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SchuldatenV - § 15 Sonderpädagogisches Gutachten
§ 15 Sonderpädagogisches Gutachten Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Schuldatenverordnung vom 13.10.1994 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 17. Mai 2002 (GVBl. Berlin 2002, S. 155) 3Dritte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung vom 15. August 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 888)
(1) Soweit die Schulaufsichtsbehörde zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Sonderpädagogin oder einen Sonderpädagogen mit der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens beauftragt, darf sie oder er die zur Erstellung eines Gutachtens erforderlichen sonderpädagogischen, medizinischen und psychologischen Daten entsprechend ihrer oder seiner Aufgaben nach der Sonderpädagogikverordnung verarbeiten.
(2) Wird kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, werden die Anträge mit den dazu gehörenden Unterlagen beim zuständigen Sonderpädagogischen Förderzentrum während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht aufbewahrt.
Innerhalb dieser Zeit können sie bei einem erneuten Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf mit herangezogen werden.
Zur sonstigen Einsichtnahme ist außer den Betroffenen nur die Schulaufsicht befugt.
Ein Hinweis auf die Unterlagen und deren Aufbewahrungsort ist in den Schülerbogen aufzunehmen.
(3) Gutachten und Unterlagen des Schulpsychologischen Dienstes, des Jugendgesundheitsdienstes sowie anderer psychosozialer Dienste, die nicht Bestandteil des Fördergutachtens sind, werden bei diesen Diensten aufbewahrt.