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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

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Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs

 

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 92 30. Dezember 2021, S. 1390

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs

Vom 17. Dezember 2021

 

Auf Grund von § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 27, § 28 Absatz 6, § 39, § 40 Absatz 2 und 6, § 58 Absatz 10, & 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

 

Artikel 1 - Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung

Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Januar 2021 (GVBl. S. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:

„§ 16a Nachteilsausgleich bei Schwierigkeiten im Rechnen“

 

2. Dem § 10 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die dem Ausgleich von Benachteiligungen dienen, ist verpflichtend.“

 

3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bilingualer Unterricht kann an Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien angeboten werden.

Jede erste Fremdsprache und jede spätestens ab Jahrgangsstufe 7 angebotene moderne zweite Fremdsprache kann für bilinguale Angebote eingesetzt werden.

Bei den in der Zielfremdsprache unterrichteten Sachfächern werden nur die Leistungen bewertet, die dem Fach zugeordnet sind.

Näheres zur Umsetzung des bilingualen Unterrichts wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.“

 

4. In § 15 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Weitergehende Maßnahmen im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung bleiben unberührt.“

 

5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„ §16a Nachteilsausgleich bei Schwierigkeiten im Rechnen

(1) Eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Rechnen im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten im Rechnen haben, die nicht ursächlich auf einen festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich von ihrem übrigem individuellen Leistungsvermögen abweichen und durch eine allgemeine Förderung nicht behoben werden können (Rechenschwierigkeiten).

Stark ausgeprägte Rechenschwierigkeiten liegen vor, wenn die Beeinträchtigungen im Rechnen trotz kontinuierlicher und spezifischer Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind.

(2) Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht im Fach Mathematik deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, schätzt die jeweilige Mathematiklehrkraft einer Schülerin oder eines Schülers entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde ein, ob und in welcher Ausprägung Rechenschwierigkeiten nach Absatz 1 vorliegen.

In Zweifelsfällen kann das SIBUZ beratend hinzugezogen werden.

(3) Bei stark ausgeprägten Rechenschwierigkeiten kann bei Lernerfolgskontrollen im Fach Mathematik eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent gewährt werden.

Über diese Verlängerung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts, der Empfehlungen der Mathematiklehrkraft, der Klassenkonferenz und gegebenenfalls des SIBUZ.

Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Verlängerung der Bearbeitungszeit.

(4) Beim Übergang in die gymnasiale Oberstufe und beim Wechsel an eine berufliche Schule werden der aufnehmenden Schule die für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen zu den bisher durchgeführten Fördermaßnahmen zusammen mit dem Schülerbogen übermittelt.“

 

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „können,werden“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.

b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können einen Nachteilsausgleich erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen; sofern Schülerinnen und Schüler vor der Aufnahme in die Regelklasse keine besondere Lerngruppe im Sinne von Absatz 4 Satz 1 besucht haben, können sie abweichend von Halbsatz 1 längstens für die Dauer von drei Jahren einen Nachteilsausgleich erhalten.“

 

7. Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus sollen gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde für Schülerinnen und Schüler in allen Jahrgangsstufen Lerndiagnosen und Instrumente zur Dokumentation der prozessorientierten Lernentwicklung angewendet werden.“

 

8. In § 23 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Am Gymnasium kann ein Antrag nach Satz 1 auch gestellt werden, wenn dadurch eine Berechtigung nach § 48 Absatz 3 oder 4 erworben werden kann.“

 

9. In § 24 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Am Gymnasium kann eine Nachprüfung nach Satz 2 auf Antrag auch erfolgen, wenn dadurch eine Berechtigung nach § 48 Absatz 3 oder 4 erworben werden kann.“

 

10. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Auch die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium wird nur auf die Höchstverweildauer der Sekundarstufe I angerechnet.“

 

11. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Rechnen kann bis zu einem von der Schule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen um bis zu 25 Prozent durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beantragt werden.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag entsprechend den Vorgaben des Absatz 2 Satz 2.“

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6 und in Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt.

 

12. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Übergang in die Qualifikationsphase ist eine Versetzungsentscheidung gemäß § 59 Absatz 1 Satz 4 des Schulgesetzes.

Er hat beim Wechsel der Schulart Bestand.“

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Übergang in die Einführungsphase ist eine Versetzungsentscheidung gemäß §59 Absatz 1 Satz 4 des Schulgesetzes.“

 

Artikel 2 - Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe

Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die höchstzulässige Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Sekundarschule, an der Gemeinschaftsschule und am beruflichen Gymnasium beträgt vier, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung fünf Jahre.

Am Gymnasium darf die Qualifikationsphase höchstens drei, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung vier Jahre lang besucht werden; die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium wird nur auf die Höchstverweildauer der Sekundarstufe I angerechnet.

Beim Übergang gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung beträgt die höchstzulässige Dauer des Besuchs der Qualifikationsphase drei, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung vier Jahre.

Beim Übergang gemäß § 48 Absatz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung wird die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium nur auf die Höchstverweildauer der Sekundarstufe I angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn im Falle des § 48 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung ein Schulartwechsel erfolgt.

Bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Umstände kann die höchstzulässige Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe sowohl in der Einführungsphase an den Schularten Integrierte Sekundarschule, Gemeinschaftsschule oder am Beruflichen Gymnasium als auch in der Qualifikationsphase um jeweils höchstens ein weiteres Schulbesuchsjahr angehoben werden; die Wiederholungsmöglichkeit gemäß Absatz 6 Satz 1 erhöht sich entsprechend.

Über entsprechende Anträge entscheidet die Jahrgangskonferenz.“

b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „gymnasialen Oberstufe“ durch das Wort „Qualifikationsphase“ ersetzt.

 

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten kann zusätzlicher Unterricht zur Leistungsförderung angeboten werden (Förderunterricht).

Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht.

Die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die dem Ausgleich von Benachteiligungen dienen, ist verpflichtend.“

 

3. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. im Fall des Grundkursfaches am Ende des zweiten Kurshalbjahres, sofern Altgriechisch im Umfang von mindestens 17 Wochenstunden unterrichtet wurde,“

Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

 

4. In § 27 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „an der gymnasialen Oberstufe“ durch die Wörter „in der Qualifikationsphase“ ersetzt.

 

5. In § 35 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „vorzulegen“ die Wörter „, das die Prüfungsunfähigkeit bestätigt“ eingefügt.

 

[...]

 

Artikel 6 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Artikel 4 Nummer 7 und 8 tritt mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.

Artikel 2 Nummer 3 tritt am 1. August 2022 in Kraft.

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