Schulgesetz Berlin
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§ 3 Einwilligung in die Datenverarbeitung
§ 3 Einwilligung in die Datenverarbeitung
(1) Die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn die Datenverarbeitung nicht ohnehin durch Rechtsvorschrift erlaubt ist und die Einwilligung freiwillig erteilt wird.
Unbeschadet des § 64 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 des Schulgesetzes (Übermittlung personenbezogener Daten an sonstige nicht-öffentliche Stellen) wird eine Einwilligung von den Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers erteilt, insbesondere soweit personenbezogene Daten der betroffenen Person im Internet veröffentlicht werden sollen.
Abweichend von Satz 2 kann die Einwilligung, soweit nicht personenbezogene Daten der betroffenen Person im Internet veröffentlicht werden sollen, ab Vollendung des 14. Lebensjahres auch von der betroffenen Person selbst erteilt werden, wenn schutzwürdige Belange der betroffenen Person wegen der Kategorien der personenbezogenen Daten, wegen der Zwecke der Verarbeitung, wegen der Dauer der Verarbeitung oder wegen ihrer Offenkundigkeit nicht entgegenstehen, die Datenverarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und eine hinreichende Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf die im konkreten Fall bestehenden Folgen, Risiken und Gefahren der Verarbeitung der personenbezogenen Daten vorliegt.
(2) Eine im Anwendungsbereich dieser Verordnung einzuholende Einwilligung soll grundsätzlich in Schriftform erfolgen.
Im Übrigen ist Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72 und L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu beachten.