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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 35 Nichtteilnahme an Prüfungen

§ 35 Nichtteilnahme an Prüfungen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 10Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg sowie zur Änderung der Sprachförderverordnung vom 17. Juli 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 309) 13 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. Berlin 2019, S. 565) 17 Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 17. Dezember 2021 (GVBl. Berlin 2021, S. 1390)

(1) Die Jahrgangskonferenz kann den Rücktritt von der Prüfung gestatten, wenn ein Bestehen der Abiturprüfung auf Grund der bisherigen Leistungen nicht zu erwarten ist, sofern der Prüfling dies bis zum Ablauf des zweiten Unterrichtstages nach Bekanntgabe der Zulassung beantragt.

Der Rücktritt gilt als Nichtbestehen der Prüfung, es sei denn, der Prüfling kann noch gemäß § 2 Abs. 6 in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten.

(2) Hat ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen wesentliche Teile des Unterrichts im vierten Kurshalbjahr versäumt, so kann der Prüfungsausschuss noch bis zum Beginn der mündlichen Prüfung im vierten Prüfungsfach seinen Rücktritt gestatten.

Bereits erbrachte Prüfungsleistungen entfallen in diesem Fall.

(3) Nimmt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen an der gesamten Abiturprüfung oder an Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung einschließlich der besonderen Lernleistung nicht teil, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(4) Kann ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Prüfungsunfähigkeit bestätigt.

In Zweifelsfällen kann der schulärztliche Dienst hinzugezogen werden.

Der fehlende Prüfungsteil wird zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter entnimmt die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung den nicht gewählten Aufgabenvorschlägen; ist dies nicht möglich, so werden gemäß § 39 Abs. 1 neue Aufgaben gestellt.

Im Falle zentral gestellter Prüfungsaufgaben wird jeweils ein Nachholtermin von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.

Weitere Nachholtermine legt die besuchte Schule fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind. 

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