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VO-GO Berlin - § 39 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung
§ 39 Prüfungsaufgaben für die schriftliche PrüfungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)
(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt oder aus Vorschlägen der jeweiligen Schule ausgewählt und genehmigt.
Die Schulaufsichtsbehörde kann die Aufgabenvorschläge ändern, durch neue ersetzen oder die Schule zur Abgabe neuer oder geänderter Aufgabenvorschläge auffordern.
(2) Grundlage der Prüfungsaufgaben sind die Kurse des ersten bis vierten Kurshalbjahres.
(3) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden.
Jedes vorzeitige Bekanntwerden der Themen oder Aufgaben sowie jede zielgerichtete Vorbereitung auf die Aufgaben führen zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
Der Umschlag mit den Aufgaben darf erst am Tage der Prüfung geöffnet werden, sofern nicht ein vorzeitiges Öffnen ausdrücklich zugelassen ist.
(4) Näheres über die Art, den Umfang und die Konstruktion der Aufgaben, über die den Prüflingen eingeräumte Bearbeitungszeit und Wahlmöglichkeiten, über das weitere Verfahren, insbesondere über die den Aufgabenvorschlägen beizufügenden weiteren Angaben, Materialien und Bewertungskriterien bestimmt die Schulaufsichtsbehörde.