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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchuldatenV - § 1 Schülerunterlagen

§ 1 Schülerunterlagen Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Schuldatenverordnung vom 13.10.1994 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Dritte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 15. August 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 888) 4Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, 677) 5Vierte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 15. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 446)

(1) Informationen über Schüler und den Unterricht, die in der Schule über einen längeren Zeitraum für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie für die notwendigen Verwaltungsarbeiten benötigt werden, sind schriftlich festzuhalten.

(2) Schulen im Sinne dieser Verordnung sind auch Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges nach § 40 des Schulgesetzes, Schülerinnen und Schüler auch Hörerinnen und Hörer sowie Kollegiaten.

Schulen sind datenverarbeitende Stellen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 486).

(3) Folgende Unterlagen werden in der Schule geführt:

1. Schülerbögen,
2. Schülerkarteien
3. Klassenbücher.

(4) Dazu kommen

1. bei Kursunterricht Kursbücher oder Kurs- und Anwesenheitsnachweise,
2. bei Förderunterricht in der Grundschule Unterrichtsbücher,
3. in der gymnasialen Oberstufe die Akten des pädagogischen Koordinators,
4. bei sonderpädagogischem Förderbedarf sonderpädagogische Förderbögen,
5. in Schulen mit Ganztagsbetrieb zusätzliche, von den Sozialpädagogen geführte Akten.

(5) In den beruflichen Schulen einschließlich der Fachschulen treten an die Stelle der Schülerbögen die Schülerpersonalblätter, in den Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges die Schülerakten.

In der Gesamtschule treten an die Stelle der Klassenbücher die Kerngruppenbücher.

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