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VO-GO Berlin - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
Vom 18. August 2010 (GVBl. Berlin 2010; S. 419)
Auf Grund des § 28 Absatz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 5, § 58 Absatz 8 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel III der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu der Anlage 1a werden die Wörter „am Gymnasium“ durch die Wörter „an der Integrierten Sekundarschule“ ersetzt.
b) Die Angabe zu der Anlage 2a wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2a“ (aufgehoben)
2. § 4 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Wer am Gymnasium die Voraussetzungen für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe gemäß § 58 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88) geändert worden ist, erfüllt, geht unmittelbar in die Qualifikationsphase über.
Abweichend von Satz 1 können Schülerinnen und Schüler auf Antrag in eine Schulart mit dreijähriger Form der gymnasialen Oberstufe übergehen.
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen.
(2) Wer an der Gesamtschule die Voraussetzungen für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe gemäß § 57 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 88) geändert worden ist, erfüllt, geht in die Einführungsphase oder auf Antrag in die Qualifikationsphase über.“
3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Treten Schülerinnen und Schüler nach einem Auslandsaufenthalt gemäß Absatz 1 oder 2 in den folgenden Schülerjahrgang zurück, wird dies nicht auf die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 6 angerechnet.“
4. Dem § 14 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„In Zusatz- und Seminarkursen kann die zu schreibende Klausur durch eine Projektarbeit ersetzt werden.
Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten.
Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und im Rahmen einer Präsentation vorgestellt.
Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein.“
5. In § 15 Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Am Ende der Einführungsphase werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote).“
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über die Versetzung in die Qualifikationsphase entscheidet die Klassenkonferenz auf Grund der Jahrgangsnoten (§ 15 Absatz 4 Satz 2).“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „Profilkurses“ durch das Wort „Wahlpflichtkurses“ und das Wort „Fundamentalbereich“ durch das Wort „Pflichtunterricht“ ersetzt.
7. § 20 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik müssen Prüfungsfächer sein.
(3) Unter den Prüfungsfächern und der fünften Prüfungskomponente muss sich aus jedem der drei Aufgabenfelder mindestens ein Fach befinden.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 25 Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In der zweijährigen Form der gymnasialen Oberstufe müssen in den Jahrgangsstufen 11 und 12 insgesamt Kurse im Umfang von mindestens 66 Wochenstunden besucht werden.
In der dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe müssen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 insgesamt Kurse im Umfang von mindestens 56 Wochenstunden besucht werden.“
10. In § 26 Absatz 3 werden die Nummern 4 und 5 wie folgt gefasst:
„4. In demselben Fach dürfen höchstens vier Grundkurse sowie zusätzlich zwei Zusatzkurse in den ersten Block der Gesamtqualifikation eingebracht werden.
Abweichend von Satz 1 dürfen
a) im Fach Sport keine Zusatzkurse,
b) bei Sport als Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente höchstens ein Zusatzkurs zusätzlich zu den vier Grundkursen eingebracht werden.
5. Es dürfen insgesamt höchstens drei Zusatzkurse eingebracht werden.
Daneben dürfen jeweils höchstens zwei Grundkurse Ensemblemusik und zwei Seminarkurse (§ 20 Absatz 4) eingebracht werden.“
11. In § 43 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „kann“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
12. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz „(Präsentationsprüfung)“ ein Komma und folgender Halbsatz eingefügt:
„zu dem eine schriftliche Ausarbeitung einzureichen ist,“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der Präsentationsprüfung gilt § 41 entsprechend mit der Maßgabe, dass die endgültige Note nach Abschluss des Kolloquiums durch den Fachausschuss festgelegt wird und die schriftliche Ausarbeitung in einfacher und das Kolloquium in dreifacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden.“
13. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2011 / 2012 erstmals in die Qualifikationsphase eintreten, gelten § 23 Absatz 2 und 3 sowie § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in der bis zum Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. S. 419) geltenden Fassung.“
c) Absatz 3 Satz 1 bis 4 wird aufgehoben.
14. Die Anlage 1a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „am Gymnasium“ durch die Wörter „an der Integrierten Sekundarschule“ ersetzt.
b) In der Zeile für den Pflichtunterricht wird das Wort „Fundamentalbereich“ gestrichen.
c) In der Zeile für den Wahlpflichtunterricht wird die Angabe „(Deutsch, eine spätestens in Jahrgangsstufe 9 begonnene Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft)“ gestrichen.
d) In der Anmerkung a werden die Wörter „als Basiskurs“ durch das Wort „lerngruppenübergreifend“ ersetzt.
e) In der Anmerkung b wird in Satz 1 das Wort „Fundamentalbereich“ durch das Wort „Pflichtunterricht“ ersetzt.
f) In der Anmerkung c werden die Wörter „in Basiskursen“ durch das Wort „lerngruppenübergreifend“ ersetzt.
15. Die Anlage 2a wird aufgehoben.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. August 2010 in Kraft.