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Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 41 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 41 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG) vom 19. März 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 70) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Kurses des vierten Kurshalbjahres durchgesehen und beurteilt.

In besonderen Fällen wird diese Aufgabe von einer anderen durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters zu bestimmenden Lehrkraft wahrgenommen.

(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft des jeweiligen Faches durchgesehen und beurteilt, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird.

Mindestens eine der beiden beurteilenden Lehrkräfte muss die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat haben.

(3) Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest.

Sie oder er ist berechtigt, die Beurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Angabe der Gründe zu ändern oder eine weitere Lehrkraft mit der Anfertigung eines Gutachtens zu beauftragen.

Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf sie oder er im Benehmen mit den für das Erst- und Zweitgutachten zuständigen Lehrkräften von deren Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.

(4) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben; sie setzt auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der zusätzlichen Fachgutachten die Endnote fest. 

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