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VO-GO Berlin - § 43 Mündliche Prüfung
§ 43 Mündliche Prüfung Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 1Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, S. 677) 4Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419) 7Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)
(1) Die mündlichen Prüfungen (§ 30 Absatz 2) zum vierten Prüfungsfach sowie die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Prüfungsfach werden als Einzelprüfungen durchgeführt und dauern in der Regel 20 Minuten.
Im Fach Darstellendes Spiel kann die Prüfung auch als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt werden.
Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten unter Aufsicht zu gewähren, soweit nicht für einzelne Aufgabenstellungen von der oder dem Prüfungsvorsitzenden eine längere Vorbereitungszeit genehmigt wird.
(2) Die mündlichen Prüfungen finden vor Fachausschüssen (§ 32 Absatz 3) statt.
Prüferin oder Prüfer ist ein Mitglied des Fachausschusses, und zwar in der Regel die Lehrkraft, die den Prüfling zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat.
Jedes Mitglied des Fachausschusses ist berechtigt, Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann darüber hinaus im Verlauf der Prüfung die Funktion der Prüferin oder des Prüfers übernehmen, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erforderlich ist.
(3) In jedem Prüfungsfach werden zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten oder thematischen Schwerpunkten gestellt, wobei eine Aufgabe den Sachgebieten des zuletzt belegten Kurshalbjahres und die andere Aufgabe den Sachgebieten eines anderen vom Prüfling benannten Kurshalbjahres zu entnehmen ist.
Abweichend von Satz 1 muss ein Prüfling in einem Fach des Aufgabenfelds II mit Ausnahme des Faches Philosophie ein beliebiges Kurshalbjahr benennen, aus dessen Sachgebieten eine Aufgabe gestellt wird; die andere Aufgabe steht dazu in einem thematischen Zusammenhang und erschließt weitere Sachgebiete eines anderen Kurshalbjahres, das dem Prüfling spätestens zu Beginn des vierten Kurshalbjahres mitgeteilt wird.
Im Fach Philosophie werden zwei Aufgaben aus verschiedenen Reflexionsbereichen gestellt, wobei ein Reflexionsbereich vom Prüfling gewählt wird; der zweite Reflexionsbereich wird von der Lehrkraft festgelegt und dem Prüfling spätestens zu Beginn des vierten Kurshalbjahres mitgeteilt.
(4) Die Prüferin oder der Prüfer schlägt für die Leistungen in den beiden Teilen der mündlichen Prüfung je eine Note vor; der Fachausschuss setzt die Teilnoten und die Gesamtnote fest.
5) Stellt sich im Verlauf des Prüfungsverfahrens heraus, dass ein Prüfling die Abiturprüfung nicht mehr bestehen kann, wird die Prüfung unterbrochen und eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über den Abbruch der Prüfung herbeigeführt und anschließend dem Prüfling mitgeteilt werden.