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VO-GO Berlin - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin

Vom 13. März 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 57)

Auf Grund von § 28 Absatz 6, § 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 und § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:

 

Artikel I

Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 2. Oktober 2014 (GVBl. S. 365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für Lernerfolgskontrollen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch gelten die Besonderheiten gemäß Absatz 4; für Lernerfolgskontrollen in anderen modernen Fremdsprachen gilt Absatz 4 entsprechend, wenn die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte dies auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz beschlossen hat.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In Leistungskursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss im zweiten oder dritten Kurshalbjahr eine der Klausuren entweder schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen abdecken oder durch eine Klausurersatzleistung mit Schwerpunkt auf dem Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen oder dem Kompetenzbereich Sprechen ersetzt werden.

In Grundkursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss die Klausur entweder im zweiten oder im dritten Kurshalbjahr schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen abdecken.

Sie kann auch mit einer Leistungsfeststellung im Kompetenzbereich Sprechen kombiniert werden.

Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte beschließt auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz über den Zeitpunkt und die Ausgestaltung der Leistungsüberprüfung gemäß Satz 1 bis 3.“

2. In § 15 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.

3. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/2013 oder 2013/2014 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, ist § 14 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass diese Schülerinnen und Schüler ein Schuljahr der Qualifikationsphase wiederholen.“

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2014/2015 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend.

Abweichend davon kann die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte mit einfacher Mehrheit bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 beschließen, dass § 14 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 in der Fassung der in Absatz 6 Satz 1 genannten Verordnung anzuwenden ist.

Die für diese Schülerinnen und Schüler maßgeblichen Vorgaben gemäß Satz 1 oder Satz 2 gelten auch für den Fall der Wiederholung eines Schuljahrs der Qualifikationsphase.“

[...]

Artikel III

Artikel I Nummer 1 und Artikel II Nummer 1 treten am 1. August 2015 in Kraft.

Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.


 

 

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