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VO-GO Berlin - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik
Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik
Vom 20. September 2019
Auf Grund von § 9 Absatz 6, § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 19 Absatz 7, § 20 Absatz 8, §§ 27, 28 Absatz 6, § 30 Absatz 5, §§ 39, 54 Absatz 7, § 56 Absatz 9, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 10, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
[...]
Artikel III
Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. August 2017 (GVBl. S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Übergang von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule“.
b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschulen und des Bildungsgangs Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“.
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Schulwechsel und Schulartwechsel“.
d) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe zu §14a eingefügt:
„§ 14a Nachteilsausgleich und Notenschutz“.
e) In den Angaben zu Teil III wird die Angabe zu Kapitel 2 wie folgt gefasst:
„Kapitel 2 Einführungsphase der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des beruflichen Gymnasiums“.
f) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung“.
g) Die Angabe zu der Anlage 1a wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1a Stundentafel der Einführungsphase an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule“.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Integrierten Sekundarschulen und beruflichen Gymnasien“ durch die Wörter „Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und beruflichen Gymnasien“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase sowie in die vier Kurshalbjahre umfassende Qualifikationsphase.
Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen trifft, gelten für die Einführungsphase am Gymnasium die Vorgaben der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die den Unterricht erteilende Lehrkraft der kooperierenden Schule wird Mitglied der Jahrgangskonferenz der Stammschule.“
c) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„(5) Die höchstzulässige Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe beträgt vier, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung fünf Jahre.
Sie kann bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Umstände um jeweils höchstens ein weiteres Schulbesuchsjahr in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase angehoben werden; die Wiederholungsmöglichkeit gemäß Absatz 6 Satz 1 erhöht sich entsprechend. § 26 Absatz 1 Satz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung bleibt unberührt.
Über entsprechende Anträge entscheidet die Jahrgangskonferenz.
(6) Während des Besuchs der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und dem beruflichen Gymnasium ist entweder eine Wiederholung der Einführungsphase gemäß § 18 oder ein Rücktritt gemäß § 27 möglich.
Bei Besuch der gymnasialen Oberstufe am Gymnasium ist ein einmaliger Rücktritt gemäß § 27 zulässig.
(7) Die Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf werden gemeinsam unterrichtet.
Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten ergänzend die schulart- und förderschwerpunktbezogenen Regelungen der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung.“
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Übergang von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule
(1) Wer am Gymnasium die Voraussetzungen gemäß § 48 Absatz 3 der Sekundarstufen I-Verordnung erfüllt, geht in die Qualifikationsphase über.
Auf Antrag ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 auch eine Wiederholung der Einführungsphase in einer Integrierten Sekundarschule, einer Gemeinschaftsschule oder einem beruflichen Gymnasium möglich.
Satz 2 gilt entsprechend bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 48 Absatz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung.
Nach dem Wechsel in die Integrierte Sekundarschule, die Gemeinschaftsschule oder das berufliche Gymnasium gelten für den Umfang der Belegverpflichtungen die Bedingungen der neuen Schulart.
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen.
In die Qualifikationsphase können auch Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums unmittelbar eintreten, die die Jahrgangsstufe 10 gemäß § 18 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung übersprungen haben.
Über einen Antrag auf unmittelbaren Eintritt dieser Schülerinnen und Schüler in die Qualifikationsphase entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Wer an der Integrierten Sekundarschule oder an der Gemeinschaftsschule die Voraussetzungen für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe gemäß § 48 Absatz 1 und 2 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt, geht in die Einführungsphase oder auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen in die Qualifikationsphase über.
Schülerinnen und Schüler einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule ohne eigene gymnasiale Oberstufe haben an der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule oder dem beruflichen Gymnasium, mit der oder mit dem ihre Schule eine Kooperationsvereinbarung zur Fortsetzung der Schullaufbahn bis zum Abitur geschlossen hat, einen Aufnahmeanspruch.
Schülerinnen und Schüler anderer Schulen werden nachrangig aufgenommen.
Übersteigt nach Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 2 die Zahl der übrigen Bewerberinnen und Bewerber die Platzkapazitäten einer Schule mit gymnasialer Oberstufe, richtet sich die Aufnahme insoweit nach der Notensumme der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik im Prüfungsteil des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss; nachrangig entscheidet bei gleicher Notensumme das Los.
In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe können auch Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule unmittelbar eintreten, die die Jahrgangsstufe 10 gemäß § 18 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung übersprungen haben; über einen Antrag auf unmittelbaren Eintritt dieser Schülerinnen und Schüler in die Qualifikationsphase entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschulen und des Bildungsgangs Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der einjährigen Berufsfachschule“ durch die Wörter „des Bildungsgangs Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung gemäß § 29 Absatz 3 und 4 des Schulgesetzes (im Folgenden Bildungsgang IBA)“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Leistungskriterien gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden erfüllt, wenn in allen Fächern an der Berufsfachschule oder in allen Fächern und Lernfeldern des Bildungsganges IBA Jahrgangsleistungen mit einem Durchschnitt von 3,0 oder besser erreicht werden; dabei müssen in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik mindestens befriedigende Leistungen vorliegen.
Für die Berufsfachschulen gilt, dass die Summe dieser Fächer nicht größer als sechs und keines der übrigen Fächer schlechter als ausreichend bewertet sein darf.
Im Bildungsgang IBA darf in höchstens einem Fach oder Lernfeld eine mangelhafte Leistung bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Durchschnitts gemäß Satz 1 gilt für die Berufsfachschulen, dass die Leistungen in Musik und Sport, im Fach Textverarbeitung, in den Fächern des fachpraktischen Bereichs sowie in den Praktika unberücksichtigt bleiben.
Bei der Ermittlung des Durchschnittswertes gemäß Satz 1 im Bildungsgang IBA bleiben die Leistungen im Fach Sport und in den Lernfeldern des fachpraktischen Bereichs sowie die Leistungen in den Praktika und im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe unberücksichtigt.“
d) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „maßgeblichen Leistungsgrenzen in einem Fach“ die Wörter „oder Lernfeld“ eingefügt.
e) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Satz 1 und 2 ist die Eignung für die unmittelbare Aufnahme in die Qualifikationsphase nicht gegeben für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule der Sekundarstufe I am Ende der Jahrgangsstufe 10 wegen mehrmaliger Nichtversetzung verlassen mussten oder die die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Leistungen erst bei Wiederholung des für die Entscheidung maßgeblichen Unterrichtsabschnittes der Berufsfachschule oder des Bildungsganges IBA erreicht haben.“
6. In § 6 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „die Klassenkonferenz oder der Oberstufenausschuss“ durch die Wörter „die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Schulwechsel und Schulartwechsel“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der gymnasialen Oberstufe ist ein Schulwechsel nur jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang weiter besuchen darf und an der aufnehmenden Schule unter Beachtung der Kurswahl gemäß § 22 ihre oder seine Schullaufbahn fortsetzen kann.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Findet zu Beginn oder während der Qualifikationsphase ein Schulartwechsel statt, gelten für die Belegverpflichtungen gemäß §§ 25, 47 und 48 die Bedingungen der bisherigen Schulart weiter.
Die Regelungen zum Rücktritt gemäß § 27 bleiben unberührt.“
8. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Klassenkonferenz, die Jahrgangskonferenz oder der Oberstufenausschuss“ durch die Wörter „die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz“ ersetzt.
9. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2“ ersetzt.
10. In § 13 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7 Nr. 4“ durch die Angabe „Absatz 8 Nummer 4“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „In Zusatz- und Seminarkursen“ durch die Wörter „In Zusatzkursen“ ersetzt.
b) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder der Oberstufenausschuss“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
12. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a Nachteilsausgleich und Notenschutz
(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.
(2) Über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Empfehlungen der Jahrgangskonferenz und des Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums (im Folgenden SIBUZ).
Die Jahrgangskonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.
Die Entscheidung über die Maßnahmen ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.
Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen Nachteilsausgleich enthalten.
(3) Als Nachteilsausgleich bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben gemäß § 16 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung kommen insbesondere in Betracht:
1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,
2. Zulassung spezieller Arbeitsmittel und
3. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.
Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.
§ 16 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung gilt entsprechend.
Das fachliche Anforderungsniveau und die Regelungen des § 25 Absatz 5 und des § 26 bleiben unberührt.
(4) Bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben entscheidet auf Antrag der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Empfehlungen der Jahrgangskonferenz und des SIBUZ ob und in welchen Fächern die Bewertungen der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung bei der Bewertung für die Dauer von jeweils einem Schuljahr unberücksichtigt bleiben (Notenschutz).
§ 16 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung gilt entsprechend.
Die Regelungen des § 25 Absatz 5 und des § 26 sowie die Verpflichtung alle Fächer zu bewerten bleiben unberührt.
Wird dem Antrag auf Notenschutz entsprochen, informiert die Schule regelmäßig in schriftlicher Form die Schülerin oder den Schüler und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand.
Art und Umfang des Notenschutzes werden für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt.
(5) Bei Nachteilsausgleich auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung und bei Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.“
13. In § 15 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „entscheidet der Oberstufenausschuss“ durch die Wörter „entscheidet die Jahrgangskonferenz“ ersetzt.
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „in der ersten und zweiten Fremdsprache“ durch die Wörter „in zwei fortgeführten oder in einer fortgeführten und einer neu beginnenden Fremdsprache“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach den Wörtern „Für weitere“ das Wort „moderne“ eingefügt.
15. In Teil III wird die Überschrift des Kapitels 2 wie folgt gefasst:
„Kapitel 2 Einführungsphase der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des beruflichen Gymnasiums“.
16. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „drei Wochenstunden“ durch die Wörter „zwei bis drei Wochenstunden“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Mit ihnen kann weder die Belegverpflichtung gemäß § 25 Absatz 1 bis 4 noch die Einbringverpflichtung gemäß § 26 Absatz 2 erfüllt werden.“
17. In § 24 Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „werden wie ein Grundkurs einfach bewertet“ durch die Wörter „gelten als Grundkurse“ ersetzt.
18. § 25 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „In der zweijährigen Form der gymnasialen Oberstufe“ durch die Wörter „In der gymnasialen Oberstufe an den Gymnasien“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der gymnasialen Oberstufe an den Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und beruflichen Gymnasien müssen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 insgesamt mindestens 34 Kurse im Umfang von mindestens 56 Wochenstunden besucht werden.“
19. In § 27 werden die Absätze 1 bis 4 wie folgt gefasst:
„(1) Der Rücktritt in der gymnasialen Oberstufe darf unabhängig von der Schulart oder einem Schulartwechsel außer in den Fällen des § 2 Absatz 5 Satz 2 und des § 26 Absatz 1 Satz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung nur einmal erfolgen.
Sofern in den Fällen des Absatzes 2 bis 4 von der Rücktrittsmöglichkeit bereits Gebrauch gemacht wurde, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen werden.
(2) Am Ende des ersten Kurshalbjahres muss eine Schülerin oder ein Schüler in die Einführungsphase zurücktreten, wenn sie oder er bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht hat, dass die Qualifikationsphase ohne Wiederholung dieses Kurshalbjahres nicht mehr erfolgreich besucht werden kann.
Bei Besuch der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums ist damit der Wechsel in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule oder des beruflichen Gymnasiums verbunden; nach dem Wechsel wird die bisherige Verweildauer an der gymnasialen Oberstufe auf die Höchstverweildauer angerechnet.
Der Umfang der Belegverpflichtungen richtet sich nach den Belegverpflichtungen der neuen Schulart.
Bis zum Ende des ersten Kurshalbjahres ist auf Antrag, über den die Jahrgangskonferenz entscheidet, auch ein freiwilliger Rücktritt möglich.
Beim erneuten Übergang in die Qualifikationsphase wird keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen.
(3) Am Ende des zweiten oder dritten Kurshalbjahres kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag, über den die Jahrgangskonferenz entscheidet, in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten.
Wurden zu diesem Zeitpunkt bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Qualifikationsphase nicht mehr möglich ist, muss sie oder er in das erste oder zweite Kurshalbjahr zurücktreten.
(4) Ein Rücktritt in Verbindung mit einem Schulartwechsel ist auf Antrag bei der aufnehmenden Schule auch am Ende des zweiten Kurshalbjahres der Qualifikationsphase möglich.
Über die Aufnahme entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Der Umfang der Belegverpflichtungen richtet sich nach den Belegverpflichtungen der bisherigen Schulart.“
20. § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung
(1) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Nachteilsausgleich und Notenschutz gemäß den §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung gewährt werden.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit vom SIBUZ festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und im Rechtschreiben können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin die bisher durchgeführten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und der Notenschutz für die Bewertung der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung in den schriftlichen Prüfungen durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beantragt werden.
Die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet über den Antrag bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung; dabei sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.
(3) Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können.
Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen.
Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.
(4) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht verändert werden.
Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt.
Der Notenschutz wird auf dem Zeugnis kenntlich gemacht.“
21. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden am Satzanfang die Wörter „Die Jahrgangskonferenz oder der Oberstufenausschuss können“ durch die Wörter „Die Jahrgangskonferenz kann“ ersetzt.
22. § 44 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der vertiefenden oder erweiterten Beschäftigung mit einem belegten Unterrichtsfach; dafür können Zusatzkurse belegt werden oder“.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
23. Dem § 49 werden die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt:
„(8) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2020/2021 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt § 25 Absatz 5 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung.
(9) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2020/2021 in die gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, gilt § 27 Absatz 1 und 2 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung.“
24. In der Anlage 1a wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Stundentafel der Einführungsphase an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule“.
25. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
25. Die Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
[...]
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2019 in Kraft.