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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 40 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 40 Durchführung der schriftlichen PrüfungDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Die schriftlichen Prüfungen finden in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Terminrahmen unmittelbar nach der Zulassung zur Abiturprüfung statt.

(2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

Es dürfen nur die bei den Aufgaben angegebenen oder allgemein zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.

Stellt sich während einer Arbeit heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, können diese gegeben werden.

Die Entscheidung über die Gewährung weiterer Hilfen trifft im Fall dezentraler Aufgabenstellungen der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Fachleitung und im Fall zentraler Aufgabenstellung die Schulaufsichtsbehörde; die Gewährung weiterer Hilfen ist zu protokollieren.

Hilfen für einzelne Prüflinge sind nur zulässig, wenn sie bei der jeweiligen Aufgabenstellung, insbesondere bei Schülerexperimenten, vorgesehen sind.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben. 

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