Schulgesetz Berlin
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SchuldatenV - § 14 Schulpsychologischer Dienst
§ 14 Schulpsychologischer Dienst
(1) Die vom Schulpsychologischen Dienst erhobenen Daten dürfen ohne Zustimmung des volljährigen Schülers oder - bei einem minderjährigen Schüler - seiner Erziehungsberechtigten nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind.
(2) Die bei der schulpsychologischen Tätigkeit anfallenden personenbezogenen Daten unterliegen besonderer Vertraulichkeit und sind entsprechend sicher aufzubewahren.
(3) Akten des Schulpsychologischen Dienstes: sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Verlassen der Schule aufzubewahren.
Diese Frist endet jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Schulpflicht.
Nach Ablauf der Frist sind die Akten zu vernichten.