Ausbildung zugewiesen sind oder deren Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an der Schule tätig ist.
(2) Gäste dürfen nur bei der mündlichen Prüfung und dem Prüfungsgespräch einschließlich der Präsentation der fünften Prüfungskomponente anwesend sein.
Als Gäste können je Prüfungstag bis zu zwei von der Gesamtelternvertretung bestimmte Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, deren Kinder nicht zum Kreis der Prüflinge des betreffenden Schülerjahrgangs gehören, und bis zu acht von der Gesamtschülervertretung bestimmte Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase, die nicht zum Kreis der Prüflinge des betreffenden Schülerjahrgangs gehören, zugelassen werden.
Bei jeder Prüfung dürfen nur jeweils zwei Eltern- und Schülervertreterinnen oder -vertreter mit Zustimmung des Prüflings oder der Prüflinge einer Gruppenprüfung anwesend sein.
In besonders begründeten Fällen kann die oder der Prüfungsvorsitzende weitere Personen als Gäste zulassen.
Personen, die für die Durchführung einer Prüfung, insbesondere in den Fächern Darstellendes Spiel, Musik und Sport, erforderlich sind, gelten nicht als Gäste; für sie muss keine Zulassungsentscheidung getroffen werden.