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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 45 Prüfungsergebnis

§ 45 PrüfungsergebnisDiese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Nach dem Abschluss der Prüfung werden die Gesamtergebnisse der geprüften Fächer und das Ergebnis der Abiturprüfung von dem Prüfungsausschuss festgestellt.

Dabei wird in einem Fach, in dem schriftlich und mündlich geprüft wurde, das Gesamtergebnis im Verhältnis 2 zu 1 aus den beiden Prüfungsteilen gebildet; die Tabelle gemäß Anlage 2 ist zu verwenden.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der Prüfling

1. acht Leistungskurse, die verpflichtend einzubringenden Grundkurse im dritten und vierten Prüfungsfach, die verpflichtenden Anteile der gewählten fünften Prüfungskomponente gemäß § 26 sowie alle weiteren in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse eingebracht hat,
2. alle verpflichtend zu belegenden Grundkurse gemäß § 25, auch wenn sie nicht in die Gesamtqualifikation einzubringen sind, besucht hat,
3. in 20 der 24 Grundkurse des ersten Blocks der Gesamtqualifikation jeweils mindestens fünf Punkte und insgesamt mindestens 120 Punkte erreicht hat,
4. in den acht belegten Leistungskursen bei zweifacher Wertung mindestens 80 Punkte eingebracht hat, wobei höchstens zwei der Leistungskurse mit weniger als 10 Punkten bei zweifacher Wertung bewertet sein dürfen,
5. und in den ersten Block der Gesamtqualifikation insgesamt mindestens 200 Punkte eingebracht hat, wobei kein Kurs mit null Punkten bewertet wurde,
6. im zweiten Block in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, je mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung und insgesamt einschließlich der fünften Prüfungskomponente mindestens 100 Punkte erreicht hat.

In allen übrigen Fällen gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(3) Die jeweils erreichte Gesamtpunktzahl von mindestens 300 und höchstens 900 Punkten wird nach der in der als Anlage 3 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

(4) Die oder der Prüfungsvorsitzende kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen Prüfungsrecht verstoßen, der Schulaufsichtsbehörde unter Beifügung sämtlicher Prüfungsunterlagen zur Überprüfung vorlegen.

Der Prüfling ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihm erst nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(5) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüflingen die noch nicht bekannten Einzelergebnisse der Prüfung und das Ergebnis der Abiturprüfung mitgeteilt.

Prüflingen, die die Abiturprüfung nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräch mitzuteilen und zu erläutern. 

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