Schulgesetz Berlin
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VO-GO Berlin - § 36 Wiederholung
§ 36 WiederholungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)
(1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang und erneutem Durchlaufen des dritten und vierten Kurshalbjahres einmal wiederholen.
Wird die Prüfung wiederholt, so sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.