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VO-GO Berlin - Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg
Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg
Vom 8. Mai 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 113)
Auf Grund von § 18 Absatz 3, §§ 27 und 28 Absatz 6, § 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6, § 54 Absatz 6, § 56 Absatz 9, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:
[...]
Artikel II
Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „Haupt-, Real- und“ gestrichen.
b) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2:1)“
2. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Gesamtschulen“ durch die Wörter „Integrierten Sekundarschulen“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt:
„Wer am Gymnasium die Voraussetzungen für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe gemäß § 48 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, geht in die Qualifikationsphase über.
Auf Antrag ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 auch ein Übergang in die Einführungsphase einer Integrierten Sekundarschule oder eines beruflichen Gymnasiums möglich.
Satz 2 gilt entsprechend bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 48 Absatz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung.
Nach dem Wechsel in die Integrierte Sekundarschule oder das berufliche Gymnasium gelten für die Höchstverweildauer, die Zahl der Rücktritte und den Umfang der Belegverpflichtungen die Bedingungen der neuen Schulart.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wer an der Integrierten Sekundarschule die Voraussetzungen für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe gemäß § 48 Absatz 1 und 2 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt, geht in die Einführungsphase oder auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen in die Qualifikationsphase über.
Schülerinnen und Schüler einer Integrierten Sekundarschule ohne eigene gymnasiale Oberstufe haben an der Integrierten Sekundarschule oder dem beruflichen Gymnasium, mit der oder mit dem ihre Schule eine Kooperationsvereinbarung zur Fortsetzung der Schullaufbahn bis zum Abitur geschlossen hat, einen Aufnahmeanspruch.
Schülerinnen und Schüler anderer Schulen werden nachrangig aufgenommen.
Übersteigt nach Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 2 die Zahl der übrigen Bewerberinnen und Bewerber die Platzkapazitäten einer Schule mit gymnasialer Oberstufe, richtet sich die Aufnahme insoweit nach der Notensumme der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik im Prüfungsteil des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss; nachrangig entscheidet bei gleicher Notensumme das Los.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 2“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Haupt-, Real- und“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Hauptschule, der Realschule, der verbundenen Haupt- und Realschule sowie“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Leistungskriterien gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden erfüllt, wenn in allen Fächern Jahrgangsleistungen mit einem Durchschnitt von 3,0 oder besser erreicht werden; dabei müssen in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik mindestens befriedigende Leistungen vorliegen und die Summe dieser Fächer darf nicht größer als sechs sein und keines der übrigen Fächer darf schlechter als ausreichend bewertet sein.
Bei der Ermittlung des Durchschnitts gemäß Satz 1 bleiben die Leistungen in Musik und Sport, im Fach Textverarbeitung, in den Fächern des fachpraktischen Bereichs sowie in den Praktika unberücksichtigt.“
d) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Satz 1 und 2 ist die Eignung für die unmittelbare Aufnahme in die Qualifikationsphase nicht gegeben für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule, die eine Schule der Sekundarstufe I am Ende der Jahrgangsstufe 10 wegen mehrmaliger Nichtversetzung verlassen mussten oder die die nach Absatz 2 erforderlichen Leistungen erst bei Wiederholung des für die Entscheidung maßgeblichen Unterrichtsabschnitts der Berufsfachschule erreicht haben.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Wer in der Jahrgangsstufe 10 mindestens im zweiten Halbjahr für einen Auslandsaufenthalt beurlaubt war, kann auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe seiner vor der Beurlaubung besuchten Schule oder der kooperierenden Schule gemäß § 22 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes aufgenommen werden; § 7 gilt entsprechend.
Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 11 entscheidet die Klassenkonferenz, die Jahrgangskonferenz oder der Oberstufenausschuss, ob die Probezeit erfolgreich abgeschlossen ist.
Bei Besuch der Einführungsphase ist dies der Fall, wenn die entsprechend anzuwendenden Bedingungen gemäß § 18 Absatz 2 und 3 erfüllt werden.
Bei Besuch des ersten Kurshalbjahres ist die Probezeit erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. In zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik werden jeweils mindestens fünf Punkte erreicht,
2. in einem naturwissenschaftlichen Fach und einem Fach des Aufgabenfeldes II werden jeweils mindestens fünf Punkte erreicht,
3. in höchstens einem Leistungskursfach werden weniger als fünf Punkte erzielt und
4. kein verpflichtend einzubringendes Fach wird mit null Punkten abgeschlossen oder bleibt ohne Bewertung.
Wer die Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat, erwirbt einen dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss und setzt seine Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe fort.
Bei nicht erfolgreich abgeschlossener Probezeit treten die Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 10 der besuchten Schule zurück; bei Rücktritt aus dem beruflichen Gymnasium wechseln sie in die Jahrgangsstufe 10 der zuvor besuchten Schule der Sekundarstufe I.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) bei Beginn in der Jahrgangsstufe 10 in vier aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen bis zum Ende der gymnasialen Oberstufe teilgenommen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wer in der Einführungsphase eine zweite Fremdsprache neu beginnt, muss die neu begonnene Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 und die fortgesetzte erste Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 belegen, sofern mit dieser Sprache nicht die Verpflichtungen gemäß § 25 Absatz 1 erfüllt werden sollen. Werden die Kurse der neu begonnenen Fremdsprache durchgängig in die Gesamtqualifikation eingebracht, müssen zusätzlich zwei aufeinander folgende Kurse der fortgesetzten Fremdsprache eingebracht werden.
Sofern die Kurse der ersten Fremdsprache durchgängig eingebracht werden, müssen zusätzlich die Kurse des dritten und vierten Kurshalbjahres in der neu begonnenen Fremdsprache in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.“
c) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 15 Abs.“ durch die Angabe „§ 17 Absatz“ ersetzt.
7. In § 12 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des dritten Kurshalbjahres oder bei der zweijährigen gymnasialen Oberstufe am Ende“ gestrichen.
8. In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„In den modernen Fremdsprachen werden im dritten Kurshalbjahr die Klausur im Grundkurs und eine der Klausuren im Leistungskurs durch eine mündliche Leistungsfeststellung nach Absatz 4 ersetzt.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die mündliche Leistungsfeststellung gemäß Absatz 3 Satz 4 wird in Form einer Gruppenprüfung mit in der Regel drei bis vier, mindestens jedoch zwei Schülerinnen und Schülern und einer je nach Gruppengröße festzulegenden Gesamtdauer von 15 bis 25 Minuten durchgeführt.
Wird die Leistungsfeststellung im Fach Englisch in Form des „Debating“ durchgeführt, beträgt die Gruppengröße zwei oder vier Schülerinnen und Schüler.
Die Schülerinnen und Schüler einer Gruppe erhalten von der unterrichtenden Lehrkraft eine Aufgabe, die sich auf das Leseverstehen diskontinuierlicher Texte oder auf das Hörverstehen oder Hörsehverstehen durch Medien vermittelter Texte mit einer Länge von zwei bis drei Minuten bezieht.
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an „Debating“-Wettbewerben kann sich die Aufgabenstellung auch auf das Format des Wettbewerbs beziehen.
Nach einer Vorbereitungszeit von 20 Minuten präsentiert zunächst jedes Gruppenmitglied individuell seine Ergebnisse und im Anschluss diskutieren alle Gruppenmitglieder untereinander ihre Ergebnisse des Arbeitsauftrags.
Bei der Durchführung und Bewertung der Leistungsfeststellung wird in der Regel eine weitere Lehrkraft hinzugezogen.“
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 5 bis 10.
d) In dem neuen Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „soll ein Nachschreibtermin“ durch die Wörter „und mündliche Leistungsfeststellungen gemäß Absatz 4 soll ein Nachholtermin“ ersetzt.
10. In § 16 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Der Erwerb eines dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses gemäß § 8 Absatz 1 wird auf dem Zeugnis vermerkt.“
11. Dem § 43 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fach Philosophie werden zwei Aufgaben aus verschiedenen Reflexionsbereichen gestellt, wobei ein Reflexionsbereich vom Prüfling gewählt wird; der zweite Reflexionsbereich wird von der Lehrkraft festgelegt und dem Prüfling spätestens zu Beginn des vierten Kurshalbjahres mitgeteilt.“
12. Dem § 49 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Für Schülerinnen und Schüler der auslaufenden Schulart Gesamtschule, die die Jahrgangsstufe 10 nach den Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, abschließen, ist § 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel II der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Schülerinnen und Schüler der auslaufenden Schularten Hauptschule, Realschule und verbundene Haupt- und Realschule, die die Jahrgangsstufe 10 nach den Bestimmungen der in Satz 1 bezeichneten Sekundarstufe I-Verordnung abschließen, ist § 5 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel II der in Satz 1 letzter Teilsatz bezeichneten Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2013/2014 in der Qualifikationsphase befinden, findet § 14 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung.“
13. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage 2: Tabelle für die BIldung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2:1)
[...]
Artikel V
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Artikel I Nummer 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Februar 2014 in Kraft.
(3) Artikel IV Nummer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 3, 4 und 7 treten am 1. August 2014 in Kraft.