Schulgesetz Berlin
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§ 2 Datenverarbeitung und Auskunftspflicht der betroffenen Personen
§ 2 Datenverarbeitung und Auskunftspflicht der betroffenen Personen
(1) Soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist, dürfen die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen personenbezogene Daten gemäß § 64 Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes einschließlich der dort genannten sensitiven Daten auch in automatisierten Dateien verarbeiten.
(2) Zur Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 64 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes sind die betroffenen Personen verpflichtet, der datenverarbeitenden Stelle auf Nachfrage Auskunft über personenbezogene Daten entsprechend Anlage 1 zu dieser Verordnung in Textform zu erteilen, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung von der datenverarbeitenden Stelle durch Rechtsvorschriften zugewiesenen schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist.
Auf Anforderung sind entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Die Auskunftspflicht besteht insoweit, als die personenbezogenen Daten nicht durch die datenverarbeitende Stelle selbst erzeugt werden.
Nachträgliche Änderungen der Grunddaten gemäß Abschnitt A I. der Anlage 1 zu dieser Verordnung haben die betroffenen Personen unaufgefordert in Textform mitzuteilen.