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VO-GO Berlin - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg

 

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg

Vom 16. August 2017

Auf Grund von § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 27, § 28 Absatz 6, § 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie :

[...]

 

Artikel II

Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Freiwillige Belegung von drei Leistungskursen“.

b) Die Angabe zu Anlage 1b wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1b Stundentafel der Einführungsphase an beruflichen Gymnasien“.

c) Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage 6 Zuordnung der GeR-Niveaustufen zu den einzelnen Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Einführungsphase“ das Wort „(Wahlpflichtkurse)“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kursen“ die Wörter „der Qualifikationsphase“  eingefügt und werden die Wörter „Pflichtkurse (Leistungskurse und Pflichtgrundkurse)“ durch die Wörter „verpflichend zu belegenden Leistungskurse und Grundkurse“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ ,den Pflicht- und Wahlkursen“ durch die Wörter „und den belegten Kursen“ ersetzt.

3. In § 6 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „sich berechtigt im Land Berlin aufhalten und“ gestrichen.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort „Verpflichtungen“ durch das Wort „Belegverpflichtungen“ ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Ist Sport nicht Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente, müssen vier Kurse Sportpraxis belegt werden.

Es besteht keine Einbringungsverpflichtung.

In den ersten Block der Gesamtqualifikation können bis zu vier Sportkurse, darunter höchstens zwei Kurse Sporttheorie eingebracht werden.

Darüber hinaus können höchstens zwei weitere Zusatzkurse belegt, aber nicht eingebracht werden.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Ist Sport Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente, sind zwei Kurse in Sporttheorie und in jedem Kurshalbjahr ein Kurs Sportpraxis zu belegen.

Für das Einbringen in den ersten Block der Gesamtqualifikation (§ 26 Absatz 1 Nummer 1) gilt:

1. Ist Sport Prüfungsfach, müssen ein Kurs in Sporttheorie sowie drei Kurse Sportpraxis eingebracht werden; ein weiterer Kurs Sportpraxis oder Sporttheorie kann eingebracht werden.

2. Ist Sport Referenzfach der fünften Prüfungskomponente, muss nur der zuletzt belegte Kurs in Sporttheorie eingebracht werden; vier weitere Sportkurse können eingebracht werden, von denen einer ein Kurs in Sporttheorie sein kann.

3. Ist Sport sowohl Prüfungsfach als auch Referenzfach der fünften Prüfungskomponente (besondere Lernleistung), müssen der zuletzt belegte Kurs in Sporttheorie und drei Kurse Sportpraxis eingebracht werden; ein weiterer Kurs Sportpraxis oder Sporttheorie kann eingebracht werden.

Darüber hinaus können höchstens zwei weitere Zusatzkurse belegt, aber nicht eingebracht werden.“

d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8.

5. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Zeugnisnote wird gebildet, wenn die Schülerin oder der Schüler je Schul- oder Kurshalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen an dem für sie oder ihn verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt.“

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „(Jahrgangsnote)“ die Wörter „; eine Jahrgangsnote kann in Härtefällen auch gebildet werden, wenn aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe keine Zeugnisnote gebildet werden konnte“ eingefügt.

6. Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der gymnasialen Oberstufe wird das Erreichen einer bestimmten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in der ersten und zweiten Fremdsprache gemäß der in Anlage 6 festgelegten Zuordnung ausgewiesen, sofern mindestens ausreichende Leistungen vorliegen.

Für weitere Fremdsprachen kann die Niveaustufe auf Antrag ausgewiesen werden.

Ist eine Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden, richtet sich die auszuweisende Niveaustufe nach dem Referenzniveau der Jahrgangsstufe, in der der Schülerin oder dem Schüler letztmalig ausreichende Leistungen bescheinigt wurden.“

7. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Latein,“ die Wörter „Alt-Griechisch, Neu-Griechisch, Hebräisch, Portugiesisch“ eingefügt und das Wort „Griechisch“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 bis 8 wird jeweils das Wort „Wirtschaft“ durch die Wörter „Volks- und Betriebswirtschaftslehre“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Volks- und Betriebswirtschaftslehre“ ein Komma sowie das Wort „Projektmanagement“ und nach dem Wort „Energietechnik,“ die Wörter „Technik und Management,“ eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„An beruflichen Gymnasien kann das Fach Wirtschaftswissenschaft nicht belegt oder eingebracht werden.“

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Übrigen“ durch die Wörter „in Sporttheorie sowie allen anderen Fächern“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Außerhalb der Kursfolgen können zusätzliche Grundkurse als Zusatzkurse belegt werden.

Sie umfassen drei Wochenstunden.

Mit ihnen kann weder die Beleg- noch die Einbringverpflichtung gemäß §§ 25 und 26 erfüllt werden.

Sie sind nicht zwingend einem Fach oder Aufgabenfeld zugeordnet, sie müssen jedoch auf einem veröffentlichten Rahmenlehrplan oder einem zuvor von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Curriculum beruhen.“

c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

9. § 21 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Pflichtkurse“ durch die Wörter „verpflichtend zu belegende Kurse“ ersetzt.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Halbjahren“ ein Komma und die Wörter „die den Abschluss der gymnasialen Oberstufe ermöglichen,“ eingefügt.

10. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Pflichtkurse“  durch die Wörter „verpflichtend einzubringenden Kurse“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „muss es ermöglichen, alle Pflichtkurse  in die Gesamtqualifikation  einzubringen, und sie“ gestrichen.

c) Satz 3 wird aufgehoben.

11. § 23 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Fremdsprachen Alt-Griechisch, Englisch, Französisch, Hebräisch, Italienisch, Latein, Neu-Griechisch, Polnisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Türkisch dürfen zum ersten, zweiten, dritten oder vierten Prüfungsfach gewählt werden.

Die Fremdsprachen Chinesisch und Japanisch dürfen nur zum dritten oder vierten Prüfungsfach gewählt werden. Eine andere spätestens in der Jahrgangsstufe 10 oder in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache sowie Sport und Darstellendes Spiel dürfen nur zum vierten Prüfungsfach gewählt werden.“

12. § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Freiwillige Belegung von drei Leistungskursen

(1) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Schülerinnen und Schülern in der Qualifikationsp hase eine freiwillige Belegung von drei Leistungskursen angeboten wird.

Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.

(2) An Schulen, die eine Belegung von drei Leistungskursfächern anbieten, entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler vor Eintritt in die Qualifikationsphase gleichzeitig mit der Kurswahl zwischen der Belegung von zwei Leistungskursfächern und der Belegung von drei Leistungskursfächern.

Werden drei Leistungskursfächer belegt, können sich Schülerinnen und Schüler bis zu dem von der Schule festgelegten Termin gemäß § 23 Absatz 9 Nummer 1 erster Halbsatz im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule noch für die Belegung von nur zwei Leistungskursfächern entscheiden; bis zu diesem Termin ist im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule auch noch eine nachträgliche Entscheidung für die Belegung von drei Leistungskursfächern möglich.

Werden drei Leistungskursfächer belegt, wird der Unterricht in diesen drei Fächern grundsätzlich durchgehend vier Kurshalbjahre in Leistungskursen besucht.

(3) Im dritten Kurshalbjahr entscheidet die Schülerin oder der Schüler zu einem von der Schule festgesetzten Termin zeitgleich mit der Entscheidung für das dritte Prüfungsfach, welche zwei der drei Leistungskursfächer das erste und das zweite Prüfungsfach sind.

Das nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählte Leistungskursfach kann als drittes Prüfungsfach, als viertes Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt werden.

Eine Pflicht zur Wahl als ein Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente besteht nicht.

(4) Im Fall der Wahl eines Leistungskursfaches zum dritten Prüfungsfach gilt das Folgende: In der Abiturprüfung in zentral geprüften Fächern wird grundsätzlich die Klausur des Grundkurses geschrieben; auf Antrag des Prüflings kann die Leistungskursklausur geschrieben werden, wenn dies organisatorisch möglich ist.

In der Abiturprüfung in dezentral geprüften Fächern wird grundsätzlich der kursbezogene genehmigte Vorschlag für den Leistungskurs geschrieben; auf Antrag des Prüflings kann eine Grundkursklausur geschrieben werden, wenn der Schule ein für einen Grundkurs genehmigter Vorschlag zur Verfügung steht.

(5) Wird das nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählte Leistungskursfach als viertes Prüfungsfach oder als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, erfolgt die Beurteilung der Prüfung gemäß dem Anforderungsniveau eines Grundkurses.

(6) In der Gesamtqualifikation werden die acht Leistungskurse des ersten und zweiten Prüfungsfaches zweifach bewertet.

Darüber hinaus werden 24 einfach bewertete Kurse eingebracht.

Unter diesen 24 Kursen können sich Kurse des nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählten Leistungskursfaches befinden. Kurse des nicht als erstes oder zweites Prüfungsfach gewählten Leistungskursfaches, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, werden wie ein Grundkurs einfach bewertet.

Für Schülerinnen und Schüler, die drei Leistungskursfächer besuchen, gelten im Abitur dieselben Bestimmungen für die Kombinationen der Prüfungsfächer und des Referenzfaches der fünften Prüfungskomponente und dieselben Vorgaben für die Einbringung von Kursen in die Gesamtqualifikation, wie für Schülerinnen und Schüler, die zwei Leistungskurse belegen.

(7) Bei einem Rücktritt in den nachfolgenden Schülerjahrgang mit Wiederholung des ersten Kurshalbjahres erfolgt eine erneute Kurswahl ohne Bindung an die früheren Wahlen.

Bei einem späteren Rücktritt ist eine Abwahl eines Leistungskursfaches zulässig.

Dieses Fach darf dann als Grundkurs fortgeführt werden, sofern die Schule dieses Fach als Grundkurs anbietet.“

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Pflichtgrundkurse“ durch das Wort „Grundkurse“ ersetzt und werden die Wörter „Sport zu besuchen“ durch die Wörter „Sportpraxis verpflichtend zu belegen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Pflichtgrundkurs zu besuchen“ durch die Wörter „Grundkurs verpflichtend zu belegen“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Belegverpflichtung  im Aufgabenfeld II kann nicht allein durch ein Fach erbracht werden.

Ist Geschichte das durchgängig belegte Fach im Aufgabenfeld II, müssen zusätzlich die Kurse 3 und 4 im Fach Politikwissenschaft oder die Kurse 1 bis 4 in einem weiteren Fach des Aufgabenfelds II verpflichtend belegt werden.

Ist ein anderes Fach des Aufgabenfelds II das durchgängig belegte Fach, sind zusätzlich die Kurse 3 und 4 im Fach Geschichte verpflichtend zu belegen.“

d) In Absatz 4 werden die Wörter „als Pflichtgrundkurse“ durch das Wort „verpflichtend“ ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Pflichtgrundkurse“ durch die Wörter „verpflichtend zu belegende oder einzubringende Kurse“ ersetzt.

14. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „Pflichtgrundkurse“ durch das Wort „Grundkurse“ ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. alle Grundkurse gemäß § 25 Absatz 1, 2 und 4 mit Ausnahme der Grundkurse in Sportpraxis,“.

cc) In Nummer 4 wird das Wort „Pflichtgrundkurse“ durch das Wort „Grundkurse“ ersetzt.

dd) In Nummer 5 und 6 wird jeweils das Wort „Pflichtgrundkurse“ durch die Wörter „verpflichtend  zu belegenden Grundkurse“ ersetzt.

ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. im Aufgabenfeld II ein Fach durchgehend mit der Maßgabe,

a) dass zusätzlich die Kurse 3 und 4 des Faches Politikwissenschaft eingebracht werden müssen, wenn das durchgehend belegte Fach Geschichte ist, es sei denn, ein Fach des Aufgabenfeldes II wird neben Geschichte durchgängig belegt,

b) dass zusätzlich zwei Kurse im Fach Geschichte eingebracht werden müssen, wenn es sich bei dem durchgängig belegten und eingebrachten Fach des Aufgabenfeldes II nicht um das Fach Geschichte handelt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. In demselben Fach dürfen höchstens vier Grundkurse sowie zusätzlich zwei Zusatzkurse in den ersten Block der Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Insgesamt dürfen jedoch höchstens acht Zusatzkurse eingebracht werden, darunter neben je zwei Zusatzkursen Ensemblemusik sowie Studium und Beruf vier weitere Zusatzkurse.

Für das Fach Sport gilt abschließend die Regelung des § 13 Absatz 4 und 5.“

bb) Nummer 5 wird aufgehoben.

15. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „jährlich“ das Wort „spätestens“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „und in der fünften Prüfungskomponente“ gestrichen.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Prüfung in der fünften Prüfungskomponente besteht aus mündlichen und schriftlichen Anteilen.“

16. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „aus“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Studienrätin oder“ eingefügt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „Pädagogischen Koordinatorinnen und Koordinatoren“ durch die Wörter „Oberstufenkoordinatorinnen und Oberstufenkoordinatoren“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Studienrätin oder“ eingefügt.

17. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Schule“ die Wörter „und der Kooperationsschulen (§ 4 Absatz 2 Satz 2)“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Prüflinge“ die Wörter „des betreffenden Schülerjahrgangs“ eingefügt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „insgesamt“ gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Personen, die für die Durchführung einer Prüfung, insbesondere in den Fächern Darstellendes Spiel, Musik und Sport, erforderlich sind, gelten nicht als Gäste; für sie muss keine Zulassungsentscheidung getroffen werden.“

18. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Besuch“ durch das Wort „Durchlaufen“ ersetzt.

19. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Prüfung“ durch die Wörter „seine Prüfung“ ersetzt.

20. In § 39 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und sogenannte Konsultationen“ gestrichen.

21. In § 40 Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„Die Entscheidung über die Gewährung weiterer Hilfen trifft im Fall dezentraler Aufgabenstellungen der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Fachleitung und im Fall zentraler Aufgabenstellung die Schulaufsichtsbehörde; die Gewährung weiterer Hilfen ist zu protokollieren.“

22. In § 41 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „Studienrätin oder“ eingefügt.

23. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 30 Abs. 2)“ durch die Wörter „(§ 30 Absatz 2) zum vierten Prüfungsfach sowie die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Prüfungsfach“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Jedes Mitglied des Fachausschusses ist berechtigt, Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen.“

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann darüber hinaus im Verlauf der Prüfung die Funktion der Prüferin oder des Prüfers übernehmen, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erforderlich ist.“

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „vierten“ durch die Wörter „zuletzt belegten“ ersetzt.

24. § 45 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden das Wort „Pflichtgrundkurse“ durch die Wörter „verpflichtend einzubringenden Grundkurse“ und das Wort „Pflichtkurse“ durch das Wort „Kurse“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort „Pflichtgrundkurse“ durch die Wörter „verpflichtend zu belegenden Grundkurse“ ersetzt.

25. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „ , wenn das Qualifikationsniveau der Kurse des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase erreicht worden ist“ gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann frühestens nach dem Durchlaufen von zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase gestellt werden.“

c) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dafür“ durch die Wörter „Für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)“ ersetzt.

26. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Pflichtgrundkurse“ durch das Wort „Grundkurse“ ersetzt und wird nach dem Wort „Gesamtqualifikation“ das Wort „verpflichtend“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Pflichtgrundkurse“ durch das Wort „Grundkurse“ ersetzt.

27. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In der jeweils anderen dieser Sprachen müssen in der Qualifikationsphase zwei Grundkurse verpflichtend belegt werden, von denen einer in die Gesamtqualifikation verpflichtend einzubringen ist.“

b) In Satz 5 wird das Wort „Pflichtgrundkurse“ durch das Wort „Grundkurse“ ersetzt und wird jeweils nach dem Wort „Latein“ und dem Wort „Gesamtqualifikation“ das Wort „verpflichtend“ eingefügt.

28. Anlage 1 b wird wie folgt gefasst:

 

"Anlage 1 b: Stundentafel der Einführungsphase an beruflichen Gymnasien

Fach Wochenstunden / Jahreswochenstunden in den Fachrichtungen
Wirtschaft Berufliche Informatik Schwerpunkte

Ernährung

Biotechno-
logie

Agrarwirt-
schaft
Gesundheit und Soziales
Schwerpunkte
Wirt-
schafts-
informatik
Technische
Informatik,
Medizinin-
formatik
Sozialpäda-
gogik
Gesund-
heit/Pflege
Pflichtunterricht
Deutsch
Englisch
Politikwissenschaft/Geschichte/Geografie/Sozialwissenschaften a)
Mathematik
Physik
Chemie
Physik/Chemie
Biologie
Volks- u. Betriebswirtschaftslehre
Wirtschaftsinformatik
Recht
Rechnungswesen und
Controlling
Informatik
Informationstechnik/Technische
Informatik/Medizininformatik
Techniklabor
Ernährung/Biotechnologie
Pädagogik/Psychologie
Pädagogik/Psychologie
Agrartechnik mit Biologie
Gesundheit
Sport

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2/80
3/120
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5/200 b)
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Zweite Fremdsprache
Französisch f)
 
(4/160) (4/160) (4/160) (4/160) (4/160) (4/160) (4/160)
Wahlpflichtunterricht
Physik/Chemie/Biologie
Sport/Musik/Bildende Kunst/
Darstellendes Spiel
Deutsch/Englisch/
Mathematik/Biologie
 

4/160 g)
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4/160 g)
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2/80 i)
 
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Insgesamt j) 29/1160  
(33/1320)
31/1240 
(35/1400)
30/1200  
(34/1360)
30/1200  
(34/1360)
30/1200  
(34/1360)
30/1200  
(34/1360)
30/1200  
(34/1360)
Wahlunterricht k) 2-4/
80/160
2-4/
80/160
2-4/
80/160
2-4/
80/160
2-4/
80/160
2-4/
80/160
2-4/
80/160

 

Fach   Wochenstunden/Jahreswochenstunden in den Fachrichtungen
Technik Schwerpunkte Gestaltung
Mechatronik,
Metalltechnik/
Maschinenbau,
Umwelttechnik
Technik
und Ma-nagement
Elektro-
technik,
Medien-
technik
Medizin-
technik,
Informations-
technik
Bautechnik Physiktechnik,
Chemie-
technik,
Biologie-
technik
Gestaltungs- und Medien-
technik

Pflichtunterricht


Deutsch
Englisch
Politikwissenschaft/Geschichte/Geografie/Sozialwissenschaften a)
Mathematik
Physik
Chemie
Biologie
Chemie/Biologie
Wirtschaft
Informatik
Mechatronik/Metalltechnik/
Maschinenbau/Umweltrechnik
Elektrotechnik/Medienrechnik/
Medizintechnik
Bautechnik
Gestaltung
Gestaltungs-
und Medientechnik
Physiktechnik
Chemietechnik
Biologietechnik
Techniklabor
Techn. Kommunikation
Technik und Management
Projektmanagement

 


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7/280 b)

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2/80 b)
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7/280 b)
2/80

 


3/120
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6/240 b) c)

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6/240 ­b) d)
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4/160 b)
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7/280 b) d)
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3/120 b)
3/120 b)
3/120 b)
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Zweite Fremdsprache
Französisch e)

(4/160)

(4/160)

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(4/160)

(4/160)

(4/160)

(4/160)
Wahlpflichtunterricht
Sport/Musik/Bildende Kunst/
Darstellendes Spiel/Informatik
Deutsch/Englisch/Mathematik


2/80 h)

-


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2/80 h)

-

2/80

-

2/80

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2/80 h) i)

2/80

2/80

-
Insgesamt j) 31/1240
(35/1400)
31/1240
(35/1400)

30/1200
(34/1360)

31/1240
(35/1400)
29/1160
(33/1320)
31/1240
(35/1400)
31/1240
(35/1400)
Wahlunterricht k) 2-4/
80-160
2-4/
80/160
2-4/
80/160
2-4/
80/160
2-4/
80/160
2-4/
80/160
2-4/
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Anmerkungen:

a) Sozialwissenschaften ist nur in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik wählbar. In diesem Schwerpunkt können die Fächer Politikwissenschaft und Sozialwissenschaften auch gemeinsam unterrichtet werden.

b) Der Unterricht wird geteilt durchgeführt.

c) In der Einführungsphase wird gemäß den Schwerpunkten der Qualifikationsphase  der Schule unterrichtet.

d) Im Fach Techniklabor wird in der Einführungsphase gemäß den Schwerpunkten der Qualifikationsphase  der Schule unterrichtet.

e) Wer Pädagogik fünfstündig wählt, muss Psychologie dreistündig belegen. Wer Psychologie fünfstündig wählt, muss Pädagogik dreistündig belegen.

f) Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache ist Pflichtunterricht für alle Schülerinnen und Schüler, die nicht vom Beginn der Jahrgangsstufe 7 bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden. Bei ausreichender Beteiligung sind im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten auch andere Fremdsprachen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 zulässig.

g) Zwei der Fächer Physik, Chemie oder Biologie sind zu wählen.

h) Informatik ist nur in der Fachrichtung Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik und Physiktechnik, Chemietechnik, Biologietechnik  und in der Fachrichtung Gestaltung wählbar.

i) Eines der Fächer Musik, Bildende Kunst oder Darstellendes Spiel ist zu wählen.

j) Gemäß § 13 Absatz 5 und 7 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden im Stundenplan der Klassen für den Re- ligions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

k) Im Rahmen des Wahlunterrichts kann, soweit die Schule dies zulässt, zusätzlich eines der im Wahlpflichtunterricht aufgeführten Fächer,  weitere Fächer oder eine weitere Fremdsprache besucht werden; hierfür sind dann uneingeschränkt die für die Fächer des Pflicht- und  Wahlpflichtunterrichts geltenden Regelungen, insbesondere über die Leistungsbewertung und Versetzung, anzuwenden. Darüber hinaus  sind weitere fakultative Unterrichtsveranstaltungen zulässig."

29. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 5: Zulässige Prüfungsfachkombinationen an beruflichen Gymnasien

1.
Leistungskursfach
2.
Leistungskursfach
Fachrichtungsbezogenes
Grundkursfach
(3., 4. PF oder 5. PK)
Zusätzliche Beleg- und
Einbringverpflichtungen
Fachrichtung Wirtschaft
Fachrichtung Berufliche Informatik

mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik
Deutsch
Fremdsprache
Mathematik
Chemie
Physik
Biologie
Volks- und Betriebs-wirtschaftslehre   Rechnungswesen und
Controlling
(2 Kurse)
Wirtschaftsinformatik   Volks- und Betriebs-
wirtschaftslehre
(2 Kurse)

Mathematik 1)
Recht
Politikwissenschaft
Geschichte

Volks- und Betriebs-
wirtschaftslehre
Rechnungswesen und
Controlling
(2 Kurse)
Wirtschaftsinformatik Volks- und Betriebs-
wirtschaftslehre
(4 Kurse, davon 2 ohne
Einbringverpflichtung)
Fachrichtung Technik
mit den Schwerpunkten Bautechnik. Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Informationstechnik, Mechatronik, Medientechnik, Medizintechnik, Metalltechnik/Maschinenbau, Umwelttechnik
Fachrichtung Berufliche Informatik
mit den Schwerpunkten Medizininformatik, Technische Informatik
Fachrichtung Gestaltung

 

Deutsch
Fremdsprache
Mathematik
Physik
 

 

 

Bautechnik
Elektrotechnik
Gestaltungs- und

Medientechnik
Mechatronik
Medientechnik
Informationsrechnik
Medizininformatik
Medizintechnik
Metalltechnik/
Maschinenbau
Technische Informatik
Umwelttechnik
Gestaltung

  Volks- und Betriebs-
wirtschaftslehre
(2 Kurse)
Mathematik 1)
Physik 1)
Bautechnik
Elektrotechnik
Gestaltungs- und
Medientechnik
Mechatronik
Medientechnik
Informationsrechnik
Medizininformatik
Medizintechnik
Metalltechnik/
Maschinenbau
Technische Informatik
Umwelttechnik
Gestaltung

Volks- und Betriebs-
wirtschaftslehre
(2 Kurse)

Fachrichtung Technik
mit den Schwerpunkten Chemietechnik, Physiktechnik, Biologietechnik
Deutsch
Fremdsprache
Chemietechnik 2)
Biologietechnik 2)
Physiktechnik 2)
  Chemielabortechnik oder
Biologielabortechnik oder
Physiklabortechnik
(2 Kurse)

Deutsch
Fremdsprache
Mathematik
Chemie 3)
Physik 3)
Biologie 3)
 

Mathematik 1)
Informatik
Chemietechnik 2)
Biologietechnik 2)
Physiktechnik 2)
Chemielabortechnik oder
Biologielabortechnik oder
Physiklabortechnik
(4 Kurse, davon 2 ohne Einbring-
verpflichtung)
Fachrichtung Technik
mit dem Schwerpunkt Technik und Management
Deutsch
Fremdsprache
Mathematik
Physik
Chemie
Biologie
Technik und Management   Projektmanagement
(2 Kurse)
Mathematik 1)
Physik 1)
Politikwissenschaft
Technik und Management Projektmanagement
(2 Kurse)
Fachrichtung Ernährung
Fachrichtung Biotechnologie
Deutsch
Fremdsprache
Mathematik
Chemie
Physik
Biologie
Ernährung   Volks- Betriebs-
wirtschaftslehre
(2 Kurse)
Deutsch
Fremdsprache
Mathematik
Biologie Ernährung Volks- Betriebs-
wirtschaftslehre
(2 Kurse)
Deutsch
Fremdsprache
Mathematik
Chemie
Physik
Biotechnologie   Volks- Betriebs-
wirtschaftslehre
(2 Kurse)
Deutsch
Fremdsprache
Mathematik
Mathematik 1)
Chemie
Physik
Biotechnologie Volks- Betriebs-
wirtschaftslehre
(2 Kurse)
Fachrichtung Agrarwirtschaft
Deutsch
Fremdsprache
Mathematik
Chemie
Physik
Agrartechnik mit
Biologie
  Volks- Betriebs-
wirtschaftslehre
(2 Kurse)
Deutsch
Fremdsprache
Mathematik
Physik
Chemie Agrartechnik mit
Biologie
Volks- Betriebs-
wirtschaftslehre
(2 Kurse)
Fachrichtung Gesundheit und Soziales
Deutsch
Fremdsprache
Mathematik
Chemie
Physik
Biologie
Pädagogik   Psychologie
(2 Kurse)
Psychologie   Pädagogik
(2 Kurse)
Politikwissenschaft
Chemie 1)
Physik 1)
Biologie 1)
Sozialwissenschaften
Geografie
Geschichte
Kunst
Musik
Pädagogik Psychologie
(2 Kurse)
Psychologie Pädagogik
(2 Kurse)
Deutsch
Fremdsprache
Mathematik
Chemie
Physik
Biologie
Gesundheit   Volks- Betriebs-
wirtschaftslehre
(2 Kurse)
Deutsch
Fremdsprache
Mathematik
Biologie
Politikwissenschaft
Biologie 1)
Gesundheit Volks- Betriebs-
wirtschaftslehre
(2 Kurse)

Anmerkungen:

1. Dieses Fach kann nur dann zum zweiten Leistungskursfach gewählt werden, wenn es nicht bereits erstes Leistungskursfach ist.

2. Bei der Wahl von Chemietechnik, Biologietechnik oder Physiktechnik als fachrichtungsbezogenes Leistungs- oder Grundkursfach ist das der Naturwissenschaft entsprechende Fach Chemielabortechnik, Biologielabortechnik oder Physiklabortechnik zu wählen.

3. Bei der Wahl von Chemie, Physik oder Biologie als Leistungskursfach darf nicht das der Naturwissenschaft entsprechende Fach Chemietechnik, Biologietechnik oder Physiktechnik als fachrichtungsbezogenes Grundkursfach gewählt werden."

30. Folgende Anlage 6 wird angefügt:

"Anlage 6: Zuordnung der GeR-Niveaustufen zu den einzelnen Jahrgangsstufen in der gymnasialen Oberstufe

  Fremdsprachenfolge/
-beginn
Ende Einfüh-
rungsphase
Ende
Q2
Ende
Q4
Moderne Fremdsprachen
(außer Chinesisch/Japanisch)
1. Fremdsprache
(ab Jahrgangsstufe 3,
ggf. 1)

B1

B2 B2 (Französisch)
B 2/C 1
(alle anderen
modernen
Fremdsprachen)
2./3. fortgeführte Fremdsprache
ab Jahrgangsstufe
5/6/7/8/9
B1 B1/
B2
B2 (Französisch)
B2/C1
(alle anderen
modernen Fremdsprachen)
Neu einsetzende
Fremdsprache ab
Jahrgangsstufe 10/
Einführungsphase
A2 B1 B1/B2
Chinesisch/Japanisch Fortgeführte Fremd-
sprache ab Jahrgangs-
stufe 7/8/9
A2 A2 B1
Neu einsetzend ab Jahrgangsstufe 10/
Einführungsphase
A1 A2 A2/B1

"

[...]

Artikel V

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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