Schulgesetz Berlin
schulgesetz | schulverordnungen | berlin
VO-GO Berlin - Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg
Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg
Vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82)
Auf Grund des § 27, § 28 Absatz 6, § 60 Absatz 4 und § 129 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 5, § 39, § 58 Absatz 8 und § 59 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird verordnet:
[...]
Artikel III
Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 36 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Klammerzusätze „(Profilkurse)“ und „(Basiskurse)“ gestrichen.
2. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
„In höchstens zwei nicht als Prüfungsfächer gewählten Pflichtfächern, in denen entweder keine Leistungsbeurteilung der ausländischen Schule vorliegt oder das Fach Deutsch als Fremdsprache unterrichtet wurde, kann die Leistungsbeurteilung des zweiten Kurshalbjahres auch für das erste Kurshalbjahr gelten.“
3. Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Anforderungen des Satzes 1 können nicht mit der fünften Prüfungskomponente erfüllt werden.“
4. § 14 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer der Klausuren der Leistungskurse des dritten oder vierten Kurshalbjahres sind die in der schriftlichen Abiturprüfung für das jeweilige Fach festgesetzten Zeitvorgaben und inhaltlichen Anforderungen einzuhalten.“
5. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) An beruflichen Gymnasien treten noch folgende Fächer hinzu:
1. in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung:
Rechnungswesen, Recht (Aufgabenfeld II); Wirtschaftsinformatik (Aufgabenfeld III);
2. in der Fachrichtung Metalltechnik:
Technik (Schwerpunkt Metall- und Elektrotechnik, Aufgabenfeld III);
3. in der Fachrichtung Elektrotechnik:
Technik (Schwerpunkte Elektrotechnik oder Technische Informatik oder Informationstechnik oder Medientechnik je nach Oberstufenzentrum, Aufgabenfeld III);
4. in der Fachrichtung Bautechnik:
Technik (Schwerpunkt Bautechnik, Aufgabenfeld III);
5. in der Fachrichtung Chemie, Physik, Biologie:
Chemietechnik, Physiktechnik, Biologietechnik (Aufgabenfeld III);
6. in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft:
Recht (Aufgabenfeld II), Ernährungslehre, Lebensmitteltechnologie, Biotechnologie (Aufgabenfeld III);
7. in der Fachrichtung Sozialwesen:
Pädagogik (Aufgabenfeld II).“
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Für neue Fächer mit inhaltlichem Bezug zu anderen, in der Sekundarstufe I unterrichteten Fächern kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen von Satz 1 festlegen.“
b) Absatz 9 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. der Form, des Referenzfaches oder des Themas der fünften Prüfungskomponente spätestens am Ende des zweiten Kurshalbjahres bei der Wahl einer besonderen Lernleistung und spätestens am Ende des dritten Kurshalbjahres bei der Wahl einer Präsentationsprüfung.“
7. In § 24 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von der Schulaufsichtsbehörde“ durch das Wort „schulintern“ ersetzt.
8. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 47 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 47 Absatz 3 bis 7“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In Fächern, in denen nur die Belegung von zwei Kursen erforderlich ist, können diese Pflichtgrundkurse auch einzeln durch zusätzlich belegte Grundkurse ersetzt werden.“
9. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife entscheidet die zuletzt besuchte Schule.“
b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) In Fällen, in denen die in Absatz 1 und 2 genannten Bedingungen an der gymnasialen Oberstufe einer Deutschen Schule im Ausland erfüllt wurden, bestätigt die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.
Absatz 4 gilt entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
10. § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 Berufliche Gymnasien
(1) Für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe in beruflichen Gymnasien gilt für die Einführungsphase die Stundentafel der Anlage 1b.
Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres können freiwillig gewählte Fächer abgewählt werden.
§ 17 Absatz 2 Satz 2 gilt für das Wahlpflichtfach entsprechend.
(2) Für die Versetzung in die Qualifikationsphase gilt § 18 mit der Maßgabe, dass
1. in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung das Fach Wirtschaftswissenschaft,
2. in den Fachrichtungen Metalltechnik, Elektrotechnik und Bautechnik das Fach Technik,
3. in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft das Fach Ernährungslehre oder Biotechnologie,
4. in der Fachrichtung Sozialwesen das Fach Pädagogik mit jeweils mindestens 4 Punkten bewertet sein muss und
5. in der Fachrichtung Chemie, Physik, Biologie nur eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie mit weniger als 4 Punkten bewertet sein darf.
(3) Für berufliche Gymnasien der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Teils III Kapitel 3 folgende Regelungen:
1. Eines der Fächer Wirtschaftswissenschaft, Recht oder Wirtschaftsinformatik muss als zweites Leistungskursfach belegt werden.
Wird als zweites Leistungskursfach das Fach Recht oder Wirtschaftsinformatik gewählt, ist die Belegung eines Grundkurses Wirtschaftswissenschaft in jedem Kurshalbjahr verpflichtend.
2. Wird Geschichte oder Politikwissenschaft als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, gelten die Bedingungen gemäß § 23 Absatz 8 Satz 3 auch dann als erfüllt, wenn im jeweiligen Fach nur der Kurs 3 und 4 belegt wurde.
3. In Rechnungswesen ist in den ersten beiden Kurshalbjahren zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 25 Absatz 1 je ein Pflichtgrundkurs zu belegen.
4. Es entfällt die Belegverpflichtung für die beiden Pflichtgrundkurse in Musik, Bildender Kunst oder Darstellendem Spiel gemäß § 25 Absatz 2, jedoch sind mindestens acht Pflichtkurse im Aufgabenfeld I zu belegen.
Darüber hinaus entfällt die Belegverpflichtung für die beiden Pflichtgrundkurse in den Fächern Physik oder Chemie gemäß § 25 Absatz 4.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist das Fach Wirtschaftswissenschaft am Oberstufenzentrum Banken und Versicherungen in der Einführungsphase als Wahlpflichtkurs, in der Qualifikationsphase als Leistungskursfach oder als drittes Prüfungsfach verbindlich.
(4) Für berufliche Gymnasien der Fachrichtungen Metalltechnik, Elektrotechnik und Bautechnik gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Teils III Kapitel 3 folgende Regelungen:
1. Das Fach Technik (Schwerpunkt Metall- und Elektrotechnik) muss in der Fachrichtung Metalltechnik, das Fach Technik (Schwerpunkte Elektrotechnik oder Technische Informatik oder Informationstechnik oder Medientechnik) muss in der Fachrichtung Elektrotechnik und das Fach Technik (Schwerpunkt Bautechnik) muss in der Fachrichtung Bautechnik als zweites Leistungskursfach gewählt werden.
2. Das Fach Biologie ist nicht als Leistungskursfach zulässig.
3. Es entfällt die Belegverpflichtung für die beiden Pflichtgrundkurse in Musik, Bildender Kunst oder Darstellendem Spiel gemäß § 25 Absatz 2, jedoch sind mindestens acht Pflichtkurse im Aufgabenfeld I zu belegen.
4. Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 25 Absatz 1 ist in der Fachrichtung Metalltechnik und am Oberstufenzentrum für Informations- und Medizintechnik in den ersten beiden Kurshalbjahren je ein Pflichtgrundkurs in Wirtschaftswissenschaft zu belegen.
(5) Für berufliche Gymnasien der Fachrichtung Chemie, Physik, Biologie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Teils III Kapitel 3 folgende Regelungen:
1. Eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie muss als erstes Leistungskursfach gewählt werden.
2. Die Fächer Musik und Bildende Kunst sind als Leistungskursfächer nicht zulässig.
3. In jedem der vier Kurshalbjahre ist
a) im Fall des Faches Physik als erstem Leistungskursfach ein Pflichtgrundkurs Physiktechnik,
b) im Fall des Faches Chemie als erstem Leistungskursfach ein Pflichtgrundkurs Chemietechnik,
c) im Fall des Faches Biologie als erstem Leistungskursfach ein Pflichtgrundkurs Biologietechnik zu belegen; die in den ersten beiden Kurshalbjahren belegten Pflichtgrundkurse müssen nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
Ist auch das zweite Leistungskursfach eines der Fächer Chemie, Physik oder Biologie, so ist im ersten und zweiten Kurshalbjahr ein diesem Leistungskursfach zugeordneter Technikkurs gemäß Satz 1 als Pflichtgrundkurs zu belegen.
Insgesamt dürfen aus den Fächern Physik-, Chemie- und Biologietechnik nur sechs Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden; diese Fächer dürfen nicht Prüfungsfach sein.
4. Es entfällt die Belegverpflichtung für die beiden Pflichtgrundkurse in Musik, Bildender Kunst oder Darstellendem Spiel gemäß § 25 Absatz 2, jedoch sind mindestens acht Pflichtkurse im Aufgabenfeld I zu belegen.
Darüber hinaus entfällt die Belegverpflichtung für die beiden Pflichtkurse in Physik oder Chemie gemäß § 25 Absatz 4.
(6) Für berufliche Gymnasien der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Teils III Kapitel 3 folgende Regelungen:
1. Das Fach Ernährungslehre oder Biotechnologie muss als zweites Leistungskursfach gewählt werden.
2. Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 25 Absatz 1 ist in den ersten beiden Kurshalbjahren je ein Pflichtgrundkurs in Wirtschaftswissenschaft zu belegen.
3. Es entfällt die Belegverpflichtung gemäß § 25 Absatz 2, jedoch sind mindestens acht Pflichtkurse im Aufgabenfeld I zu belegen.
Darüber hinaus entfällt die Verpflichtung gemäß § 25 Absatz 4, Grundkurse in Chemie oder Physik zu belegen.
(7) Für berufliche Gymnasien der Fachrichtung Sozialwesen gilt ergänzend zu den Bestimmungen des Teils III Kapitel 3 die Regelung, dass eines der Fächer Pädagogik, Psychologie oder Sozialwissenschaften als zweites Leistungskursfach gewählt werden muss.
(8) Anstelle der Pädagogischen Koordinatorinnen und Koordinatoren gehören die Leiterinnen oder Leiter und Koordinatorinnen oder Koordinatoren der Abteilung berufliches Gymnasium dem Prüfungsausschuss an.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Mitglied des Prüfungsausschusses; im Übrigen werden die der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Teil II bis IV obliegenden Aufgaben von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung berufliches Gymnasium wahrgenommen.
(9) In den Fällen der §§ 6 und 7 soll die Schülerin oder der Schüler nur dann in die Qualifikationsphase aufgenommen werden, wenn sie oder er bereits die Einführungsphase der entsprechenden Fachrichtung besucht hat.“
11. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
„Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, die im Schuljahr 2010/2011 oder 2011/2012 die Einführungsphase ganz oder teilweise wiederholen, werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten in besonderen Klassen an Schwerpunktgymnasien des jeweiligen Bezirks zusammengefasst oder Klassen einer Einführungsphase an Gesamtschulen zugewiesen, sofern sie nicht zu einem beruflichen Gymnasium wechseln.
Wer die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums im Schuljahr 2009/2010 wiederholt hat, kann auf Antrag in eine Schule mit dreijähriger Form der gymnasialen Oberstufe wechseln.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) § 46 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die den gymnasialen Bildungsgang frühestens am Ende des Schuljahres 1997/1998 endgültig verlassen haben.“
12. Anlage 1a wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile für den Wahlpflichtunterricht werden das Wort „Profilbereich“ gestrichen und das Wort „Profilkurs“ jeweils durch das Wort „Kurs“ ersetzt.
b) In der Zeile für den Wahlunterricht wird die Angabe „Basisoder Profilkurs“ durch das Wort „Kurs“ ersetzt.
c) Die Anmerkung f wird wie folgt gefasst:
„f) Im Rahmen des Wahlunterrichtes kann, soweit die Schule dies zulässt, ein zusätzlicher Kurs besucht werden, für den uneingeschränkt die für die entsprechenden Kurse des Wahlpflichtunterrichts geltenden Vorschriften mit der Sonderregelung des § 17 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz anzuwenden ist.
Darüber hinaus sind andere fakultative, nicht mit Noten beurteilte Unterrichtsveranstaltungen wie Chor, Orchester, Sport oder Fördermaßnahmen zulässig.
Für die zusätzlichen Kurse umfasst der Unterricht zwei bis vier Wochenstunden.“
13. Anlage 1b wird wie folgt gefasst:
Anlage 1 b: Stundentafel der Einführungsphase an beruflichen Gymnasien
Fach | Wochenstunden / Jahreswochenstunden im Berufsfeld | ||||||
Wirtschaft und Verwaltung |
Metall- technik |
Elektro- technik |
Bau- technik |
Chemie, Physik, Biologie |
Ernährung und Haus- wirtschaft |
Sozial- wesen |
|
Pflichtunterricht Deutsch Englisch Politikwissenschaft/Geschichte/Geografie Mathematik Physik Chemie Physik/Chemie Biologie Wirtschaftswissenschaft Recht Rechnungswesen Informatik Technik: -Metall- und Elektrotechnik -Elektro-/Medientechnik/Technische Informatik/Informationstechnik -Bautechnik Fachpraxis Techn. Kommunikation Physik mit Laborübungen Chemie mit Laborübungen Biologie mit Laborübungen Ernährungslehre oder Biotechnologie Pädagogik/Psychologie/Sozialwissen- schaften Pädagogik/Psychologie/Geschichte Sport |
3/120 3/120 2/80 3/120 - - - - 5/200 3/120 2/80 2/80 a) - - - - - - - - - - - - |
3/120 3/120 3/120 3/120 2/80 2/80 - - 2/80 - - 2/80 a) 7/280 a) - - - 2/80 - - - - - - - |
3/120 3/120 3/120 3/120 2/80 2/80 - - - - - - - 6/240 a)b) - 6/240 a)i) - - - - - - - - |
3/120 3/120 3/120 3/120 2/80 2/80 - - - - - - - - 4/160 a) 7/280 a) 2/80 - - - - - - - |
3/120 3/120 3/120 3/120 - - - - - - - - - - - - - 5/200 a) 5/200 a) 5/200 a) - - - - |
3/120 3/120 3/120 3/120 2/80 3/120 - 2/80 2/80 - - 2/80 a) - - - - - - - - 5/200 a) - - - |
3/120 3/120 3/120 3/120 - - 2/80 2/80 - - - - - - - - - - - - - 5/200 d) 3/120 d) 2/280 |
Zweite Fremdsprache Französisch e) |
(4/160) | (4/160) | (4/160) | (4/160) | (4/160) | (4/160) | (4/160) |
Wahlpflichtunterricht Physik/Chemie/Biologie Sport/Musik/Bildende Kunst /Darstellendes Spiel/Informatik Deutsch/Englisch/Mathematik/Biologie |
4/160 f) |
- 2/80 - |
- 2/80 - |
- 2/80 g) - |
- 2/80 g) - |
- 2/80 - |
- 2/80 h) 2/80 |
Insgesamt i) |
29/1160 (33/1320) |
31/1240 (35/1400) |
30/1200 (34/1360) |
31/1240 (35/1400) |
29/1160 (33/1320) |
30/1200 (34/1360) |
30/1200 (34/1360) |
Wahlunterricht j) |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
Anmerkungen:
a) Der Unterricht wird geteilt durchgeführt.
b) Schwerpunkte in der Qualifikationsphase sind Elektrotechnik, Medientechnik, Technische Informatik oder Informationstechnik. In der Einführungsphase wird gemäß den Schwerpunkten der Qualifikationsphase der Schule unterrichtet.
c) An den Oberstufenzentren Informations- und Medizintechnik und Maschinen- und Fertigungstechnik wird in der Fachpraxis der Fachrichtung Elektrotechnik Informationstechnik und Wirtschaftswissenschaft integriert unterrichtet.
d) Wer Pädagogik fünfstündig wählt, muss Psychologie dreistündig belegen. Wer Psychologie fünfstündig wählt, muss Pädagogik dreistündig belegen. Wer Sozialwissenschaften fünfstündig wählt, muss Geschichte dreistündig belegen.
e) Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache ist Pflichtunterricht für alle Schülerinnen und Schüler, die nicht vom Beginn der Jahrgangsstufe 7 bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden. Bei ausreichender Beteiligung sind im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten auch andere Fremdsprachen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 zulässig.
f) Zwei der Fächer Physik, Chemie oder Biologie sind zu wählen.
g) Informatik ist nur in den Fachrichtungen Bautechnik und Chemie, Physik und Biologie wählbar.
h) Eines der Fächer Musik, Bildende Kunst oder Darstellendes Spiel ist zu wählen.
i) Gemäß § 13 Absatz 5 und 7 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der normalen Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.
j) Im Rahmen des Wahlunterrichts kann, soweit die Schule dies zulässt, zusätzlich eines der im Wahlpflichtunterricht aufgeführten Fächer oder eine weitere Fremdsprache besucht werden; hierfür sind dann uneingeschränkt die für die Fächer des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts geltenden Regelungen, insbesondere über die Leistungsbewertung und Versetzung, anzuwenden. Darüber hinaus sind weitere fakultative Unterrichtsveranstaltungen zulässig.
[...]
Artikel IV
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2010 in Kraft.
Abweichend von Satz 1 treten Artikel I Nummer 1 und 9 bis 16 am 1. August 2010 in Kraft.