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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 48 Altsprachlicher Bildungsgang

§ 48 Altsprachlicher Bildungsgang Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

Schülerinnen und Schüler eines ab der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsganges müssen das Fach Latein oder Griechisch als Prüfungsfach oder fünfte Prüfungskomponente wählen.

In der jeweils anderen dieser Sprachen müssen in der Qualifikationsphase zwei Grundkurse verpflichtend belegt werden, von denen einer in die Gesamtqualifikation verpflichtend einzubringen ist.

Bei der Wahl von Griechisch als Leistungskursfach entfällt die Belegverpflichtung für Latein während der Qualifikationsphase.

Wird Griechisch durch eine andere dritte Fremdsprache ersetzt, so tritt diese Fremdsprache bei den Verpflichtungen gemäß Satz 1 bis 3 an die Stelle von Griechisch.

Wird eine spätestens in Jahrgangsstufe 10 begonnene vierte Fremdsprache als drittes oder als viertes Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, entfallen die Verpflichtungen gemäß Satz 1 und 2; in diesem Fall müssen jedoch zwei Grundkurse in Griechisch und zwei weitere wahlweise in Griechisch oder Latein verpflichtend belegt und zwei der vier Kurse in die Gesamtqualifikation verpflichtend eingebracht werden. 

 

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