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VO-GO Berlin - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
Vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430)
Auf Grund von § 28 Absatz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 5, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 129 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) und durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Verordnung vom 18.
August 2010 (GVBl. S. 419) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 4 wird das Wort „Gesamtschule“ durch die Wörter „Integrierten Sekundarschule“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 (aufgehoben)“
c) In der Angabe zu der Anlage 1a werden die Wörter „und an der Gesamtschule“ gestrichen.
d) Es wird folgende neue Angabe angefügt:
„Anlage 5 Zulässige Prüfungsfachkombinationen an beruflichen Gymnasien“
2. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Kurse des Wahlpflichtunterrichts dienen der Vorbereitung auf erhöhte Anforderungen der Qualifikationsphase und erweitern das Fächerangebot des Pflichtunterrichts.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Gesamtschule“ durch die Wörter „Integrierten Sekundarschule“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „übergehen“ ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:
„nach dem Wechsel gelten für die Höchstverweildauer, die Zahl der Rücktritte und den Umfang der Belegverpflichtungen die Bedingungen der dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe“
4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§§ 4 und 5“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „darf“ ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:
„bei den Absolventen der Abschlussprüfung eines Lehrgangs werden dabei die Endnoten zugrunde gelegt“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Findet zu Beginn oder während der Qualifikationsphase ein Schulartwechsel statt, gelten für die Höchstverweildauer, die Zahl der Rücktritte und den Umfang der Belegverpflichtungen bei einem Wechsel vom Gymnasium zur Integrierten Sekundarschule die Bedingungen der zweijährigen Form und bei einem Wechsel von der Integrierten Sekundarschule zum Gymnasium die Bedingungen der dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe weiter.“
6. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „deutschen“ gestrichen.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „teilgenommen“ ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:
„dies gilt nicht, wenn die Voraussetzung nach Nummer 2 Buchstabe a erfüllt ist“
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache nachweisen, dass sie einen Leistungsstand in ihrer Herkunftssprache erreicht haben, der dem einer vier Jahrgangsstufen lang besuchten zweiten Fremdsprache entspricht; über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.“
8. In § 11 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „durchgeführt“ ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:
„bei zentralen Prüfungen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, in welcher Sprache die Prüfungsaufgaben formuliert und bearbeitet werden müssen“
9. § 13 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus können nach Maßgabe des § 26 Absatz 3 Nummer 4 weitere Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.“
10. § 14 Absatz 3 Satz 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„In Zusatz- und Seminarkursen kann die zu schreibende Klausur durch eine Projektarbeit ersetzt werden; dies gilt auch für höchstens zwei in unterschiedlichen Kurshalbjahren zu schreibende Klausuren des ersten bis dritten Kurshalbjahres in Leistungskursfächern.
Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden.“
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Philosophie“ und dem folgenden Komma das Wort „Recht“ und ein Komma eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) An beruflichen Gymnasien treten noch folgende Fächer hinzu:
1. in der Fachrichtung Wirtschaft:
Rechnungswesen und Controlling, Wirtschaft (Aufgabenfeld II), Wirtschaftsinformatik (Aufgabenfeld III);
2. in der Fachrichtung Technik:
Wirtschaft (Aufgabenfeld II), Bautechnik, Biologielabortechnik, Biologietechnik, Chemielabortechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Mechatronik, Medientechnik, Medizintechnik, Metalltechnik/ Maschinenbau, Physiklabortechnik, Physiktechnik, Regenerative Energietechnik, Umwelttechnik, Gesundheit (Aufgabenfeld III);
3. in der Fachrichtung Gestaltung:
Wirtschaft (Aufgabenfeld II), Gestaltung, Bautechnik (Aufgabenfeld III);
4. in der Fachrichtung Berufliche Informatik:
Rechnungswesen und Controlling, Wirtschaft (Aufgabenfeld II), Informationstechnik, Medizininformatik, Technische Informatik, Wirtschaftsinformatik, Gesundheit (Aufgabenfeld III);
5. in der Fachrichtung Ernährung:
Wirtschaft (Aufgabenfeld II), Ernährung (Aufgabenfeld III);
6. in der Fachrichtung Agrarwirtschaft:
Wirtschaft (Aufgabenfeld II), Agrartechnik mit Biologie (Aufgabenfeld III);
7. in der Fachrichtung Biotechnologie:
Wirtschaft (Aufgabenfeld II), Biotechnologie (Aufgabenfeld III);
8. in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales:
Pädagogik, Wirtschaft (Aufgabenfeld II), Gesundheit, Medizininformatik (Aufgabenfeld III).“
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sport“ durch das Wort „Sportpraxis“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus kann der keinem Aufgabenfeld zugeordnete Ergänzungskurs Studium und Beruf über zwei Kurshalbjahre belegt werden.“
13. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen beim Übergang in die Qualifikationsphase aus dem Angebot der Schule zwei Leistungskursfächer als erstes und zweites Prüfungsfach sowie ihr drittes und viertes Prüfungsfach und entscheiden bei der Wahl der fünften Prüfungskomponente zwischen einer Präsentationsprüfung und einer besonderen Lernleistung.“
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Eine in der Jahrgangsstufe 10 oder in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache darf nur zum dritten oder vierten Prüfungsfach, Sport und Darstellendes Spiel dürfen nur zum vierten Prüfungsfach gewählt werden.“
14. § 24 wird aufgehoben.
15. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Zusätzlich sind in jedem Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse in Deutsch, in einer Fremdsprache, in Mathematik, in einem der Fächer Physik, Chemie, Biologie, in einem Fach des Aufgabenfeldes II sowie in Sport zu besuchen, soweit diese Fächer nicht bereits Prüfungsfächer oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente sind.
Die Verpflichtungen in den Fremdsprachen, einem Fach des Aufgabenfeldes II oder in einem naturwissenschaftlichen Fach können nur durch ununterbrochenen Unterricht in diesem Fach erfüllt werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Aufgabenfeld II sind bei der Wahl von Geschichte als Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente zusätzlich zwei Pflichtgrundkurse im Fach Politikwissenschaft (Kurs 3 und 4) zu belegen, es sei denn, ein weiteres Fach des Aufgabenfelds II wird über vier Kurshalbjahre belegt.
Bei der Wahl eines anderen Faches als Geschichte des Aufgabenfeldes II als Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente sind jeweils zwei Pflichtgrundkurse (Kurs 3 und 4) im Fach Geschichte zu belegen.“
16. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„4. der Abschlusskurs im Referenzfach der fünften Prüfungskomponente oder, sofern mit diesem Fach die Verpflichtungen gemäß § 25 Absatz 1 erfüllt werden, alle vier Pflichtgrundkurse,
5. für die Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums die weiteren Pflichtgrundkurse gemäß § 47 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5 und“
b) Absatz 3 Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 dürfen
a) im Fach Sport höchstens vier Grundkurse,
b) bei Sport als Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente oder wenn Sport sowohl Prüfungsfach als auch Referenzfach der fünften Prüfungskomponente ist, höchstens fünf Grundkurse, davon höchstens ein Grundkurs Sporttheorie eingebracht werden.“
17. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „verbunden“ ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:
„nach dem Wechsel gelten für die Höchstverweildauer, die Zahl der Rücktritte und den Umfang der Belegverpflichtungen die Bedingungen der dreijährigen Form mit der Maßgabe, dass sich die Höchstverweildauer um ein halbes Jahr verlängert“
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Rücktrittsmöglichkeiten gemäß § 2 Absatz 6 bereits ausgeschöpft wurden, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen werden.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
e) In Absatz 5 wird die Angabe „gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2“ gestrichen.
18. § 30 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung und der Präsentationsprüfung ist spätestens zu dem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jeweils festgesetzten Termin abzugeben.
Die Termine der Prüfungsgespräche der fünften Prüfungskomponente, im Falle der Präsentationsprüfung einschließlich der Präsentation, werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest gelegt.
Für die Termine gemäß Satz 2 gibt die Schulaufsichtsbehörde einen Zeitrahmen vor.“
19. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Komma gestrichen und der zweite Halbsatz aufgehoben.
bb) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Die oder der Prüfungsvorsitzende muss die Laufbahnbefähigung als Studienrat besitzen.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Prüfungsfächern werden für die Durchführung der mündlichen Prüfungen und der Prüfungsgespräche der fünften Prüfungskomponente, im Falle der Präsentationsprüfung einschließlich der Präsentation, Fachausschüsse aus jeweils einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Lehrkraft gebildet.“
20. In § 33 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „beim Kolloquium der fünften Prüfungskomponente“ durch die Wörter „bei der Präsentationsprüfung“ ersetzt.
21. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Kolloquien“ durch die Wörter „dem Prüfungsgespräch einschließlich der Präsentation der fünften Prüfungskomponente“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Kolloquien“ durch die Wörter „dem Prüfungsgespräch einschließlich der Präsentation der fünften Prüfungskomponente“ ersetzt.
22. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 Besonderheiten der fünften Prüfungskomponente
(1) Die fünfte Prüfungskomponente besteht entweder aus einer Präsentationsprüfung oder aus einer besonderen Lernleistung.
In beiden Formen muss das Thema mindestens einem in der gymnasialen Oberstufe unterrichteten Fach (Referenzfach) zuzuordnen sein und der fachübergreifende Aspekt berücksichtigt werden.
Die Präsentationsprüfung umfasst eine schriftliche Ausarbeitung, eine Präsentation und ein sich anschließendes Prüfungsgespräch.
Die besondere Lernleistung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Prüfungsgespräch.
Beide Formen der fünften Prüfungskomponente können als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt werden.
Bei Gruppenprüfungen ist durch die Art der Aufgabenstellung dafür Sorge zu tragen, dass die individuelle Leistung eindeutig erkennbar ist.
(2) Für die besondere Lernleistung ergibt sich das Thema der schriftlichen Ausarbeitung aus
1. der Teilnahme an zwei Seminarkursen,
2. der vertiefenden oder erweiterten Beschäftigung mit einem belegten Unterrichtsfach oder
3. einem Beitrag im Rahmen der Teilnahme an einem Wettbewerb.
Die schriftliche Ausarbeitung der besonderen Lernleistung muss im Arbeitsaufwand den Ergebnissen zweier Halbjahreskurse entsprechen und im wissenschaftspropädeutischen Cha rakter den üblichen Abituranforderungen vergleichbar sein; der Arbeits weg ist zu dokumentieren.
Die kursbezogene schriftliche Ausarbeitung (Satz 1 Nummer 1 und 2) ist von der Schülerin oder dem Schüler spätestens im zweiten Kurshalbjahr zu beantragen; das jeweilige Thema wird von der für den Referenzkurs zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigt.
Die Wettbewerbe (Satz 1 Nummer 3), bei denen die Wettbewerbsarbeiten im Rahmen der besonderen Lern leistung eingebracht werden können, werden schulintern festgelegt.
Einzubringen sind der Wettbewerbsbeitrag selbst und, soweit erforderlich, die zusätzliche, gegebenenfalls ergänzende schriftliche Dokumentation des Arbeitsweges und der schulfachlichen Bezüge.
Für das Einbringen ist spätestens zu Beginn des zweiten Kurshalbjahres bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Genehmigung zu beantragen.
(3) Bei der besonderen Lernleistung bezieht sich das Prüfungsgespräch auf die Ergebnisse der schriftlichen Ausarbeitung insbesondere deren fachliche Aspekte, die erbrachte inhaltliche und methodische Leistung, ihre wissenschaftspropädeutische Einordnung und die Dokumentation.
Das Prüfungsgespräch der besonderen Lernleistung dauert als Einzelprüfung ohne Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten, bei Gruppenprüfungen erhöht sich die Dauer je weiterem Prüfling um jeweils fünf Minuten.
Für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der besonderen Lernleistung gilt § 41 mit der Maßgabe, dass
1. für die Zweitkorrektur von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch eine Fachgutachterin oder ein Fach gut achter außerhalb der Berliner Schule bestimmt werden kann,
2. die endgültige Note nach Abschluss des Prüfungsgesprächs durch den Fachausschuss festgelegt wird und
3. die schriftliche Ausarbeitung in dreifacher und das Prüfungsgespräch in einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden.
Bei der Bewertung der jeweiligen Leistung sind nicht nur die fachlichen, sondern auch die methodischen und kommunikativen Kompetenzen zu berücksichtigen.
(4) Bei der Präsentationsprüfung besteht die schriftliche Ausarbeitung aus einer kurzen Darstellung der Planung, des Entwicklungsprozesses und der angestrebten Ergebnisse der vorgesehenen Präsentation.
(5) Der Präsentationsteil der Präsentationsprüfung ist so durchzuführen, dass ein Vortrag oder eine Darstellung des Prüflings oder der Prüflinge durch gewählte Medien unterstützt wird; eine Vorbereitungszeit kann nach Entscheidung der oder des Prüfungsvorsitzenden angesetzt werden.
Als Einzelprüfung dauert die Präsentation ohne Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten, das anschließende Prüfungsgespräch in der Regel 10 Minuten, bei Gruppenprüfungen erhöht sich die Dauer je weiterem Prüfling um jeweils insgesamt zehn Minuten.
Entsprechend der Schwerpunktlegung werden die Teilnoten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch im Verhältnis 2 zu 1 gewichtet.
Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.
Für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der Präsentationsprüfung gilt § 41 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die endgültige Note nach Abschluss des Prüfungsgesprächs durch den Fachausschuss festgelegt wird und die aus den Teilnoten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch zu bildende gemeinsame Note in dreifacher und die schriftliche Ausarbeitung in einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden.“
23. § 46 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wer neben dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines in der Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechenden mindestens einjährigen Praktikums oder sozialen oder ökologischen Jahres erbringt, erwirbt die Fachhochschulreife und ist zum Besuch der Fachhochschule berechtigt.
Der Berufsausbildung gleichgestellt ist eine für das Studium an einer Fachhochschule förderliche Berufserfahrung von mindestens drei Jahren.“
24. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Beim Übergang in die Qualifikationsphase wählen Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums ein Fach der Fachrichtungen Wirtschaft, Technik, Berufliche Informatik, Ernährung, Agrarwirtschaft, Gesundheit und Soziales, Biotechnologie oder Gestaltung aus dem Angebot der besuchten Schule entweder als fachrichtungsbezogenes zweites Leistungskursfach oder Grundkursfach, das drittes oder viertes Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente sein muss.
Aus der Tabelle der Anlage 5 ergibt sich, welche weiteren Fächer als Prüfungsfächer jeweils ergänzend zu dem fachrichtungsbezogenen Fach gewählt werden und welche Pflichtgrundkurse zusätzlich belegt und in die Gesamtqualifikation eingebracht werden müssen.
Die Schulen legen ihr Angebot der Prüfungsfächer der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor.
(3) Es entfällt die Belegverpflichtung für die beiden Pflichtgrundkurse in Musik, Bildender Kunst oder Darstellendem Spiel gemäß § 25 Absatz 2 und für die beiden Pflichtgrundkurse in den Fächern Physik oder Chemie gemäß § 25 Absatz 4.
(4) Wird in der Fachrichtung Wirtschaft eines der Fächer Geschichte oder Politikwissenschaft als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, gelten die Bedingungen des § 23 Absatz 8 Satz 3 auch dann als erfüllt, wenn im jeweiligen Fach nur die Kurse 3 und 4 belegt werden.“
b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden Absätze 5 und 6.
25. Dem § 48 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine spätestens in Jahrgangsstufe 10 begonnene vierte Fremdsprache als drittes oder als viertes Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, entfallen die Verpflichtungen gemäß Satz 1 und 2; in diesem Fall müssen jedoch zwei Pflichtgrundkurse in Griechisch und zwei weitere wahlweise in Griechisch oder Latein belegt und zwei der vier Kurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.“
26. § 49 wird wie folgt gefasst:
„§ 49 Übergangsregelungen
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2011 / 2012 erstmals in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gelten § 23 Absatz 2 und 3 und § 44 in der bis zum Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. S. 419) geltenden Fassung und § 20 Absatz 1, § 24, § 25 Absatz 3 und § 27 in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gynasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) geltenden Fassung.
Für Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums gilt darüber hinaus Folgendes:
1. Für diejenigen, die vor dem Schuljahr 2011 / 2012 in die Einführungsphase eingetreten sind, gelten § 19, § 20 Absatz 1, § 26 Absatz 2 und § 47 in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) geltenden Fassung.
Am Oberstufenzentrum Banken und Versicherungen gilt dies auch für Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2011 / 2012 erstmals in die Einführungsphase eintreten.
2. Für diejenigen, die zum Schuljahr 2011 / 2012 erstmals in die Einführungsphase eintreten, gilt vorbehaltlich der Nummer 1 § 47 in Verbindung mit der Anlage 5 mit der Maßgabe, dass nur das fachrichtungsbezogene zweite Leistungskursfach gewählt werden kann.
Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und der Integrierten Sekundarschule, die vor dem Schuljahr 2014 / 2015 in die Qualifikationsphase eingetreten sind oder eintreten werden, gilt über Satz 1 hinaus, dass § 19 Absatz 1 in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) geltenden Fassung anzuwenden ist.
(2) Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, die im Schuljahr 2011 / 2012 die Einführungsphase ganz oder teilweise wiederholen, werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten in besonderen Klassen an Schwerpunktgymnasien des jeweiligen Bezirks zusammengefasst oder Klassen einer Einführungsphase an Integrierten Sekundarschulen zugewiesen, sofern sie nicht zu einem beruflichen Gymnasium wechseln.
(3) § 46 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die den gymnasialen Bildungsgang frühestens am Ende des Schuljahres 1997 / 1998 endgültig verlassen haben.
(4) § 48 Absatz 1 bis 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 26. April 1984 (GVBl. S. 723, 1170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2004 (GVBl. S. 180), gilt für Schülerinnen und Schüler der genannten Schulen, die spätestens im Schuljahr 2004 / 2005 in Jahrgangsstufe 5 des altsprachlichen Bildungsganges eingetreten sind, bis zur Beendigung oder dem Verlassen dieses Bildungsganges der dort genannten Schulen.“
27. Die Anlagen 1a und 1b werden wie folgt gefasst:
Anlage 1 a: Stundentafel der Einführungsphase an der Integrierten Sekundarschule
Fach | Wochenstunden | Jahreswochenstunden |
Pflichtunterricht Deutsch |
|
|
Wahlpflichtunterricht e) 2 Kurse |
|
|
Profilstunden f) | 2 | 80 |
Insgesamt g) |
29 / 30 b) | 1160 / 1200 |
Wahlunterricht h) ein weiterer Kurs je nach Fach |
2 - 4 | 80 - 160 |
Anmerkungen:
a) Die Fächer können jeweils auch lerngruppenübergreifend unterrichtet werden.
b) Im Pflichtunterricht werden alle Fremdsprachen mit drei Wochenstunden unterrichtet; die Wochenstundenzahl kann im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten erhöht werden. Abweichend hiervon muss jede in der gymnasialen Oberstufe begonnene zweite Fremdsprache mit vier Wochenstunden unterrichtet werden.
c) Geografie/Politikwissenschaft kann durch Wirtschaftswissenschaft oder Sozialwissenschaften ersetzt werden; in diesem Fall können diese Fächer lerngruppenübergreifend unterrichtet werden.
d) Der Unterricht kann epochal mit 3 Wochenstunden in einem Halbjahr oder mit einem halbjährlich wechselnden Stundenansatz über das gesamte Schuljahr erteilt werden, wobei der Jahresdurchschnitt von 1,5 Wochenstunden zu gewährleisten ist. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz.
e) Schülerinnen und Schüler, die ihre Verpflichtungen in ihrer zweiten Fremdsprache noch nicht erfüllt haben (§ 10 Absatz 1 Nummer 2), sind verpflichtet, einen entsprechenden Kurs im Umfang von 3 Wochenstunden durchgehend in der Einführungsphase zu besuchen.
f) Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern des Pflichtunterrichts oder zur Einrichtung eines weiteren Wahlpflichtkurses; sie können auch zur Einrichtung einer weiteren Fremdsprache im Pflichtunterricht eingesetzt werden.
g) Gemäß § 13 Abs. 5 und 7 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der normalen Unterrichtszeit für den Religions- oder Weltanschauungsunterricht freizuhalten.
h) Im Rahmen des Wahlunterrichtes kann, soweit die Schule dies zulässt, ein zusätzlicher Kurs besucht werden, für den uneingeschränkt die für die entsprechenden Kurse des Wahlpflichtunterrichts geltenden Vorschriften mit der Sonderregelung des § 17 Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz anzuwenden sind. Darüber hinaus sind andere fakultative, nicht mit Noten beurteilte Unterrichtsveranstaltungen wie Chor, Orchester, Sport oder Fördermaßnahmen zulässig. Für die zusätzlichen Kurse umfasst
der Unterricht zwei bis vier Wochenstunden.
Anlage 1 b: Stundentafel der Einführungsphase an beruflichen Gymnasien
Fach | Wochenstunden / Jahreswochenstunden in den Fachrichtungen | ||||||||
Wirtschaft | Berufliche Informatik Schwerpunkte |
Ernährung Biotechno- |
Agrarwirt- schaft |
Gesundheit und Soziales Schwerpunkte |
|||||
Wirt- schafts- informatik |
Informati- onstechnik, Technische Informatik, Medizinin- formatik |
Sozialpäda- gogik |
Gesund- heit/Pflege |
||||||
Pflichtunterricht Deutsch Englisch Politikwissenschaft/Geschichte/ Geografie Mathematik Physik Chemie Physik/Chemie Biologie Wirtschaft Wirtschaftsinformatik Recht Rechnungswesen und Controlling Informatik Informationstechnik/Technische Informatik/Medizininformatik Techniklabor Ernährung/Biotechnologie Pädagogik/Psychologie Pädagogik/Psachologie Agrartechnik mit Biologie Gesundheit Sport |
3/120 3/120 2/80 3/120 - - - - 5/200 - 3/120 2/80 2/80 a) - - - - - - - - |
3/120 3/120 2/80 3/120 - - - - 5/200 3/120 3/120 2/80 2/80 a) - - - - - - - - |
3/120 3/120 3/120 3/120 2/80 2/80 - - - - - - - 6/240 a)b) 6/240 a)b) - - - - - - |
3/120 3/120 3/120 3/120 2/80 3/120 - 2/80 2/80 - - - 2/80 a) - - 5/200 a) - - - - - |
3/120 3/120 3/120 3/120 2/80 3/120 - 2/80 2/80 - - - 2/80 a) - - - - - 5/200 a) - - |
3/120 3/120 3/120 3/120 - - 2/80 2/80 - - - - - - - - 5/200 d) 3/120 d) - - 2/80 |
3/120 3/120 3/120 3/120 - - 2/80 3/120 2/80 - 2/80 - - - - - - - - 5/200 a) 2/80 |
||
Zweite Fremdsprache Französisch e) |
(4/160) | (4/160) | (4/160) | (4/160) | (4/160) | (4/160) | (4/160) | ||
Wahlpflichtunterricht Physik/Chemie/Biologie Sport/Musik/Bildende Kunst/ Darstellendes Spiel Deutsch/Englisch/ Mathematik/Biologie |
4/160 f) |
4/160 f) 2/80 - |
- 2/80 - |
- 2/80 - |
- 2/80 - |
- 2/80 2/80 |
- 2/80 h) - |
||
Insgesamt i) |
29/1160 (33/1320) |
32/1280 (36/1440) |
30/1200 (34/1360) |
30/1200 (34/1360) |
30/1200 (34/1360) |
30/1200 (34/1360) |
30/1200 (34/1360) |
||
Wahlunterricht j) |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
Fach | Wochenstunden/Jahreswochenstunden in den Fachrichtungen | |||||
Technik Schwerpunkte | Gestaltung | |||||
Mechatronik, Metalltechnik/ Maschinenbau, Umwelttechnik |
Elektro- technik, Medien- technik Medizin- Technik |
Bautechnik |
Physiktechnik, Chemie- technik, Biologie- technik |
Gestaltungs- und Medien- technik |
||
Pflichtunterricht
|
3/120 3/120 |
3/120 3/120 |
3/120 3/120 |
3/120 3/120 |
3/120 3/120 |
3/120 3/120 |
Zweite Fremdsprache Französisch e) |
(4/160) |
(4/160) |
(4/160) |
(4/160) |
(4/160) |
(4/160) |
Wahlpflichtunterricht Sport/Musik/Bildende Kunst/ Darstellendes Spiel/Informatik Deutsch/Englisch/Mathematik |
|
2/80 g) - |
2/80 - |
2/80 - |
2/80 g) h) - |
2/80 - |
Insgesamt i) |
31/1240 (35/1400) |
30/1200 |
31/1240 (35/1400) |
29/1160 (33/1320) |
31/1240 (35/1400) |
31/1240 (35/1400) |
Wahlunterricht j) |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
2-4/ 80/160 |
Anmerkungen:
a) Der Unterricht wird geteilt durchgeführt.
b) In der Einführungsphase wird gemäß den Schwerpunkten der Qualifikationsphase der Schule unterrichtet.
c) Im Fach Techniklabor wird in der Einführungsphase gemäß den Schwerpunkten der Qualifikationsphase der Schule unterrichtet. Das Fach Wirtschaft wird im Umfang von zwei Wochenstunden hierin integriert unterrichtet.
d) Wer Pädagogik fünfstündig wählt, muss Psychologie dreistündig belegen. Wer Psychologie fünfstündig wählt, muss Pädagogik dreistündig belegen.
e) Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache ist Pflichtunterricht für alle Schülerinnen und Schüler, die nicht vom Beginn der Jahrgangsstufe 7 bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden. Bei ausreichender Beteiligung sind im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten auch andere Fremdsprachen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1 zulässig.
f) Zwei der Fächer Physik, Chemie oder Biologie sind zu wählen.
g) Informatik ist nur in der Fachrichtung Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik und Physiktechnik, Chemietechnik, Biologietechnik und in der Fachrichtung Gestaltung wählbar.
h) Eines der Fächer Musik, Bildende Kunst oder Darstellendes Spiel ist zu wählen.
i) Gemäß § 13 Absatz 5 und 7 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden im Stundenplan der Klassen für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.
j) Im Rahmen des Wahlunterrichts kann, soweit die Schule dies zulässt, zusätzlich eines der im Wahlpflichtunterricht aufgeführten Fächer, weitere Fächer oder eine weitere Fremdsprache besucht werden; hierfür sind dann uneingeschränkt die für die Fächer des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts geltenden Regelungen, insbesondere über die Leistungsbewertung und Versetzung, anzuwenden. Darüber hinaus sind weitere fakultative Unterrichtsveranstaltungen zulässig.
28. Es wird folgende Anlage 5 angefügt:
Anlage 5: Zulässige Prüfungsfachkombination an beruflichen Gymnasien
1. Leistungskursfach |
2. Leistungskursfach |
Fachrichtungsbezogenes Grund- kursfach (3., 4. PF pder 5. PK) |
Zusätzliche Beleg- und Einbringverpflichtungen |
Fachrichtung Wirtschaft Fachrichtung Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik |
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Deutsch Fremdsprache Mathematik Chemie Physik Biologie |
Wirtschaft |
Rechnungswesen und Controlling (2 Kurse) |
|
Wirtschaftsinformatik |
Wirtschaft (2 Kurse) |
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Mathematik 1) Recht Politikwissenschaft |
Wirtschaft |
Rechnungswesen und Controlling (2 Kurse) |
|
Wirtschaftsinformatik |
Wirtschaft (4 Kurse, davon 2 ohne Einbring- verpflichtung) |
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Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkten Bautechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Mechatronik, Medientechnik, Medizintechnik, Metalltechnik/Maschinenbau, Umwelttechnik Fachrichtung Berufliche Informatik mit den Schwerpunkten Informationstechnik, Medizininformatik, Technische Informatik Fachrichtung Gestaltung |
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Deutsch Fremdsprache Mathematik Physik |
Bautechnik Elektrotechnik Gestaltungs- und Medientechnik Mechatronik Medientechnik Informationsrechnik Medizininformatik Medizintechnik Metalltechnik Maschinenbau Technische Informatik Umwelttechnik Gestaltung |
Wirtschaft (2 Kurse) |
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Mathematik 1) Physik 1) |
Bautechnik Elektrotechnik Gestaltungs- und Medientechnik Mechatronik Medientechnik Informationsrechnik Medizininformatik Medizintechnik Metalltechnik Maschinenbau Technische Informatik Umwelttechnik Gestaltung |
Wirtschaft |
1. Leistungsfach |
2. Leistungsfach |
Fachrichtungsbezogenes Grundkursfach (3., 4. PF oder 5. PK) |
Zusätzliche Beleg- und Einbringverpflichtungen |
Fachrichtung Technik mit den Schwerpunkten Chemietechnik, Physiktechnik, Biologietechnik |
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Deutsch Fremdsprache |
Chemietechnik 2) Biologietechnik 2) Physiktechnik 2) |
Chemielabortechnik oder Biologie- labortechnik oder Physiklabortechnik (2 Kurse) |
|
Deutsch Fremdsprache Mathematik Chemie 3) Physik 3) Biologie 3) |
Mathematik 1) Informatik |
Chemietechnik 2) Biologietechnik 2) Physiktechnik 2) |
Chemielabortechnik oder Biologie- labortechnik oder Physiklabortechnik (4 Kurse, davon 2 ohne Einbringsverpflichtung) |
Fachrichtung Ernährung Fachrichtung Biotechnologie |
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Deutsch Fremdsprache Mathematik Chemie Physik Biologie |
Ernährung |
Wirtschaft (2 Kurse) |
|
Deutsch Fremdsprache Mathematik |
Biologie | Ernährung |
Wirtschaft (2 Kurse) |
Deutsch Fremdsprache Mathematik Chemie Physik |
Biotechnologie |
Wirtschaft (2 Kurse) |
|
Deutsch Fremdsprache Mathematik |
Mathematik 1) Chemie Physik |
Biotechnologie |
Wirtschaft (2 Kurse) |
Fachrichtung Agrarwirtschaft | |||
Deutsch Fremdsprache Mathematik Chemie Physik |
Agrartechnik mit Biologie |
Wirtschaft ( 2 Kurse) | |
Deutsch Fremdsprache Mathematik Physik |
Chemie | Agrartechnik mit Biologie |
Wirtschaft (2 Kurse) |
1. Leistungskursfach |
2. Leistungskursfach |
Fachrichtungsbezogenes Grundkursfach (3., 4. PF oder 5. PK) |
Zusätzliche Beleg- und Einbringverpflichtungen |
Fachrichtung Gesundheit und Soziales | |||
Deutsch Fremdsprache Mathematik Biologie |
Pädagogik |
Psychologie (2 Kurse) |
|
Psychologie |
Pädagogik (2 Kurse) |
||
Politikwissenschaft Biologie 1) Sozialwissenschaft Kunst Musik |
Pädagogik |
Psychologie (2 Kurse) |
|
Psychologie |
Pädagogik (2 Kurse) |
||
Deutsch Fremdsprache Mathematik Chemie Physik Biologie |
Gesundheit |
Wirtschaft oder Recht (2 Kurse) |
|
Deutsch Fremdsprache Mathematik |
Politikwissenschaft Biologie |
Gesundheit |
Wirtschaft oder Recht (2 Kurse) |
Anmerkungen:
1. Dieses Fach kann nur dann zum zweiten Leistungskursfach gewählt werden, wenn es nicht bereits erstes Leistungskursfach ist.
2. Bei der Wahl von Chemietechnik, Biologietechnik oder Physiktechnik als fachrichtungsbezogenes Leistungs- oder Grundkursfach ist das der Naturwissenschaft entsprechende Fach Chemielabortechnik, Biologielabortechnik oder Physiklabortechnik zu wählen.
3. Bei der Wahl von Chemie, Physik oder Biologie als Leistungskursfach darf nicht das der Naturwissenschaft entsprechende Fach Chemietechnik, Biologietechnik oder Physiktechnik als fachrichtungsbezogenes Grundkursfach gewählt werden.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.