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SchuldatenV - Zweite Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung
Zweite Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung
Vom 17. Mai 2002 (GVBl. Berlin 2002, S. 155)
Auf Grund des § 5 a Abs. 6 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Artikel XLII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird verordnet:
Artikel I
Die Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die durch die Verordnung vom 22. Dezember 1998 (GVBl. 1999 S. 62) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 erhält Satz 3 folgende Fassung:
"Der sonderpädagogische Förderbogen bzw. die der allgemeinen Schule davon überlassenen Kopien sind getrennt vom Schülerbogen aufzubewahren."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Bei gemeinsamem Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf wird der sonderpädagogische Förderbogen beim Sonderpädagogischen Förderzentrum, im Übrigen bei den Sonderschulen (Grund- und Oberschulen mit sonderpädagogischem Schwerpunkt) geführt.
Die allgemeine Schule erhält bei gemeinsamem Unterricht aus dem sonderpädagogischen Förderbogen in Kopie das Ergebnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bescheid) einschließlich der Empfehlung des Förderausschusses (Protokoll), der Kind-Umfeld-Analyse mit dem Förderplan und seiner Fortentwicklung sowie erforderliche Hinweise auf besondere Gesundheitsrücksichten.
Der sonderpädagogische Förderbogen wird von dem für die sonderpädagogische Förderung zuständigen Lehrer geführt.
Seine Führung wird von dem Leiter des Sonderpädagogischen Förderzentrums bzw. dem Schulleiter der Sonderschule kontrolliert."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wird folgender Satz angefügt:
"Zur Dokumentation des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie zur Anlage des sonderpädagogischen Förderbogens sind einheitliche Vordrucke des Landesschulamtes zu verwenden."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 4 und 5.
3. In § 8 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.
4. In § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält Nummer 6 folgende Fassung:
"6. die Klassen- oder Kerngruppenlisten ein Jahr, die der Abschlussklassen 25 Jahre; Entsprechendes gilt für die gymnasiale Oberstufe."
5. In § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sonderpädagogische Förderzentren dürfen zum Zwecke der Bedarfsplanung und Koordinierung automatisierte personenbezogene Schülerlisten nach den Förderschwerpunkten der Verordnung über die Sonderpädagogische Förderung vom 13. Juli 2000 (GVB1. S. 371), ergänzt um den quantitativen Förderbedarf, verarbeiten."
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die nach § 10 des Schulgesetzes für Berlin zu bildenden Förderausschüsse erheben und verarbeiten die zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, insbesondere zur Erstellung eines Fördergutachtens erforderlichen sonderpädagogischen, medizinischen und psychologischen Daten entsprechend ihren Aufgaben nach der Verordnung über die Sonderpädagogische Förderung.
Die Förderausschüsse tagen vertraulich."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Wird kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, werden die Anträge mit den dazu gehörenden Unterlagen beim zuständigen Sonderpädagogischen Förderzentrum während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht aufbewahrt.
Innerhalb dieser Zeit können sie bei einem erneuten Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit herangezogen werden.
Zur sonstigen Einsichtnahme ist außer den Betroffenen nur die Schulaufsicht befugt.
Ein Hinweis auf die Unterlagen und deren Aufbewahrungsort ist in den Schülerbogen aufzunehmen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.