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Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 42 Vorkonferenz, Ausschluss von der Prüfung

§ 42 Vorkonferenz, Ausschluss von der Prüfung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 6Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359)

(1) Zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin nach der mündlichen Prüfung im vierten Prüfungsfach findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses (Vorkonferenz) statt.

In der Vorkonferenz wird darüber entschieden, welche Prüflinge von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

Ferner entscheidet die oder der Vorsitzende, für welche Prüflinge in welchem der schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung angesetzt wird.

(2) Von der weiteren mündlichen Prüfung wird ausgeschlossen, wer

1. nicht alle Bedingungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt oder
2. nicht in mindestens einer schriftlichen Prüfung mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erzielt hat oder
3. auch bei bestmöglichen Ergebnissen in den weiteren mündlichen Prüfungen und der fünften Prüfungskomponente im zweiten Block der Gesamtqualifikation die für das Bestehen der Abiturprüfung erforderlichen Leistungsbewertungen nicht erreichen kann.

Wer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wird, hat die Abiturprüfung nicht bestanden.

(3) Zu dem von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Termin gibt die Schule den Prüflingen die bereits feststehenden Ergebnisse der Prüfung sowie die Fächer der angesetzten mündlichen Prüfungen bekannt.

Nach dieser Bekanntgabe kann jeder Prüfling bis zu einem von der Schule festgelegten Termin schriftlich eines oder, falls die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst keine Prüfung angesetzt hat, zwei der schriftlichen Prüfungsfächer benennen, in denen er mündlich geprüft werden will; für die benannten Fächer sind ebenfalls Prüfungen anzusetzen. 

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