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VO-GO Berlin - Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen

 

Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen

Vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, S. 677)

Auf Grund von § 14 Abs. 5, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 7, § 27, § 28 Abs. 8, § 29 Abs. 6, § 31 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 40 Abs. 6, § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 8, § 60 Abs. 4 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird verordnet:

 

[...]

Artikel II

Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach Anlage 2 folgende Angabe eingefügt:

„Anlage 2 a Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung für Schülerinnen und Schüler gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1“

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 Satz 1 wird aufgehoben.

b) Es wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden.

Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres oder Kurshalbjahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.“

c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

3. In § 25 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zweites bis viertes Prüfungsfach“ durch die Worte „Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente“ ersetzt.

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte „die Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „die oder der Prüfungsvorsitzende“ ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.“

5. § 32 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„In den Prüfungsfächern werden für die Durchführung der mündlichen Prüfungen und der Kolloquien der fünften Prüfungskomponente Fachausschüsse aus jeweils einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Lehrkraft gebildet.

Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

Die weitere Lehrkraft oder die weiteren Lehrkräfte, darunter in der Regel die Lehrkraft des vierten Kurshalbjahres, werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellt.“

b) Es wird folgender Satz 6 angefügt:

„Die oder der Prüfungsvorsitzende bestimmt, wer die Funktion der Prüferin oder des Prüfers und wer die Protokollführung übernimmt.“

6. In § 43 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Im Fach Darstellendes Spiel kann die Prüfung auch als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt werden.“

7. § 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2006/2007 im ersten und zweiten oder erstmals im dritten und vierten Kurshalbjahr befinden, gelten anstelle der Anlage 2 die Anlage 2 a und anstelle der Regelungen der § 26, § 29 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 45, § 13 Abs. 4 die Regelungen der § 17, § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 33, § 40 Abs. 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 26. April 1984 (GVBl. S. 723, 1170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2004 (GVBl. S. 180), bis zur Beendigung oder dem Verlassen des Bildungsganges.“

8. In der Anlage 1 b wird die Angabe „Sport, Musik, Bildende Kunst oder Informatik f) “ durch die Angabe „Sport, Musik, Bildende Kunst, Darstellendes Spiel oder Informatik f) “ ersetzt.

9. Nach der Anlage 2 wird folgende Anlage 2 a eingefügt:

Anlage 2 a: Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2:1) für Schülerinnen und Schüler gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1

[...]

Artikel XII

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.

Abweichend von Satz 1 tritt Artikel III Nr. 3 am 1. August 2008 in Kraft.

 

 

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