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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die sonderpädagogische Förderung, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg

 

Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen

Vom 2. Oktober 2014 (GVBl. Berlin 2014, S. 365)

Auf Grund von § 18 Absatz 3, § 28 Absatz 6, §§ 39, 40 Absatz 6 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:

 

[...]

Artikel II

Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter „bei den Absolventen der Abschlussprüfung eines Lehrgangs werden dabei die Endnoten zugrunde gelegt“ gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Absolventinnen und Absolventen eines Lehrgangs gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass

1. in den Prüfungsfächern zuvor aus der Note der schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder der aus beiden Prüfungsteilen gebildeten gemeinsamen Note und der Jahrgangsnote der Durchschnitt gebildet wird; entsteht dabei eine Nachkommastelle, gibt die im Prüfungsfach erzielte Note bei der Rundung den Ausschlag, und

2. im Lehrgang unterrichtete Fächer, die keine Prüfungsfächer sind, nicht schlechter als ausreichend bewertet sein dürfen.“
c) In dem neuen Satz 4 werden nach der Angabe „2“ die Wörter „oder 3“ eingefügt.

2. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „zusätzlich zwei aufeinander folgende“ durch das Wort „keine“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „die Kurse des dritten und vierten Kurshalbjahres in“ durch die Wörter „zwei aufeinander folgende Kurse“ ersetzt.

[...]

Artikel IV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Artikel I und Artikel II Nummer 1 treten mit Wirkung vom 1. Juni 2014 in Kraft.
Berlin, den 2. Oktober 2014


 

 

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